TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/25 LVwG-2018/28/1062-13

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AÜG §4
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem AÜG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (gemäß § 9 Abs. 1 VStG) der Firma CC, mit Sitz in Adresse 2, Y, zu verantworten, dass wie im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Z am 21.09.2016 um 09:00 Uhr auf der Baustelle DD, X festgestellt wurde, die Firma CC als Überlasserin der Arbeitskräfte

1.       EE, geb. am XX.XX.XXXX, italienischer StA, Beschäftigungsbeginn: unbekannt,

2.       FF, geb. am XX.XX.XXXX, italienischer StA, Beschäftigungsbeginn: 01.07.2016,

3.       GG, geb. am XX.XX.XXXX, bulgarischer StA, Beschäftigungsbeginn: 04.07.2016,

4.       JJ, geb. am XX.XX.XXXX, mazedonischer StA, Beschäftigungsbeginn. 29.06.2016,

5.       KK, geb. am XX.XX.XXXX, mazedonischer StA, Beschäftigungsbeginn: 17.08.2016,

6.       LL, geb. am XX.XX.XXXX, türkischer StA, Beschäftigungsbeginn: 05.09.2016,

an die MM GmbH & Co KG, mit Sitz in Adresse 3, W, es unterlassen hat, die grenzüberschreitende Überlassung der angeführten Arbeitskräfte der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen rechtzeitig zu melden (die Meldung gern. § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.F.v. 31.12.2016 nicht erstattet hat). Die überlassenen Arbeitskräfte der Fa. CC konnten vor Ort auch keine Lohnunterlagen und ZKO 4 Meldungen vorweisen.

Sie haben dadurch als zur Vertretung nach außen Berufener und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 bs. 1 VStG) der Fa. CC, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 1. Fall iVm § 17 Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.F. vom 31.12.2016 begangen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 1. Fall iVm § 17 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, wird daher gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von

zu 1) EUR 500,-

zu 2) EUR 500,-

zu 3) EUR 500,-

zu 4) EUR 500,-

zu 5) EUR 500,-

zu 6) EUR 500,-

sohin gesamt EUR 3.000,- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 300,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 3.300,--„

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er Herrn BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß § 10 AVG auf die ihm schriftlich erteilte Vollmacht.

Der Beschwerdeführer erhebt binnen offener Frist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, ZI. ***, dem Beschwerdeführer am 27.04.2018 zugestellt, das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2018, ZI. ***, wird vollinhaltlich angefochten und die ersatzlose Behebung dieses Erkenntnisses sowie die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer behängenden Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Eventualiter wird die Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das vor zitierte Straferkenntnis in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben der Bestrafung aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Es werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hierzu vorgebracht, wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass dieser es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC, mit Sitz in der Adresse 2, Y, zu verantworten habe, dass wie im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Z am 21.09.2016 um 09:00 Uhr auf der Baustelle DD, X festgestellt worden sei, die Firma CC, als Überlasserin der Arbeitskräfte

1. EE, geb. XX.XX.XXXX,

2. FF, geb. XX.XX.XXXX,

3. GG, geb. XX.XX.XXXX,

4. JJ, geb. XX.XX.XXXX,

5. KK, geb. XX.XX.XXXX,

6. LL, geb. XX.XX.XXXX,

an die MM GmbH & Co KG, mit Sitz in der Adresse 3, W, es unterlassen habe, die grenzüberschreitende Überlassung der angeführten Arbeitskräfte der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen rechtzeitig zu melden (die Meldung gern. § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.F. v. 31.12.2016 nicht erstattet habe). Die überlassenen Arbeitskräfte der Firma CC hätten vor Ort auch keine Lohnunterlagen und ZKO-4 Meldungen vorweisen können.

Der Beschwerdeführer habe dadurch als zur Vertretung nach außen hin Berufener und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs 1 VStG) der Firma CC eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs 1 Z 2 1. Fall iVm § 17 Abs 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.F. vom 31.12.2016 begangen.

Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 1. Fall iVm § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG sei daher eine Geldstrafe in der Höhe von

zu 1) € 500,-

zu 2) € 500,—

zu 3) € 500,-

zu 4) € 500,—

zu 5) € 500,-

zu 6) € 500,-

sohin insgesamt € 3.000,— (im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen gewesen.

