TE Vwgh Erkenntnis 2019/3/29 Ro 2018/02/0028

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6
B-VG Art133 Abs9
BWG 1993 §99b
BWG 1993 §99d
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VwGG §28 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §43
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
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  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
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  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde

gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018, Zl. W204 2152855-1/7E, betreffend Übertretungen des BWG bzw. des FM-GwG (mitbeteiligte Partei: D GmbH in Liqu. in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 3. März 2017 legte die revisionswerbende Partei der mitbeteiligten Partei als juristischer Person nach § 99d Bankwesengesetz (BWG) die Verletzung der in § 40 Abs. 2a Z 1 und 3 BWG normierten Sorgfaltspflichten im Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 4. August 2015 zur Last und verhängte über sie gemäß § 35 Abs. 3 iVm. § 34 Abs. 1 Z 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 160.000,--. 1 Mit Straferkenntnis vom 3. März 2017 legte die revisionswerbende Partei der mitbeteiligten Partei als juristischer Person nach Paragraph 99 d, Bankwesengesetz (BWG) die Verletzung der in Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, und 3 BWG normierten Sorgfaltspflichten im Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 4. August 2015 zur Last und verhängte über sie gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 160.000,--.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis ersatzlos und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für zulässig.

3 In seiner Begründung nahm das Verwaltungsgericht - wie auch die revisionswerbende Partei im Straferkenntnis - zunächst einen Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs. 2 VStG vor. Hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen habe sich die materielle Rechtslage (gemeint: nach dem am 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen FM-GwG) nicht geändert. Allerdings habe sich der Strafrahmen (gemeint: des § 99d Abs. 3 BWG) von bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes (mit Inkrafttreten des § 35 Abs. 3 FM-GwG) auf EUR 150.000,-- reduziert. Da diese Änderung in ihrer Gesamtauswirkung für die mitbeteiligte Partei günstiger sei, sei für die Strafbemessung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht (damit gemeint: die Strafnorm des § 35 Abs. 3 FM-GwG) anzuwenden. 3 In seiner Begründung nahm das Verwaltungsgericht - wie auch die revisionswerbende Partei im Straferkenntnis - zunächst einen Günstigkeitsvergleich nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG vor. Hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen habe sich die materielle Rechtslage (gemeint: nach dem am 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen FM-GwG) nicht geändert. Allerdings habe sich der Strafrahmen (gemeint: des Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG) von bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes (mit Inkrafttreten des Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG) auf EUR 150.000,-- reduziert. Da diese Änderung in ihrer Gesamtauswirkung für die mitbeteiligte Partei günstiger sei, sei für die Strafbemessung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht (damit gemeint: die Strafnorm des Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG) anzuwenden.

4 Zur Strafbarkeit der mitbeteiligten Partei führte das Verwaltungsgericht aus, die Anlasstat müsse von einer nach außen zur Vertretung befugten Person rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren Schritt der juristischen Person zugerechnet zu werden. Der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermögliche erst die Strafbarkeit der juristischen Person. Im vorliegenden Verfahren sei unstrittig zu keiner Zeit ein rechtskräftiger Schuldspruch gegen eine nach außen zur Vertretung befugte Person der mitbeteiligten Partei erlassen worden. Auch sei gegen eine solche keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, vor allem nicht vor Ablauf der in diesem Verfahren noch zu beachtenden Verfolgungsverjährungsfrist des "§ 31 Abs. 1 VStG iVm § 99b BWG aF" in der Dauer von 18 Monaten. Somit sei der Nachweis der Tatbegehung nicht erfolgt und könne vom Verwaltungsgericht auch nicht mehr nachgeholt werden, weshalb der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei. 4 Zur Strafbarkeit der mitbeteiligten Partei führte das Verwaltungsgericht aus, die Anlasstat müsse von einer nach außen zur Vertretung befugten Person rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, um in einem weiteren Schritt der juristischen Person zugerechnet zu werden. Der rechtskräftige Schuldspruch über die natürliche Person ermögliche erst die Strafbarkeit der juristischen Person. Im vorliegenden Verfahren sei unstrittig zu keiner Zeit ein rechtskräftiger Schuldspruch gegen eine nach außen zur Vertretung befugte Person der mitbeteiligten Partei erlassen worden. Auch sei gegen eine solche keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, vor allem nicht vor Ablauf der in diesem Verfahren noch zu beachtenden Verfolgungsverjährungsfrist des "§ 31 Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 99 b, BWG aF" in der Dauer von 18 Monaten. Somit sei der Nachweis der Tatbegehung nicht erfolgt und könne vom Verwaltungsgericht auch nicht mehr nachgeholt werden, weshalb der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.

