RS Lvwg 2019/1/30 LVwG-AV-137/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

WRG 1959 §27 Abs1
WRG 1959 §29 Abs1
WRG 1959 §112 Abs1
WRG 1959 §112 Abs2
WRG 1959 §121 Abs1

Rechtssatz

Aus § 121 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 lässt sich keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde zum Zuwarten mit der Durchführung des Überprüfungsverfahrens ableiten, um dem Wasserberechtigten die Chance zu geben, die Anlage nach Fristablauf noch fertigzustellen, damit dieser Mangel danach mit der Vorgangsweise im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung saniert werden könnte.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Frist; Fristverlängerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.137.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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