Ferner habe der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Betrag von € 300,- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) belaufe sich daher auf € 3.300,-.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der durch die Finanzpolizei Z am 21.09.2016 durchgeführten Kontrolle und der sogleich erfolgten Niederschrift (Einvernahme des Herrn NN) feststehe, dass der Beschwerdeführer die vor angeführten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe.

Dem Beschwerdeführer müsse zwar insofern beigepflichtet werden, als am 20.06.2016 ein Werkvertrag zwischen der Firma MM GmbH & Co KG (als Auftraggeberin) und der Firma CC (als Auftragnehmerin) abgeschlossen wurde, wonach sich die Firma CC auch verpflichtet habe gegen ein Entgelt in der Höhe von € 180.000,- Abbruch und Umbauarbeiten für das gegenständliche Bauvorhaben durchzuführen, doch handle es sich gegenständlich aufgrund des „wahren wirtschaftlichen Gehalts“ dennoch um eine Arbeitskräfteüberlassung.

Dem Beschwerdeführer sei betreffend die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG jedenfalls eine fahrlässige Begehungsweise anzulasten und habe dieser weder geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet noch dementsprechende Beweise vorgelegt, woraus erhellen würde, dass ihn kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Erschwerungsgründe lägen keine vor. In Anbetracht der Anzahl der Arbeitnehmer, für welche die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung gemeldet worden sei, sei die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe als angemessen zu erachten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lägen gegenständlich nicht vor, Die Anwendung des § 20 VStG scheide aus, zumal ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festgestellt werden könne. Für die Anwendbarkeit des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG mangle es an dem erforderlichen geringfügigen Verschulden.

Insgesamt sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Diesen unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde ist Folgendes entgegen zu halten:

1.   Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften:

1.1.

Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Straferkenntnis den im Strafantrag des Finanzamtes Z vom 27.09.2016 umschriebenen Sachverhalt, als auch den Inhalt der Niederschrift des Finanzamtes Z (Einvernahme des Herrn NN) vom 21.09.2016 vollkommen unreflektiert zugrunde.

Ohne die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufzunehmen, geht die belangte Behörde davon aus, dass die Firma CC die im Straferkenntnis angeführten Arbeitskräfte als Überlasserin vom Ausland nach Österreich überlassen habe. Beschäftiger der angeführten Arbeitskräfte sei die Firma MM GmbH & Co KG gewesen.

Zutreffend ist viel mehr, dass die Firma CC Mitarbeiter nach Österreich entsandt hat, um als Subunternehmerin das Gewerk laut Werkvertrag vom 20.06.2016 zu erstellen.

Zur Feststellung des zutreffenden Sachverhaltes wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, die in der Rechtfertigung vom 26.01.2017 bzw. 16.10.2017 genannten Zeugen (bzw. den Beschwerdeführer selbst) einzuvernehmen:

EE, p.A. Firma CC;

FF, p.A. Firma CC;

GG, p.A. Firma CC;

JJ, p.A. Firma CC;

KK, p.A. Firma CC;

LL, p.A. Firma CC;

OO, Adresse 2, I-Y;

PP, Adresse 2,1-Y;

Einvernahme des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde geht sohin ohne Aufnahme der entscheidungswesentlichen und vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel und unter vollkommen unkritischer Zugrundelegung des Strafantrages des Finanzamtes Z vom 27.09.2016, sowie der Niederschrift des Finanzamtes Z vom 21.09.2016, von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine antizipierte Beweiswürdigung fremd ist (VwGH 95/09/0310).

Die belangte Behörde hat aus den dargelegten Gründen somit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Firma CC eigene Mitarbeiter nach Österreich zur Herstellung eines Gewerkes entsandte und sohin zu einem anderen Bescheid kommen hätte müssen.

1.2.

Zumal das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde daher in mehrfacher Hinsicht unzulänglich ist, wird zur Feststellung eines für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltes, die Aufnahme folgender (bereits in der Rechtfertigung vom 26.01.2017 bzw. 16.10.2017 beantragten) Beweise beantragt:

ZV EE, p.A. Firma CC;

ZV FF, p.A. Firma CC;

ZV GG, p.A. Firma CC;

ZV JJ, p.A. Firma CC;

ZV KK, p.A. Firma CC;

ZV LL, p.A. Firma CC;

ZV OO, Adresse 2,1-Y;

ZV PP, Adresse 2,1-Y;

Einvernahme des Beschwerdeführers.