5 Die Revision erachtete das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Verhängung einer Geldstrafe über eine juristische Person zunächst die Feststellung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person bedürfe, um sodann dieses Verhalten der juristischen Person zurechnen zu können ("zweistufiges Prüfsystem").

6 Das angefochtene Erkenntnis wurde sowohl der revisionswerbenden Partei als auch der mitbeteiligten Partei am 28. Juni 2018 zugestellt.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, die nach der Aktenlage am 8. August 2018 von der revisionswerbenden Partei elektronisch gefertigt wurde und am 10. August 2018 beim Verwaltungsgericht einlangte.

8 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird im Wesentlichen auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage Bezug genommen.

10 Die mitbeteiligte Partei bringt dagegen vor, im vorliegenden Fall sei die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG und nicht die längere fünfjährige Frist des § 36 FM-GwG über die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe das (allenfalls) strafbare Verhalten der mitbeteiligten Partei spätestens am 4. August 2015 geendet, weshalb die angelasteten Verwaltungsübertretungen spätestens mit Ablauf des 4. August 2018 verjährt seien. Der nunmehr außerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist eingelangten Amtsrevision fehle daher das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. 10 Die mitbeteiligte Partei bringt dagegen vor, im vorliegenden Fall sei die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG und nicht die längere fünfjährige Frist des Paragraph 36, FM-GwG über die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe das (allenfalls) strafbare Verhalten der mitbeteiligten Partei spätestens am 4. August 2015 geendet, weshalb die angelasteten Verwaltungsübertretungen spätestens mit Ablauf des 4. August 2018 verjährt seien. Der nunmehr außerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist eingelangten Amtsrevision fehle daher das rechtliche Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Dem ist entgegenzuhalten, dass Amtsrevisionen die Verletzung eines subjektiven Rechts der belangten Behörde nicht voraussetzen (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG). Bei einer Amtsrevision handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteieninteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Anders als bei einer Parteienrevision, bei der der Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor Erhebung der Revision zur Zurückweisung der Revision führt, kann ein Rechtsschutzinteresse bei einer Amtsrevision nicht wegfallen. Sohin hat der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und Erhebung der Amtsrevision keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 5.9.2013, 2013/09/0091). 11 Dem ist entgegenzuhalten, dass Amtsrevisionen die Verletzung eines subjektiven Rechts der belangten Behörde nicht voraussetzen vergleiche , Paragraph 28, Absatz 2, VwGG). Bei einer Amtsrevision handelt es sich vielmehr um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteieninteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Anders als bei einer Parteienrevision, bei der der Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor Erhebung der Revision zur Zurückweisung der Revision führt, kann ein Rechtsschutzinteresse bei einer Amtsrevision nicht wegfallen. Sohin hat der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und Erhebung der Amtsrevision keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 5.9.2013, 2013/09/0091).

12 Es trifft zwar zu, dass die vorliegende Amtsrevision nach dem 4. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Dieses hat das angefochtene Erkenntnis jedoch unstrittig bereits am 28. Juni 2018 - und damit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG - gegenüber der mitbeteiligten Partei rechtswirksam erlassen (vgl. dazu VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Strafbarkeitsverjährung wirkt sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Amtsrevision nicht aus, weil damit nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Daher kann für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch dahingestellt bleiben, ob die längere fünfjährige Verjährungsfrist des § 36 FM-GwG auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden gewesen wäre. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Zurückweisung der Revision aufgrund fehlenden "rechtlichen Interesses" der revisionswerbenden Partei kommt jedenfalls nicht in Betracht. 12 Es trifft zwar zu, dass die vorliegende Amtsrevision nach dem 4. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingelangt ist. Dieses hat das angefochtene Erkenntnis jedoch unstrittig bereits am 28. Juni 2018 - und damit noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG - gegenüber der mitbeteiligten Partei rechtswirksam erlassen vergleiche , dazu VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Eine allenfalls nachträglich eingetretene Strafbarkeitsverjährung wirkt sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Amtsrevision nicht aus, weil damit nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird. Daher kann für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch dahingestellt bleiben, ob die längere fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 36, FM-GwG auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden gewesen wäre. Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Zurückweisung der Revision aufgrund fehlenden "rechtlichen Interesses" der revisionswerbenden Partei kommt jedenfalls nicht in Betracht.

