Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2188200-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 30.01.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 30.01.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.07.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 29.09.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari und eines Rechtsberaters. Dabei gab der BF an, am XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der BF stamme aus der Provinz Daikundi. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sich sein Vater vor einigen Jahren von seiner Mutter getrennt und eine andere Frau geheiratet habe. Seine Mutter habe Probleme mit den Familienangehörigen der neuen Frau seines Vaters bekommen. Daher habe seine Mutter beschlossen, mit der Familie in den Iran auszureisen. Im Iran sei die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen, und da sie dort illegal gelebt hätten, hätte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus diesem Grund hätten seine Familie und er beschlossen, dass der BF nach Europa reise.Am 30.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari und eines Rechtsberaters. Dabei gab der BF an, am römisch 40 geboren, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der BF stamme aus der Provinz Daikundi. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sich sein Vater vor einigen Jahren von seiner Mutter getrennt und eine andere Frau geheiratet habe. Seine Mutter habe Probleme mit den Familienangehörigen der neuen Frau seines Vaters bekommen. Daher habe seine Mutter beschlossen, mit der Familie in den Iran auszureisen. Im Iran sei die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen, und da sie dort illegal gelebt hätten, hätte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus diesem Grund hätten seine Familie und er beschlossen, dass der BF nach Europa reise.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF in weiter Folge eine Altersfeststellung durch die Bestimmung des Knochenalters. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF erstellten medizinischen Befund vom 18.12.2015 kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Handwurzelröntgen der linken Hand das Ergebnis Schmeling 3. GP 29 ergeben habe. Somit würden die Altersangaben des BF stimmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF in weiter Folge eine Altersfeststellung durch die Bestimmung des Knochenalters. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF erstellten medizinischen Befund vom 18.12.2015 kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim BF ein Handwurzelröntgen der linken Hand das Ergebnis Schmeling 3. Gesetzgebungsperiode 29 ergeben habe. Somit würden die Altersangaben des BF stimmen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.06.2016 übertrug dieses die Obsorge, Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung hinsichtlich des damals mj. BF dem Land Kärnten, vertreten durch das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft XXXX , als Jugendwohlfahrtsträger.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.06.2016 übertrug dieses die Obsorge, Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung hinsichtlich des damals mj. BF dem Land Kärnten, vertreten durch das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , als Jugendwohlfahrtsträger.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Referat für Jugend und Familie, ermächtigte die XXXX , XXXX , mit Schreiben vom 10.10.2016 mit der Pflege und Erziehung des damals mj. BF.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Referat für Jugend und Familie, ermächtigte die römisch 40 , römisch 40 , mit Schreiben vom 10.10.2016 mit der Pflege und Erziehung des damals mj. BF.
Am 22.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, dass sein Vater vor ca. 11 Jahren mit einem Mann wegen eines Grundstückes gestritten habe. Ein Jahr darauf habe sein Vater die Frau dieses Mannes gestohlen und sei mit ihr in den Iran geflüchtet. Daraufhin habe dieser Mann die Mutter und den BF bedroht und geschlagen. Das habe ca. fünf Jahre lang gedauert. Im Jahr 2013 habe seine Mutter das Haus und die Grundstücke an einen Mann verkauft und sei mit der Familie in den Iran gereist. Der Vater, der zu der Zeit bereits im Iran lebte, habe es abgelehnt, die Familie aufzunehmen. Er lebe mit der neuen Frau zusammen und habe auch weitere Kinder. Die Familie habe sich sodann in XXXX niedergelassen, und die Mutter des BF habe als Hausmeisterin und Putzfrau gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Der BF habe sie dabei unterstützt. Sein Vater sei drogenabhängig und habe von der Familie immer wieder Geld haben wollen. Einmal hätte der BF für seinen Vater Opium besorgen müssen. Die Familie habe Angst vor dem Vater gehabt, und auch von der iranischen Polizei hätte immer wieder die Gefahr bestanden, dass die Familie nach Afghanistan abgeschoben werde. Daher hätten der BF und seine Mutter entschieden, dass der BF den Iran verlassen solle, um nach Europa zu flüchten. Der BF besuche in Österreich die Schule, lerne Deutsch, sei beim Roten Kreuz engagiert, sei Mitglied der Wasserrettung, er mache Musik, habe an einem Gitarrenworkshop teilgenommen, spiele Theater und habe viele österreichische Freunde. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und medizinische Befunde vor.Am 22.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi. Dabei gab der BF an, dass sein Vater vor ca. 11 Jahren mit einem Mann wegen eines Grundstückes gestritten habe. Ein Jahr darauf habe sein Vater die Frau dieses Mannes gestohlen und sei mit ihr in den Iran geflüchtet. Daraufhin habe dieser Mann die Mutter und den BF bedroht und geschlagen. Das habe ca. fünf Jahre lang gedauert. Im Jahr 2013 habe seine Mutter das Haus und die Grundstücke an einen Mann verkauft und sei mit der Familie in den Iran gereist. Der Vater, der zu der Zeit bereits im Iran lebte, habe es abgelehnt, die Familie aufzunehmen. Er lebe mit der neuen Frau zusammen und habe auch weitere Kinder. Die Familie habe sich sodann in römisch 40 niedergelassen, und die Mutter des BF habe als Hausmeisterin und Putzfrau gearbeitet, um die Familie zu ernähren. Der BF habe sie dabei unterstützt. Sein Vater sei drogenabhängig und habe von der Familie immer wieder Geld haben wollen. Einmal hätte der BF für seinen Vater Opium besorgen müssen. Die Familie habe Angst vor dem Vater gehabt, und auch von der iranischen Polizei hätte immer wieder die Gefahr bestanden, dass die Familie nach Afghanistan abgeschoben werde. Daher hätten der BF und seine Mutter entschieden, dass der BF den Iran verlassen solle, um nach Europa zu flüchten. Der BF besuche in Österreich die Schule, lerne Deutsch, sei beim Roten Kreuz engagiert, sei Mitglied der Wasserrettung, er mache Musik, habe an einem Gitarrenworkshop teilgenommen, spiele Theater und habe viele österreichische Freunde. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen und medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Par