2 Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

2.1 Die Behörde geht von der unzutreffenden Annahme aus, dass die Firma CC die Arbeitskräfte

1. EE, geb. XX.XX.XXXX;

2. FF, geb. XX.XX.XXXX;

3. GG, geb. XX.XX.XXXX;

4. JJ, geb. XX.XX.XXXX;

5. KK, geb. XX.XX.XXXX;

6. LL, geb. XX.XX.XXXX,

an die MM GmbH & Co KG überlassen habe.

Dabei wurde - wie bereits ausgeführt - dem Strafantrag des Finanzamtes Z vom 27.09.2016 bzw. der Niederschrift des Finanzamtes Z (Einvernahme des Herrn NN) vom 21.09.2016 nicht nur der Inhalt bzw. Sachverhalt vollkommen unreflektiert entnommen; ebenso unreflektiert und unkritisch wurde insbesondere auch die Rechtsmeinung bzw. der „Subsumtionsvorschlag" des Finanzamtes Z übernommen.

Zutreffend ist vielmehr, dass gegenständlich eine Entsendung vorliegt, hat doch die Firma CC laut Werkvertrag vom 20.06.2016 mit der Firma MM GmbH & Co KG zu einem Werklohn von netto € 180.000,00 Abbruch- und Umbauarbeiten entsprechend den Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen durchgeführt hat.

Dementsprechend wurden gemäß § 7 b Abs 3 und 4 AVRAG auch sämtliche zu 1. bis 6. genannten Arbeitnehmer mittels ZKO-3 Meldung zu Transaktionsnummer/Referenznummer ZKO3/2016-36180w bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung gemeldet.

Wenn die Behörde die Werkvertragseigenschaft anzweifelt, so ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen.

Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis (vgl. VwGH 23.5.2007, ZI. 2005/08/0003, 16.10.2008, ZI. 2008/09/0232-3).

Dem vorliegenden schriftlichen Werkvertrag vom 20.06.2016 ist zu entnehmen, dass zwischen der Firma MM GmbH & CO KG und der Fa. CC Abbruch- und Umbauarbeiten vereinbart wurden. Die der Firma CC verpflichtete sich zugleich als Subunternehmerin die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Unternehmens zu erledigen und dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen (Pkt. 8 des Werkvertrages). Die Auftragnehmerin verpflichtete sich weiters zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen bezüglich des BauKG.

Zwischen den beiden Unternehmen wurde nach vereinbarten Pauschalpreisen und nicht nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet.

Es entspricht wiederum einer allseits bekannten Differenzierung zwischen Werkvertrag und einer Arbeitskräfteüberlassung, das bei einem Werkvertrag ein Werklohn (Werkvertragspreis) vereinbart wird, bei Arbeitskräfteüberlassungen ein vereinbarter Stundenlohn für jede überlassene Arbeitskraft, gegebenenfalls gestaffelt nach Qualifikationen. Im Werkvertrag wurde ausdrücklich eine Pauschale vereinbart Zur seitens der belangten Behörde monierten Beistellung der Materialien durch die Auftraggeberin ist festzustellen, dass auch dieser Umstand nicht auf eine Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, zumal nach § 1166 ABGB die Vertragsparteien die Stoffbeistellung beliebig regeln können. Ohne vertragliche Regelung hat nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Stoffbeistellung zu sorgen, kann das Material selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen, oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen. Der Materialbestellung (des Werkstoffes) für sich allein gesehen kommt keine allzu große Bedeutung zu (VwGH vom 20. 11. 2003, 2000/09/0173).

Aus den vertraglichen Regelungen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz des vorliegenden Subunternehmerverhältnis und den dementsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen (Regress beim Erfüllungsgehilfen) und dem vereinbartem Werkvertrag gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung im Vordergrund stehen sollte. Auch bei Betrachtung des Sachverhaltes nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ - sprich bei Würdigung der tatsächlichen Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen - ergibt sich kein Anhaltspunkt, welcher die zu widerlegende Prämisse, nämlich, dass die Vertragsbezeichnung auch dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entspricht, umzustoßen vermag. Fest steht daher, dass sich die Fa. CC gegenüber der Fa, MM GmbH & CO KG als Subunternehmerin zur Herstellung von selbständigen Abbruch und Umbauarbeiten im Rahme eines Gesamtgewerkes und somit zur Erbringung eines bestimmten Teilerfolges bzw. konkretisierten Arbeitsergebnisses verpflichtet hat.

