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E1PNorm
AVG §8Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/02/0025 E 29.03.2019 Ro 2018/02/0026 E 29.03.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde
gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2018, Zl. W210 2138108-1/22E, betreffend Übertretung des BWG (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch die Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist ein konzessioniertes Kreditinstitut.
2 Mit Straferkenntnis vom 13. September 2016 verhängte die FMA gemäß § 99d BWG eine Geldstrafe über die mitbeteiligte Partei als juristische Person, weil die mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle durch deren nach außen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum 30. Juni 2014 die Begehung eines Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 5a Z 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Z 1 BWG angeführte Pflicht durch die mit der Durchführung dieser Aufgaben befassten Mitarbeiter ermöglicht habe. 2 Mit Straferkenntnis vom 13. September 2016 verhängte die FMA gemäß Paragraph 99 d, BWG eine Geldstrafe über die mitbeteiligte Partei als juristische Person, weil die mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle durch deren nach außen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum 30. Juni 2014 die Begehung eines Verstoßes gegen die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angeführte Pflicht durch die mit der Durchführung dieser Aufgaben befassten Mitarbeiter ermöglicht habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis der FMA vom 13. September 2016 ersatzlos, stellte das gegen die mitbeteiligte Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG ein und erklärte die Revision für zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis der FMA vom 13. September 2016 ersatzlos, stellte das gegen die mitbeteiligte Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VStG ein und erklärte die Revision für zulässig.
4 Begründend vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass in einem ersten Schritt gegen die natürliche Person wegen des Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 5a Z 3 BWG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Z 1 BWG angeführte Pflicht ein rechtskräftiger Schuldspruch ergangen sein müsse, bevor im Sinne einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens - in einem weiteren Schritt - gemäß § 99d BWG eine Geldstrafe über die juristische Person verhängt werden dürfe. Zumal der Verstoß gegen die angeführte Pflicht durch die natürliche Person hier nicht rechtskräftig feststehe und infolge Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nachgeholt werden könne, sei die Verhängung einer Geldstrafe über die juristische Person unzulässig gewesen. 4 Begründend vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass in einem ersten Schritt gegen die natürliche Person wegen des Verstoßes gegen die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG angeführte Pflicht ein rechtskräftiger Schuldspruch ergangen sein müsse, bevor im Sinne einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens - in einem weiteren Schritt - gemäß Paragraph 99 d, BWG eine Geldstrafe über die juristische Person verhängt werden dürfe. Zumal der Verstoß gegen die angeführte Pflicht durch die natürliche Person hier nicht rechtskräftig feststehe und infolge Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht nachgeholt werden könne, sei die Verhängung einer Geldstrafe über die juristische Person unzulässig gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der FMA wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem deshalb für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 99d BWG über eine juristische Person die rechtskräftige Feststellung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person in einem zweistufigen Prüfsystem zu erfolgen habe. 8 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem deshalb für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 99 d, BWG über eine juristische Person die rechtskräftige Feststellung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer der juristischen Person zurechenbaren natürlichen Person in einem zweistufigen Prüfsystem zu erfolgen habe.
9 In der Revision der FMA wird zu deren Zulässigkeit unter anderem auf diese vom Verwaltungsgericht gestellte Rechtsfrage Bezug genommen.
10 Die Revision erweist sich wegen Fehlens von Rechtsprechung zu der vom Verwaltungsgericht in erster Linie aufgeworfenen Frage als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
11 Fraglich ist demnach, ob die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 99d BWG über eine juristische Person einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verstoßes gegen eine dort angeführte Verpflichtung durch eine dort aufgezählte natürliche Person voraussetzt. 11 Fraglich ist demnach, ob die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 99 d, BWG über eine juristische Person einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verstoßes gegen eine dort angeführte Verpflichtung durch eine dort aufgezählte natürliche Person voraussetzt.
