TE Vwgh Beschluss 2019/3/21 Ra 2018/22/0273

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des D T, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. August 2018, VGW-151/036/3341/2018-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 9. November 2017 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG liegen würden. 1 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 9. November 2017 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter dem erforderlichen Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG liegen würden.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass als weitere Rechtsgrundlage § 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG anzuführen sei. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass als weitere Rechtsgrundlage Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG anzuführen sei. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der Ehe des Revisionswerbers mit einer in Österreich aufgrund eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe, die nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.

4 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, der selbst keine Einkünfte habe, unter Einbeziehung des von seiner Ehefrau bezogenen Krankenbzw. Arbeitslosengeldes nicht die nach § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel vorweisen habe können. Die Beträge, die die Schwiegermutter des Revisionswerbers auf das gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte Konto einbezahlt habe, seien nicht zu berücksichtigen, weil diese von der Schwiegermutter jederzeit wieder behoben werden könnten. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. 4 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, der selbst keine Einkünfte habe, unter Einbeziehung des von seiner Ehefrau bezogenen Krankenbzw. Arbeitslosengeldes nicht die nach Paragraph 293, ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel vorweisen habe können. Die Beträge, die die Schwiegermutter des Revisionswerbers auf das gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte Konto einbezahlt habe, seien nicht zu berücksichtigen, weil diese von der Schwiegermutter jederzeit wieder behoben werden könnten. Eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen (§ 11 Abs. 5 NAG). 9 Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen (Paragraph 11, Absatz 5, NAG).

10 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass sich das Verwaltungsgericht über ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, unterlässt er es aber, konkret darzulegen, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inwieweit abgewichen worden sei (vgl. VwGH 18.9.2017, Ra 2017/11/0235, Rn. 8). 10 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass sich das Verwaltungsgericht über ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, unterlässt er es aber, konkret darzulegen, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inwieweit abgewichen worden sei vergleiche , VwGH 18.9.2017, Ra 2017/11/0235, Rn. 8).

11 Soweit sein Vorbringen darauf abzielt, dass die von der Schwiegermutter des Revisionswerbers eingezahlten Beträge auf dem Konto, das diese gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass der Revisionswerber weder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Schwiegermutter (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10) noch eine Zugriffsberechtigung auf die Geldbeträge behauptet. 11 Soweit sein Vorbringen darauf abzielt, dass die von der Schwiegermutter des Revisionswerbers eingezahlten Beträge auf dem Konto, das diese gemeinsam mit seiner Ehefrau führe, unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass der Revisionswerber weder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Schwiegermutter vergleiche , VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 10) noch eine Zugriffsberechtigung auf die Geldbeträge behauptet.

12 Die Revision zeigt somit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung der vom Revisionswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht ausreichend im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG der hg. Judikatur widersprechen würde. 12 Die Revision zeigt somit nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffene Beurteilung der vom Revisionswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel als nicht ausreichend im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG der hg. Judikatur widersprechen würde.

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0192, Rn. 8 mwN). Auf das weitere Revisionsvorbringen betreffend die Feststellung einer Scheinehe war somit nicht einzugehen.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 15 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220273.L00

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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