TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W192 2199778-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 2199392-1/16E

W192 2199782-1/12E

W192 2199778-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zlen.: 1.) 1182790200-180201370, 2.) 1182790309-180201353 und 3.) 1182789907-180201337, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zlen.: 1.) 1182790200-180201370, 2.) 1182790309-180201353 und 3.) 1182789907-180201337, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F., Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten mit ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.02.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Georgier an, bekenne sich zum Christentum östlich-orthodoxer Ausrichtung, habe im Herkunftsstaat die Grundschule und eine Universität absolviert und den Beruf eines Verkaufsleiters ausgeübt. Seine Eltern und ein Bruder würden sich in Georgien aufhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide einem Nierenschaden, sei Dialysepatient und habe Österreich aufgrund der hier guten medizinischen Behandlung als sein Zielland gewählt. Er habe seinen Herkunftsstaat am 25.02.2018 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn unter Mitführung ihrer georgischen Reisepässe auf dem Luftweg verlassen. Zum Grund seiner Ausreise führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es in Georgien keine ausreichende medizinische Behandlung geben würde und er im Herkunftsland zuletzt wegen seiner schlechten finanziellen Lage keine ausreichende Behandlung erhalten habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen Erstbefragung an, ebenfalls der Volksgruppe der Georgier sowie dem orthodoxen Christentum anzugehören. Sie habe in Georgien die Grundschule sowie ein Universitätsstudium absolviert und zuletzt als Zahnärztin in einer privaten Klinik gearbeitet. Im Herkunftsstaat hielten sich die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin auf. Ihre Reisebewegung und den Grund der Einreise nach Österreich beschrieb sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann in Georgien keine ausreichende Behandlung bekommen würde. Er würde neue Nieren benötigen, in Georgien sei eine Organverpflanzung gesetzlich verboten und die Beschwerdeführer hätten ihre finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie habe keine persönlichen Fluchtgründe.

Am 16.04.2018 erfolgten die niederschriftliche Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Zweitbeschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Erstbeschwerdeführer leide am Goodpasture-Syndrom (Autoimmunerkrankung). Die Anzahl seiner Antikörper sei rasant gestiegen und es hätten seine Nieren zu funktionieren aufgehört. Er sei Dialysepatient und er brauche eine Nierentransplantation, es gebe in Georgien kein Spenderprogramm und seine Eltern würden als Spender nicht in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer hätte Kosten für Ernährung, Transport und Medikamente im Zusammenhang mit seiner Behandlung getragen und entgegen seinen Erwartungen nicht vom georgischen Staat refundiert bekommen.

Er sei in Georgien ursprünglich gegen Lungenentzündung behandelt worden. Nach drei Wochen sei er nach Tiflis gefahren. Seine Antikörper seien ausgewertet worden und zwei Wochen später sei das Goodpasture-Syndrom diagnostiziert worden. Aus einer Bescheinigung einer georgischen Universität Klinik vom 15.11.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort am 07.11.2017 aufgenommen wurde und am 15.11.2017 das Goodpasture-Syndrom festgestellt und eine Plasmapherese-Therapie mit immunsuppressiver Therapie empfohlen worden ist. Laut der ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bescheinigung einer georgischen Klinik für Nephrologie vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer dort durch Dialyse, immunsuppressive, antianämische, antihypertensive und antibakterische Therapie behandelt. Zufolge dem vorgelegten Patientenbrief einer österreichischen Krankenanstalt wurde der Erstbeschwerdeführer dort in der Zeit von 07.03.2018 bis 13.03.2018 nach epileptischen Anfällen (Verdacht auf PRES) und nach Hämodialyse bei Grunderkrankung Goodpasture-Syndrom behandelt.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Georgien Dialyse und Plasmapherese-Therapie erhalten habe. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass eine Nierentransplantation durchgeführt werden müsse. In Georgien sei er am 28.11.2017 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Nachdem er durch einen zerbrochenen Katheter während einer Dialyse eine Lungenembolie erlitten habe, sei er von 10.12.2017 bis 18.12.2017 neuerlich im Krankenhaus gewesen.

