TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2018/07/0435

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2
VwGG §45 Abs6
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag des OO in F, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, erledigten Verfahrens betreffend 1. Einstellung des Revisionsverfahrens und 2. Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe i.A. wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil dieser dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 27. August 2018, Ra 2018/07/0435-2, nicht fristgerecht nachkam (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wies er den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 45 Abs. 6 VwGG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). 1 Mit Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren des Antragstellers in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG ein, weil dieser dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 27. August 2018, Ra 2018/07/0435-2, nicht fristgerecht nachkam (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wies er den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.).

2 Mit der vorliegenden als "Meldung, Beschwerde und berechtigte Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens zu Ra 2018/07/0435-8 auf Grund von Tatsachen!" bezeichneten Eingabe begehrt der Antragsteller offenkundig die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 15. November 2018 abgeschlossenen Verfahrens. Zudem behauptet er die Befangenheit des Vorsitzenden des beschlusserlassenden Senates des Verwaltungsgerichtshofes.

3 Über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Beschluss vom 11. Februar 2019, Ro 2019/03/0004, entschieden und diesem nicht stattgegeben.

4 Auch das übrige Verbringen verhilft dem Wiederaufnahmeantrag nicht zum Erfolg:

5 Einerseits führt der Antragsteller nicht ansatzweise einen in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegrund gegen das mit dem hg. Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, abgeschlossene Revisionsverfahren ins Treffen. Andererseits ist der Antragsteller - wie schon im genannten Beschluss - darauf hinzuweisen, dass gemäß § 45 Abs. 6 VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist. Damit erübrigt sich auch ein Auftrag zur Verbesserung des Wiederaufnahmeantrags im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027, mwN). 5 Einerseits führt der Antragsteller nicht ansatzweise einen in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Wiederaufnahmegrund gegen das mit dem hg. Beschluss vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435-8, abgeschlossene Revisionsverfahren ins Treffen. Andererseits ist der Antragsteller - wie schon im genannten Beschluss - darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG in Verfahrenshilfesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist. Damit erübrigt sich auch ein Auftrag zur Verbesserung des Wiederaufnahmeantrags im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind vergleiche , VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0027, mwN).

6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004). 7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden vergleiche , VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070435.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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