TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/16 99/02/0088

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67d;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HK in L, vertreten durch Dr. Helmut Schmidt und Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. Februar 1999, Zl. Senat-WB-97-475, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1999 für schuldig befunden wurde, er habe am 14. Oktober 1997 um 21.15 Uhr in P. an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, veränderte Sprache und deutliche Rötung der Augenbindehäute) und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht an diesem Tag in der Zeit von 21.05 Uhr bis 22.13 Uhr an diesem näher beschriebenen Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dadurch verweigert, dass er bei dieser Untersuchung sieben Fehlversuche erzielt habe, die jeweils auf eine zu kurze Blaszeit zurückzuführen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht genügend Luft für eine korrekte Bedienung des Alkomaten gehabt, gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, gültige Blasversuche auszuführen. Sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde eingeholte Gutachten medizinischer Sachverständiger hätten ergeben, dass auf Basis des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lungenfunktionstests vom 7. Oktober 1997 und des lungenfachärztlichen Untersuchungsbefundes vom 16. Oktober 1997 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zur Erzielung gültiger Messergebnisse in der Lage gewesen wäre. Ein so wesentliches Schwanken der Lungenfunktion, innerhalb des zwischen den beiden Untersuchungen liegenden Zeitraumes müsse als nahezu ausgeschlossen gewertet werden, wobei auch die vom Beschwerdeführer ergänzend beigebrachten Krankenunterlagen einen derartigen Leistungabfall beim Minutenvolumen und bei der Sekundenkapazität zum Zeitpunkt der Atemalkoholuntersuchung nicht glaubhaft machen könnten. Für die eine gültige Messung mit dem Alkomat sei eine Blaszeit von mindestens drei Sekunden und ein Blasvolumen von mindestens 1,5 Liter erforderlich. Bei einer derart geringen Lungenkapazität, die eine ordnungsgemäße Beatmung des Alkomaten nicht mehr erlaube, sei die körperliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr vorhanden und wäre mit dem Entzug der Lenkerberechtigung vorzugehen.

Der Beschwerdeführer versucht aus bis in das Jahr 1982 zurückreichenden Vorfällen bzw. Erkrankungen und Untersuchungen abzuleiten, dass ihm die ordnungsgemäße Bedienung des Alkomaten nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vor allem auf die vom Beschwerdeführer selbst beigebrachten Untersuchungsergebnisse vom 7. Oktober 1997 - das ist sieben Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - und vom 16. Oktober 1997 - das ist zwei Tage nach diesem Vorfall - gestützt. Diesen Untersuchungen zufolge wies der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde selbst ausführt - eine Vitalkapazität von 66 % und ein Minutenvolumen von 71% auf, woraus die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen den Schluss zogen, dem Beschwerdeführer wäre die ordnungsgemäße Durchführung der Atemalkoholuntersuchung möglich gewesen. Mit dem Hinweis auf eine lang zurückliegende Krankengeschichte ist es dem Beschwerdeführer angesichts der mit dem gegenständlichen Vorfall in nächstem zeitlichen Zusammenhang stehenden Untersuchungsergebnisse nicht gelungen, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verstöße gegen die Denkgesetze darzutun. Insbesondere sind jene Symptome, die geeignet sein können, die Lungenkapazität derart einzuschränken, dass nicht einmal die für eine Alkomatmessung erforderliche Mindestluftmenge in das Gerät geblasen werden könne, derart ausgeprägt, dass sie auch für einen Laien sofort erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0246). Dass der Beschwerdeführer bei der Alkomatmessung solche von vornherein erkennbare Symptome aufgewiesen hätte, kann weder seinem Vorbringen noch der Darstellung des Verwaltungsgeschehens im angefochtenen Bescheid entnommen werden. Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden nachprüfenden Kontrolle kann somit der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweise in unschlüssiger Weise gewürdigt.

Bei diesem Sachverhalt kann der belangten Behörde auch nicht rechtswidriges Vorgehen vorgeworfen werden, wenn sie einen vom medizinischen Sachverständigen für die Belegung starker Schwankungen der Lungenfunktion erforderlich erachteten Langzeitnachweis nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er imstande gewesen wäre, einen solchen Nachweis innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringen.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge geltend macht, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer gemäß § 51e VStG vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung unter Berufung auf Abs. 3 Z 1 dieses Paragraphen abgesehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein auch rechtswidriges Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht in jedem Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen muss. Maßgeblich hiefür ist, ob zu erwarten war, dass die belangte Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Insbesondere ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Beschwerdeführers, die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels etwa dadurch darzutun, dass er aufzeigt, welches ausreichend konkretisierte und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens geeignete Vorbringen er im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1991, Zl.91/03/0165, und vom 19. Jänner 1995, 94/09/0209). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich aber darin, dass er in einer solchen Verhandlung seine Krankheitsgeschichte und die Gründe, aus denen ihm eine ordnungsgemäße Bedienung des Alkomaten nicht möglich gewesen sei, hätte darlegen können. Daraus kann aber nicht erkannt werden, dass dieses - mangels entsprechender Konkretisierung - ohnehin von seinen im gesamten Verfahren erhobenen Darlegungen nicht abweichende Vorbringen zu einem anderen Bescheid geführt hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020088.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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