Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2172719-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1092085508 - 151599914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1092085508 - 151599914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von 2001 bis 2015 im Iran gelebt habe. Den Iran habe er verlassen, da er dort illegal gelebt habe, er dort zweimal verhaftet worden sei und er kurz vor der Abschiebung gestanden habe.
3. Am 14.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran auf einer Baustelle eines siebenstöckigen Hauses gearbeitet habe. Ein Bekannter, der ebenfalls auf der Baustelle gearbeitet habe, habe mit einer Gruppe anderer Arbeiter Stahl hinauftransportiert und sei aus dem 7. Stock gefallen. Die Polizei sei geholt worden. Da der Beschwerdeführer keine Papiere gehabt habe, sei er von der Polizei mitgenommen worden. Sein Chef habe für Ihn eine Bürgschaft abgegeben, sodass er die Polizeistation wieder habe verlassen können. Sein Chef habe ihm mitgeteilt, dass er eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bekommen und dann in den Syrienkrieg geschickt werde. Auf der Baustelle habe er den Bruder des verunfallten Bekannten getroffen und dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht, da dem Beschwerdeführer die Schuld für den Unfall gegeben worden sei. Die Familie des Verunfallten, die in Afghanistan lebe, würden sich am Beschwerdeführer rächen. Deshalb habe er beschlossen nach Europa zu gehen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt mangelhaft gewesen sei. Es wurde zum Beweis, dafür, dass der Beschwerdeführer massive Angst vor einer Rückkehr habe, dass er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei, sowie dafür, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen bzw. die Einholung aktueller Hintergrundinformationen von UNHCR bzw. Amnesty International beantragt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Familie habe ihn ständig gedrängt nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert. Zudem drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit zu den schiitischen Hazara. Es bestehe für den Beschwerdeführer in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich äußerst gut integriert. Der Beschwerdeführer hab in Österreich ein schützenswertes Familienleben, er habe in Österreich eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen.
6. Das Bundesamt führte mit Beschwerdevorlage aus, dass die "Organisation", die die Heiratsurkunde ausgestellt habe, im Vereinsregister nicht registriert sei. Ein Erhebungsersuchen an eine Landespolizeidirektion habe ergeben, dass die besagte Organisation an der angegebenen Adresse nicht habe angetroffen werden können, da die Eingangstüre nicht geöffnet worden sei. Unter der von der Hausverwaltung bekannt gegebenen Telefonnummer habe niemand erreicht werden können. Das Bundesamt verwies zudem auf die Einvernahme vom 14.06.2017, in der der Beschwerdeführer angegeben habe keine Verwandten oder persönliche Beziehungen zu haben.
7. Mit Stellungnahme vom 04.02.2019 und vom 30.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan verschlechtert habe. Die afghanische Regierung sei nicht schutzfähig und es käme zu einer Verfolgung der schiitischen Hazara. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinen Kontakt zu einem familiären Netzwerk, er kenne dort niemanden. Es bestehe die Möglichkeit, dass die iranische Regierung die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer den Unfall betreffend an die afghanische Regierung weitergeleitet habe, und der Beschwerdeführer deswegen in Afghanistan wieder ins Gefängnis kommen werde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht neben seiner Muttersprache Dari auch Farsi sowie etwas Englisch und Deutsch (AS 1; Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2019, OZ 7, S. 7f; AS 41-42).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht neben seiner Muttersprache Dari auch Farsi sowie etwas Englisch und Deutsch (AS 1; Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2019, OZ 7, Sitzung 7f; AS 41-42).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen. Im Alter von acht Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen (OZ 7, S. 12, S. 7). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat im Iran rund sieben Jahre auf einer Hühnerfarm, 3,5 Jahre auf einer Baustelle und zwei Jahre als Elekrtiker gearbeitet (OZ 7, S. 12).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen. Im Alter von acht Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gegangen (OZ 7, Sitzung 12, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat im Iran rund sieben Jahre auf einer Hühnerfarm, 3,5 Jahre auf einer Baustelle und zwei Jahre als Elekrtiker gearbeitet (OZ 7, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder (OZ 7, S. 11).Der Beschwerdeführer hat keine Kinder (OZ 7, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern, seine zwei Schwestern und einen Bruder in Afghanistan. Zu diesen hat er auch Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits im Iran (OZ 7, S. 14).Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern, seine zwei Schwestern und einen Bruder in Afghanistan. Zu diesen hat er auch Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits im Iran (OZ 7, Sitzung 14).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat bereits Deutsch-Kurse besucht (AS 69; AS 301). Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden (AS 63).