Die Firma CC hat dementsprechend auch die erforderlichen ZKO-3 Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen richtig und rechtzeitig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstattet hat. Der Beschwerdeführer hat auch, wie vor jeder Arbeitsaufnahme im Ausland, den jeweiligen Arbeitnehmern die erforderlichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des AVRAG ausgefolgt und diese darüber auch belehrt, die Unterlagen bei einer Kontrolle der Abgabenbehörde oder der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse auszufolgen. Seitens des Beschwerdeführers wurde betriebsintern zudem eine Kontrolle vorgesehen, dass der jeweilige Polier auf der Baustelle kontrolliert, ob die Arbeitnehmer die ihnen ausgefolgten Unterlagen zur Verfügung haben und bei einer Kontrolle auch in der Lage sind, diese auszufolgen. Weiters werden derartige Kontrollen zumindest wöchentlich vom Beschwerdeführer oder weiteren Geschäftsführern der Firma CC durchgeführt.

2.2.

Selbst wenn man dennoch von der unzutreffenden Annahme ausgehen würde, dass die Firma CC Arbeitskräfte an die Firma MM GmbH & Co KG „überlassen" hätte, hätte sie jedenfalls nicht die Arbeitnehmer GG, geb. XX.XX.XXXX und FF, geb. XX.XX.XXXX, an die Firma MM GmbH & CO KG überlassen können, da diese bei der Firma QQ GmbH beschäftigt waren bzw. beschäftigt sind und hätte daher eine derartige vermeintliche Arbeitskräfteüberlassung nur durch die Firma QQ GmbH erfolgen können.

Die Tatsache, dass die Arbeitnehmer GG, geb. XX.XX.XXXX und FF, geb. XX.XX.XXXX, an die Firma MM GmbH & Co KG schon deshalb nicht überlassen werden hätten können, da diese bei der Firma QQ GmbH beschäftigt waren bzw. beschäftigt sind und daher eine derartige vermeintliche Arbeitskräfteüberlassung nur durch die Firma QQ GmbH selbst erfolgen hätte können, übergeht die Behörde gänzlich.

Eine diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers scheidet jedenfalls aus.

2.3.

Selbst wenn man von der unzutreffenden Annahme ausgehen würde, dass die Firma CC Arbeitskräfte an die Firma MM GmbH & Co KG „überlassen" hätte, liegt gegenständlich ein Anwendungsfall für § 45 Abs 1 Z 4 (bzw. Abs 1 letzter Satz) VStG vor, sodass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein wird.

Nun ist es zwar zunächst so, dass dem Beschwerdeführer als auf dem Arbeitsmarkt tätigen Unternehmer die Bestimmungen sowohl des AÜG (als auch des AVRAG) bekannt sein müssen. § 5 Abs 2 VStG regelt jedoch, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwider gehandelt hat, diesen dann entschuldigt, wenn sie (Unkenntnis) erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Geht man nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift iSd § 5 Abs 2 VStG aus, so liegt gegenständlich jedenfalls ein Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 4 (bzw. Abs 1 letzter Satz) VStG vor.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065; 9.9.2016, Ra 2016/02/0118; 16.12.2016, Ra 2014/02/0087), nämlich ein geringes Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rz 3).

Eine Überspannung der Anforderungen wäre es, vorauszusetzten, dass jedem auf dem Arbeitsmarkt tätigen Unternehmer ohne weiteres die Instrumente konkreter Vertragsauslegung geläufig sind. Wie sich mittlerweile auch in der Rechtsprechung manifestiert hat, muss nämlich jeweils mitunter anhand der konkreten Verträge ausgelegt werden, ob es sich um eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung handelt; diese Abgrenzung kann mitunter von vielerlei Umständen abhängig sein und im Einzelfall durchaus erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Es kann auch nicht Voraussetzung unternehmerischer Tätigkeit sein, juristische Kenntnisse in einem solchen Ausmaß aufzuweisen, dass Abgrenzungsfragen zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung bis ins Detail geläufig sind und keinerlei Problem darstellen. Auch ein Überblick über die konkrete einschlägige Judikatur würde eine Überspannung der Anforderungen darstellen, stellt doch die Rechtsprechung in Abgrenzungsfragen dergleichen selbst regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls ab.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist daher - insbesondere in Ansehung der Abgrenzungsschwierigkeiten - von einem geringen Verschulden auszugehen. Ein solches liegt nämlich immer dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118 mwN; zu § 21 Abs 1 aF vgl VwGH 6.11.2012, 2012/09/0066).