12 § 99d BWG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: 12 Paragraph 99 d, BWG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, lautet:
"§ 99d. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische
Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als
Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine
Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen
Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
13 Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2438 BlgNR 24. GP 63, 64) führen zu § 99d BWG (auszugsweise) aus: 13 Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 2438 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 63, 64) führen zu Paragraph 99 d, BWG (auszugsweise) aus:
"Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des § 9 VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e Richtlinie 2013/xx/EU (Einschub: das ist die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD-IV); die genannten Art. 66 Abs. 2 lit. c sowie Art. 67 Abs. 2 lit. e sehen gleichlautend vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungssanktionen oder die anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren..., des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr umfassen) unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte ‚Schlüsselfunktionen' bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des § 98 Abs. 1), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. § 40 Abs. 1). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen."Durch diese Bestimmung wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen nach Paragraph 9, VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in Paragraph 370, Absatz eins a und eins b GewO bestehenden Formulierung. Diese Ergänzung des Konzepts des Paragraph 9, VStG ist zwingend erforderlich, weil es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, Richtlinie 2013/xx/EU (Einschub: das ist die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD-IV); die genannten Artikel 66, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 67, Absatz 2, Litera e, sehen gleichlautend vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verwaltungssanktionen oder die anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren..., des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr umfassen) unerlässlich ist, auch juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten vorzusehen, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, welche die juristische Person selbst betreffen. Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte ‚Schlüsselfunktionen' bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen des BWG verstoßen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen als Normadressaten haben können (etwa bei den Tatbeständen des Paragraph 98, Absatz eins,), im konkreten Anlassfall jedoch eine juristische Person von den Pflichten betroffen ist (z.B. GmbH nimmt Einlagen ohne Konzession entgegen), oder wenn die oa Personen gegen Pflichten verstoßen, die sich systematisch nur an juristische Personen als Normadressaten richten können (z.B. Paragraph 40, Absatz eins,). Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG bleibt weiterhin parallel bestehen.
(...)
In Abs. 5 wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der §§ 98ff eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."In Absatz 5, wird der FMA aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung der Paragraphen 98 f, f, eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch diese Gesetzesnovelle neu geregelten Falle der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann."
14 Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 99d BWG, mit dem jede Gesetzesauslegung zu beginnen hat (VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013), ergibt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Bestrafung der juristischen Person einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche "Führungsperson" voraussetzt, keineswegs, zumal in § 99d BWG nur von einem "Verstoß" und in § 35 FM-GwG nur von einer "Pflichtverletzung" die Rede ist. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes sprechen auch das Fehlen einer entsprechenden Norm sowie die der FMA eröffnete Möglichkeit, zufolge § 99d Abs. 5 BWG von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG unter bestimmten Umständen abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird. Auch die Gesetzesmaterialien deuten nicht in die vom Verwaltungsgericht angedachte Richtung, wenn davon gesprochen wird, dass die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG weiterhin parallel bestehen bleibt und aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann. 14 Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 99 d, BWG, mit dem jede Gesetzesauslegung zu beginnen hat (VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013), ergibt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach die Bestrafung der juristischen Person einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche "Führungsperson" voraussetzt, keineswegs, zumal in Paragraph 99 d, BWG nur von einem "Verstoß" und in Paragraph 35, FM-GwG nur von einer "Pflichtverletzung" die Rede ist. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes sprechen auch das Fehlen einer entsprechenden Norm sowie die der FMA eröffnete Möglichkeit, zufolge Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG unter bestimmten Umständen abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird. Auch die Gesetzesmaterialien deuten nicht in die vom Verwaltungsgericht angedachte Richtung, wenn davon gesprochen wird, dass die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG weiterhin parallel bestehen bleibt und aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann.
15 Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens, bei dem das Verwaltungsgericht offenbar die Urteilsabfolge des § 22 Abs. 2 VbVG vor Augen hatte, nicht die Rede sein. 15 Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens, bei dem das Verwaltungsgericht offenbar die Urteilsabfolge des Paragraph 22, Absatz 2, VbVG vor Augen hatte, nicht die Rede sein.
16 Davon ausgehend stellen sich im Revisionsfall - wegen des unionsrechtlichen Bezugs unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC, auf den sich auch juristische Personen berufen können (vgl. Jarras, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Rz 12) - weitere, auch vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Fragen, zumal § 99d BWG - anders als die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG - nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert ist. 16 Davon ausgehend stellen sich im Revisionsfall - wegen des unionsrechtlichen Bezugs unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC, auf den sich auch juri