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2015 freiwillige Tätigkeiten für die Caritas erbracht (AS 65). Der Beschwerdeführer hat für eine Gemeinde in einem Bauhof vom 08.02.2016 bis zum 17.05.2017 gemeinnützige Arbeit erbracht (AS 67). Der Beschwerdeführer hat auch in einer Pfarre gemeinnützige Arbeit erbracht (AS 71; AS 85). Seit der Beschwerdeführer ab September 2018 einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besucht, verrichtet er keine ehrenamtliche Arbeit mehr (OZ 7, S. 16).Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2015 bis Oktober 2015 freiwillige Tätigkeiten für die Caritas erbracht (AS 65). Der Beschwerdeführer hat für eine Gemeinde in einem Bauhof vom 08.02.2016 bis zum 17.05.2017 gemeinnützige Arbeit erbracht (AS 67). Der Beschwerdeführer hat auch in einer Pfarre gemeinnützige Arbeit erbracht (AS 71; AS 85). Seit der Beschwerdeführer ab September 2018 einen Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss besucht, verrichtet er keine ehrenamtliche Arbeit mehr (OZ 7, Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer hat mehrere Informationsveranstaltungen des ÖIF besucht. (AS 73-79; AS 87-93). Der Beschwerdeführer hat von Februar 2018 bis Juni 2018 an einem Basisbildungskurs - besser Lesen, Schreiben und Rechnen - teilgenommen (Beilage ./F).
Der Beschwerdeführer besucht einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, dieser dauert vom 17.09.2018 bis Juli 2019 (Beilage ./B).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen von Sommerspielen an einer Theateraufführung teilgenommen (Beilage ./L).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; OZ 7, S. 16).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I; OZ 7, Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, zu Afghanen und zu Syrern knüpfen (OZ 7, S. 17). Er wird sowohl von der Gemeinde, als auch von seinen Lehrern, Mitschülern und Freunden wegen seinem Engagement und Fleiß sowie wegen seinen höflichen und zuvorkommenden Umgangsformen sehr geschätzt (Beilagen: ./C; ./E; ./I bis ./O)Der Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Österreichern, zu Afghanen und zu Syrern knüpfen (OZ 7, Sitzung 17). Er wird sowohl von der Gemeinde, als auch von seinen Lehrern, Mitschülern und Freunden wegen seinem Engagement und Fleiß sowie wegen seinen höflichen und zuvorkommenden Umgangsformen sehr geschätzt (Beilagen: ./C; ./E; ./I bis ./O)
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht standesamtlich verheiratet (OZ 7, S. 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Ehe nach islamischen Ritus geschlossen hat. Der Beschwerdeführer besucht Frau XXXX (in Folge bezeichnet als Bekannte) sehr selten. Die Bekannte bezieht die Grundversorgung, es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bekannten kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis (Beilage ./II; OZ 7, S. 9, S. 16). Es besteht auch keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bekannten, der Beschwerdeführer und seine Bekannte wohnen in unterschiedlichen Bundeländern (Beilage ./I bis ./II). Der Beschwerdeführer hat nicht vor seine Bekannte in Österreich standesamtlich zu heiraten oder mit dieser zusammenzuwohnen.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht standesamtlich verheiratet (OZ 7, Sitzung 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Ehe nach islamischen Ritus geschlossen hat. Der Beschwerdeführer besucht Frau römisch 40 (in Folge bezeichnet als Bekannte) sehr selten. Die Bekannte bezieht die Grundversorgung, es besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bekannten kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis (Beilage ./II; OZ 7, Sitzung 9, Sitzung 16). Es besteht auch keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Bekannten, der Beschwerdeführer und seine Bekannte wohnen in unterschiedlichen Bundeländern (Beilage ./I bis ./II). Der Beschwerdeführer hat nicht vor seine Bekannte in Österreich standesamtlich zu heiraten oder mit dieser zusammenzuwohnen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen OZ 7, S. 21).Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen OZ 7, Sitzung 21).