Auch unter den Begriff der „unbedeutenden Folgen“ lässt sich der gegenständliche Sachverhalt zweifelsfrei subsumieren. Selbst wenn man entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers unterstellen würde, dass eine Meldepflicht nach der Bestimmungen des §17 Abs 2 AÜG bestanden hätte, ist die Firma CC dieser Verpflichtung ohnehin nachgekommen, da die Meldung nach § 7 b Abs 3 und 4 AVRAG (ZKO3-Formular) alle Daten enthält, welche entsprechend der Meldepflicht gemäß § 17 Abs 3 AÜG vor Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung durch BGBl. I Nr. 44/2016 vorgesehen sind.

Dies insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass das ZK03-Formular wesentlich umfassender ist als das ZK04-Formular, sämtliche Rubriken des ZK04-Formulars enthält und sohin gegenüber der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen jedenfalls sämtliche Informationen bekannt gegeben wurden, die auch bei einer ZK04-Meldung bekannt zu geben gewesen wären. Die Behörde hat daher auch alle Informationen erhalten, die sie ansonsten auch erhalten hätte, ja hat die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen sogar überschießend Informationen erlangt, welche ihr mit einer ZK04 Meldung nicht zur Kenntnis gelangt wären.

Auch von einer vermeintlich unvollständigen Meldung kann daher nicht die Rede sein und liegt ein allfälliger Verstoß zudem außerhalb des Schutzzweckes der Norm (VwGH 19.5.1993, 92/09/0031: unbedeutende Folgen bspw. bereits dann, wenn der Verstoß gering ist und dem Schutzzweck der Norm im Wesentlichen nicht zuwider läuft).

Ob bei der Meldung das Formular ZK03 oder das Formular ZK04 verwendet wurde, ist für eine verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung ohne Belang. In Anbetracht des Umstandes, dass der Meldepflicht jedenfalls nachgekommen wurde, konnte der vermeintlich übertretene Verwaltungsstrafbestand nicht erfüllt werden.

Gesamtheitlich betrachtet ergibt sich aus der systematischen Konzeption des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, dass dann, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Tatbestandsmerkmale vorliegen, die Behörde im Wege einer Rechtsentscheidung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen hat; hierauf kommt dem Beschuldigten ein entsprechender subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zu.

Die Behörde wäre daher in Anbetracht dieser Gesamtumstände jedenfalls dazu angehalten (gewesen) das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen bzw. es bei einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu belassen.

Soferne man dennoch von der Anwendung des § 45 VStG absehen würde, würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten wäre.

Zumal bei Zugrundelegung des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Sachverhaltes jedenfalls eine gesetzlich geforderte Meldung erfolgte, liegen zudem Umstände vor, die die Strafbarkeit aufheben, da beim Beschwerdeführer ein Tatbestandsund Rechtsirrtum vorliegt.

Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. In diesem Sinne wird daher dem Beschwerdevorbringen folgend das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.

Nachdem sich somit ergibt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung(en) nicht begangen hat, werden vom Beschwerdeführer gestellt nachstehende

BESCHWERDEANTRÄGE:

1. Die belangte Behörde möge in Form einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG das von ihr erlassene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

in eventu

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben sowie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

in eventu

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge gegeben und die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen herabsetzen.“

Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei Team *** vom 27.09.2016, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Z am 21.09.2016 um 09.00 Uhr auf der Baustelle DD in X sechs Arbeitnehmer der Firma CC angetroffen wurden.

Die von der Firma CC überlassenen Arbeitskräfte konnten keine Lohnunterlagen und ZKO-4-Meldungen vor Ort vorweisen. Vorgelegt wurden Sozialversicherungsdokumente (***). Es wurde sodann der Polier der Baustelle, Herr NN, einvernommen. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Firma CC sind Herr AA und Herr PP und Herr OO. Herr AA als Überlasser bzw natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person die Meldung gem § 17 Abs 2 und 3 AÜG nicht erstattet hat, ist der Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 erster Fall AÜG erfüllt und wird um eine Bestrafung in Höhe von insgesamt Euro 2.500,00 ersucht.

Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Zeugen PP und OO sowie der Beschwerdeführer selbst einvernommen.

Der Beschwerde kam Berechtigung zu.