13 Die mitbeteiligte Partei bringt zudem vor, dass das BWG keine besondere Verjährungsfristen für Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG enthalte. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 99b BWG gelte die längere (18-monatige) Verfolgungsverjährungsfri st nur bei Verwaltungsübertretungen nach §§ 98 und 99 BWG, beziehe sich aber nicht auf § 99d BWG und gelte daher für § 99d BWG nicht. Dies ergebe sich "aus der Zusammenschau" mit den nunmehr in § 36 FM-GwG normierten besonderen Verjährungsbestimmungen. Zudem sei § 99b BWG "historisch" vor Einführung des § 99d in Kraft getreten und könne sich daher gar nicht auf § 99d BWG bezogen haben. Zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung sei die einjährige Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG bereits eingetreten. 13 Die mitbeteiligte Partei bringt zudem vor, dass das BWG keine besondere Verjährungsfristen für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99 d, BWG enthalte. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 99 b, BWG gelte die längere (18-monatige) Verfolgungsverjährungsfri st nur bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 98 und 99 BWG, beziehe sich aber nicht auf Paragraph 99 d, BWG und gelte daher für Paragraph 99 d, BWG nicht. Dies ergebe sich "aus der Zusammenschau" mit den nunmehr in Paragraph 36, FM-GwG normierten besonderen Verjährungsbestimmungen. Zudem sei Paragraph 99 b, BWG "historisch" vor Einführung des Paragraph 99 d, in Kraft getreten und könne sich daher gar nicht auf Paragraph 99 d, BWG bezogen haben. Zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung sei die einjährige Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG bereits eingetreten.

14 Diesen Ausführungen steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 99b BWG entgegen, wonach bei Verwaltungsübertretungen "nach diesem Bundesgesetz" anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten gilt. Damit bezieht sich diese Vorschrift selbstredend auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG. 14 Diesen Ausführungen steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 99 b, BWG entgegen, wonach bei Verwaltungsübertretungen "nach diesem Bundesgesetz" anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten gilt. Damit bezieht sich diese Vorschrift selbstredend auch auf Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99 d, BWG.

15 Inwieweit sich das von der mitbeteiligten Partei angedachte Ergebnis "aus der Zusammenschau" mit den in § 36 FM-GwG normierten Verjährungsbestimmungen ergeben sollte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 99b BWG nicht nachvollziehbar. Aus der Tatsache, dass § 99b BWG "historisch" vor der Einführung des § 99d BWG in Kraft getreten ist, ist für den Rechtsstandpunkt der mitbeteiligten Partei nichts zu gewinnen. Vielmehr dürfte dann die mit BGBl. I 2013/33 eingeführte einjährige Frist des § 31 Abs. 1 VStG, die mit 1. Juli 2013 - somit ebenso "historisch" vor Einführung des § 99d BWG - in Kraft getreten ist, auch keine Anwendung finden. 15 Inwieweit sich das von der mitbeteiligten Partei angedachte Ergebnis "aus der Zusammenschau" mit den in Paragraph 36, FM-GwG normierten Verjährungsbestimmungen ergeben sollte, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 99 b, BWG nicht nachvollziehbar. Aus der Tatsache, dass Paragraph 99 b, BWG "historisch" vor der Einführung des Paragraph 99 d, BWG in Kraft getreten ist, ist für den Rechtsstandpunkt der mitbeteiligten Partei nichts zu gewinnen. Vielmehr dürfte dann die mit BGBl. römisch eins 2013/33 eingeführte einjährige Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG, die mit 1. Juli 2013 - somit ebenso "historisch" vor Einführung des Paragraph 99 d, BWG - in Kraft getreten ist, auch keine Anwendung finden.

16 Die Amtsrevision erweist sich vielmehr wegen der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage als zulässig und berechtigt:

17 In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall in allen Sach- und Rechtsfragen jenen im Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2018/02/0023. Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Revisionsfall das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 17 In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall in allen Sach- und Rechtsfragen jenen im Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2018/02/0023. Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Revisionsfall das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. März 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020028.J00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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