II.      Sachverhalt:

Die Firma MM GmbH & Co KG, A-W, Adresse 3, und die Firma CC GmbH Bauunternehmen, Adresse 4, V / CC, Adresse 2, I-Y (BZ) schlossen am 20.06.2016 einen Werkvertrag für Abbruch- und Umbauarbeiten ab. Laut Punkt 2. dieses Werkvertrages betrug die Auftragssumme netto Euro 180.000,00. Die Firma CC hat mit ihren Arbeiten im Juni 2016 auf der Baustelle begonnen und wurden diese Oktober 2016 abgeschlossen. Die Firma war dabei für Schalungs- und Betonierarbeiten für einen eigenen Bauabschnittsbereich beauftragt worden.

Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei Team *** am 21.09.2016 um 09.00 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle in X, wurden sodann sechs Arbeitnehmer der Firma CC angetroffen. Diese sechs Arbeitnehmer wurden namentlich in diesem Strafantrag angeführt.

Im gegenständlichen Auftrag entschied die Firma CC ausschließlich, wie viel Personal sie für den zu erfüllenden Werkvertrag einsetzte und hatte diesbezüglich die Firma MM GmbH & Co KG keinen Einfluss darauf. Die Arbeitsabläufe der Firma MM GmbH & Co KG und der Firma CC erfolgten getrennt.

Für allfällige Mängel hinsichtlich der Leistungen der Firma CC war diese gegenüber der Firma MM GmbH & Co KG verantwortlich und haftete diese auch gewährleistungsrechtlich.

Die Arbeitsabläufe der Firma MM GmbH & Co KG und der Firma CC wurden mit dem Bauleiter abgesprochen, da das zweckmäßig gewesen ist, zumal sämtliche Arbeitnehmer fast gleichzeitig auf der Baustelle gewesen sind. Die Firma CC entschied eigenständig über die Anzahl der für die Herstellung des gegenständlichen Werkes konkret eingesetzten Arbeitnehmer und erteilte auch ein Vorarbeiter der Firma CC den Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten.

III.     Beweiswürdigung:

Die gegenständlichen Feststellungen hinsichtlich der vertragsrechtlichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen der angesprochenen Firmen MM GmbH & Co KG sowie der Firma CC ergeben sich einmal aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Werkvertrag zwischen diesen beiden Vertragsparteien vom 20.06.2016 und weiters aus der Ergänzung zum Werkvertrag vom 18.08.2016. In diesem Werkvertrag sind insbesondere die Auftragssumme, nämlich netto Euro 180.000,00 sowie zu Punkt 8. die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragsnehmers gegenüber dem Auftraggeber festgelegt wurden.

Hinsichtlich der Abwicklung der Arbeiten ist auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen PP und OO zu verweisen. Weiters gaben diese Zeugen an, dass sie die Arbeitnehmer der Firma CC GmbH beaufsichtigt haben. Weiters gaben sie an, dass die Arbeitseinteilungen der Arbeitnehmer durch sie vorgenommen worden sind und diese je nach Abschnitt versetzt wurden. Die Weisungen an die Arbeitnehmer haben sie selbst erteilt. Lediglich ein Teil des Werkzeuges sei von der Firma MM GmbH & Co KG zur Verfügung gestellt worden. Die Verantwortlichen der Firma CC haben eigenverantwortlich festgelegt, wie viel Arbeitnehmer nach Österreich kommen müssen, um den Auftrag zu erledigen. Die Firma MM GmbH & Co KG hatte damit überhaupt nichts zu tun gehabt.

Wenn ein Arbeiter krank geworden wäre, hätte er sich an den Chef der Firma CC wenden müssen. Auch bei Beantragung eines Urlaubes hätte sich der jeweilige Arbeitnehmer an die Firma CC wenden müssen.

Es ergibt sich diesbezüglich kein objektivierbarer Hinweis dafür, dass die Angaben der Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Die einzelnen Arbeitsanweisungen an die Arbeitnehmer hätten die Verantwortlichen der Firma CC gegeben.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wurde gegenständlich eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall iVm § 17 Abs 2 und 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes hinsichtlich der angeführten Arbeitnehmer zur Last gelegt. Im angeführten Straferkenntnis ist von einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen worden, wodurch die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen dem inländischen Beschäftiger, somit die Firma CC, treffen würde.

Somit ist wesentlich, ob eine Arbeitskräfteüberlassung gegenständlich vorgelegen ist oder nicht.

Diesbezüglich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2017, Zl Ra 2017/11/0068-5, ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, mit dem ein erstinstanzliches Straferkenntnis betreffend Übertretungen des AÜG bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen sei, dass eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG nur dann erforderlich sei, wenn durch den Sachverhalt kein Tatbestand der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt sei, wobei insbesondere auf das Erkenntnis zu Zahl Ra 2014/09/0026 verwiesen worden ist. Im Folgenden führt der Verwaltungsgerichtshof jedoch in diesem Erkenntnis aus, dass in der Revision zutreffend ausgeführt worden sei, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen echten Werkvertrag oder um einen Werkvertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, nicht ausschließlich nach innerstaatlichen Recht zu beantworten sei. Die in Rede stehenden Bestimmungen des AÜG würden auch der Umsetzung von Unionsrecht dienen, sodass dessen Vorgaben bei der Vollziehung dieser Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen seien. Von der Richtlinie 96/71 seien sowohl (Art 1 des Abs 3 lit a) die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitnehmers durch ein Unternehmen, um einen von diesem Unternehmen eingegangenen Werkvertrag zu erfüllen, als auch (Art 1 Abs 3 lit c) – insoweit im Einklang mit dem AÜG – die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, nämlich die grenzüberschreitende Entsendung eines Arbeitnehmers durch einen Unternehmer zum Zweck (lediglich) der Überlassung an ein anderes (den Arbeitnehmer verwendendes) Unternehmen erfasst.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund seien die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Art 1 Abs 3 lit c der Richtlinie 96/71 entscheidend seien, insofern auch maßgeblich für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der §§ 3 und 4 AÜG vorliege, also nur bei Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht käme.

Im dort gegenständlichen Fall habe sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliege, zwar auf die zitierte verwaltungsrechtliche Judikatur zu § 4 AÜG bezogen und habe die Ansicht, dass gegenständlich Arbeitskräfteüberlassung vorliege, ausschließlich auf der Erfüllung des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG gestützt. Der Einwand des Revisionswerbers, dass das in letztgenannter Bestimmung genannte Kriterium – aus unionsrechtlicher Sicht – nach aktueller Judikatur des EuGH im Urteil vom 18.06.2015 „Martin Meat“ (C-586/13) kein ausreichendes Abgrenzungskriterium darstelle und weitere Kriterien als entscheidend zu berücksichtigen seien, sei vom Verwaltungsgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen, wobei auf das Urteil „Vico plus“ und andere (C-307/9-C-309/09) verwiesen worden ist.

Laut Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei in diesem Urteil ausgesprochen worden, dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art 1 Abs 3 lit c der Richtlinie 96/71 vorliege, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien:

1.       Müsse es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibe, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird.

2.       Müsse das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens sei.

3.       Müsse der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen.

Zudem wurde in diesen behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass in Entsprechung mit dieser Judikatur des EuGH die Fragen,

-        ob die Vergütung auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt,

-        wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen trage, ob also der für einen Werkvertrag essentielle (gewährleistungstaugliche) Erfolg vereinbart worden sei,

-        wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimme und

-        von wem die Arbeitnehmer die genauen individuellen Weisungen für die Ausführungen ihrer Tätigkeit erhalten würden,

von entscheidender Bedeutung seien.

Eine Gesamtabwägung des gegenständlichen Sachverhaltes führt zwar dazu, dass vereinzelt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wobei jedoch überwiegend Merkmale gegeben sind, die gegen eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne der angeführten Judikatur sprechen. So ist auszuführen, dass zweifelsfrei festgestellt worden ist, dass die Firma CC der MM GmbH & Co KG gegenüber gewährleistungspflichtig war und für eine nicht ordnungsgemäße Ausführung des Werkes einzustehen gehabt hätte.

Zudem war festzustellen, dass die MM GmbH & Co KG keinen Einfluss darauf hatte, wie viele Arbeitnehmer der italienischen Firma tatsächlich zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten auf die Baustelle geschickt worden sind. Ferner wurden die Weisungen an die Arbeitnehmer de CC von Arbeitnehmern der Firma CC und nicht von Arbeitnehmern der Firma MM GmbH & Co KG erteilt.

In Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 AÜG war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Werkvertrag abgeschlossen; Haftung Werkvertragsnehmer; Arbeitskräfte beaufsichtigt und bezahlt; keine Übertretung nach dem AÜG;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.28.1062.13

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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