Er sei danach zur Therapie gefahren worden und habe seinen Beruf nicht mehr ausgeübt. Eine Nierenspende seitens der nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Georgien sei nicht möglich, bei entfernteren Verwandten habe er nicht nachgefragt. In Österreich stehe der Beschwerdeführer nicht auf einer Warteliste für eine Organspende. In Österreich erhalte der Beschwerdeführer dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung und eine medikamentöse Therapie. Er erhalte keine Plasmapherese-Therapie in Österreich, da seine Blutwerte sich stabilisiert hätten. Schon vor der Ausreise habe er nur mehr die Dialyse und Medikamente benötigt. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, weil man ihm dies empfohlen habe und sich aus seinen Recherchen ergeben habe, dass Österreich im EU-Raum die beste medizinische Versorgung biete. Außerdem sei er arbeitsunfähig gewesen und habe die Behandlungskosten nicht mehr aufbringen können. Damit meine er nicht die Kosten der Dialyse selbst, aber die Medikamente und den Transport. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bericht der Staatendokumentation vorgehalten, wonach in seinem Herkunftsstaat die Durchführung von Dialysen und von Nierentransplantationen sowie die Bereitstellung von erforderlichen Medikamenten vollständig gedeckt seien. Dazu brachte er vor, dass dies nur teilweise korrekt sei. Die Kosten für Vorbereitung zur Operation und Nachbereitung sei vom Patienten zu tragen. Der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Georgien die Kosten für benötigte Medikamente angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit und der begrenzten Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau nicht aufbringen.

Abgesehen von der gesundheitlichen Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer keine sonstigen Probleme im Herkunftsstaat. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, nehme Leistungen der Grundversorgung in Anspruch und habe außer seiner Kernfamilie keine Verwandten. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Verlauf ihrer Einvernahme am 16.04.2018, dass der Grund für die Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat bis zur Karenz anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohnes drei Jahre lang in einer Zahnklinik gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin und Ihr Sohn seien gesund. Im Falle einer Rückkehr würden sie selbst keine Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat befürchten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass den Erstbeschwerdeführer der Tod erwartet.

Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen über ihre im Herkunftsstaat erfolgte medizinische Behandlung sowie Belege über die Ausbildung der Zweitbeschwerdeführerin vor.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG verfügt, dass keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VII.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jeweils gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG verfügt, dass keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch sieben.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier kostenfrei und besser als in ihrer Heimat wäre. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer leide an Niereninsuffizienz, Epilepsie und Bluthochdruck. Dies stelle eine schwere Krankheit dar, welche auch nach einer Rückkehr nach Georgien behandelbar sei. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, zumal sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, Zugang zum sozialen Sicherungssystem hätten und arbeitsfähig seien. Die beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder seien in Georgien behandelbar und die medizinische Behandlung für eine rückkehrende Person sofort zugänglich. Die benötigten Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Präparate seien in Georgien verfügbar. Bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates sei, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährleistung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers verlassen und seien nach Österreich gereist, da die medizinische Versorgung hier kostenfrei und besser als in ihrer Heimat wäre. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt, Georgien sei ein sicheres Herkunftsland. Der Erstbeschwerdeführer leide an Niereninsuffizienz, Epilepsie und Bluthochdruck. Dies stelle eine schwere Krankheit dar, welche auch nach einer Rückkehr nach Georgien behandelbar sei. Die beschwerdeführenden Parteien würden in Georgien in keine existenzielle Notlage geraten, zumal sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, Zugang zum sozialen Sicherungssystem hätten und arbeitsfähig seien. Die beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder seien in Georgien behandelbar und die medizinische Behandlung für eine rückkehrende Person sofort zugänglich. Die benötigten Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Präparate seien in Georgien verfügbar. Bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates sei, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährleistung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gelte auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursache und eine spezielle Behandlung erfordere, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich sei. Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies sei im gegebenen Fall anhand der vorliegenden Länderberichte auszuschließen.

Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine familiären Bindungen, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien seien in Österreich nicht berufstätig, würden ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten und aufgrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweisen.

3. Gegen diese Bescheide wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit gleichlautendem Schriftsatz vom 20.06.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz dialysepflichtig sei und dreimal wöchentlich eine Nierenersatztherapie durchführen lassen müsse, deren Beendigung innerhalb weniger Wochen zum Tode führen würde. In Georgien würden für den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung Kosten entstehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Familie übersteigen, weshalb seine Behandlung und somit sein Leben gefährdet seien.

In der Hauptstadt und gewissen Regionen Georgiens seien Dialysebehandlungen zwar verfügbar, allerdings mit Wartezeiten zu rechnen und es würden oft unzureichende Hygienestandards herrschen, wie sich aus einem zitierten Abschnitt eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass Dialyse-Behandlungen zwar in der Regel kostenlos seien, allerdings Kosten für gewisse Medikamente nicht gedeckt seien, weshalb eine Dialysebehandlung für Betroffene eine substantielle finanzielle Belastung darstelle. Daher würden die Beschwerdeführer in eine prekäre Situation wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gelangen und eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Es wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Hauptstadt und gewissen Regionen Georgiens seien Dialysebehandlungen zwar verfügbar, allerdings mit Wartezeiten zu rechnen und es würden oft unzureichende Hygienestandards herrschen, wie sich aus einem zitierten Abschnitt eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass Dialyse-Behandlungen zwar in der Regel kostenlos seien, allerdings Kosten für gewisse Medikamente nicht gedeckt seien, weshalb eine Dialysebehandlung für Betroffene eine substantielle finanzielle Belastung darstelle. Daher würden die Beschwerdeführer in eine prekäre Situation wegen der unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gelangen und eine Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Es wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2018 vorgelegt. Die damals zuständige Gerichtsabteilung hat am 09.07.2018 entschieden, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, denen zufolge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, da der Erstbeschwerdeführer in Georgien Zugang zu lebenserhaltender Medikation habe.

Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 11.07.2018 wurden die Beschwerdeführer darüber Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, den Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Georgien vom 07.06.2018 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführer haben dazu keine Stellungnahme abgegeben und in weiterer Folge mit Eingabe vom 27.08.2018 die Kopie eines Schreibens der Transplantationsvereinigung von Georgien samt Übersetzung vorgelegt, wonach es in diesem Stadium noch keinen Transplantationskörper vom Spender gebe.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Eingaben vom 12.11.2018 und vom 20.11.2018 beantragten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Sache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer Sohn. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist und haben am 27.02.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zuletzt in einer Stadt in Zentralgeorgien gelebt. Es halten sich im Herkunftsstaat nach wie vor die Eltern und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf.

1.1.2. Beim Erstbeschwerdeführer ist im November 2017 eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Goodpasture-Syndrom eingetreten, die im Herkunftsstaat durch Plasamapherese und immunsupressive Therapie behandelt wurde. Es bestehen seither weiters eine chronische Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht und Hypertonie. Der Erstbeschwerdeführer befand sich in Österreich vom 07.03.2018 bis 13.03.2018 nach epileptischem Anfall in einer Krankenanstalt in Behandlung und wurde unter Empfehlung weterer medikamentöser Behandlung, Hämodialyse und regelmäßiger Blutdruckkontrollen entlassen.

Der Erstbeschwerdeführer, welcher sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet, hat nicht dargetan, dass er zum Entscheidungszeitpunkt eine Form der Nierentransplantation benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für ihn nicht individuell zugänglich ist. Die vom Erstbeschwerdeführer derzeit benötigten Medikamente sind in Georgien erhältlich.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben vorgebracht, ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund des Wunsches nach einer kostenfreien und qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung für den Erstbeschwerdeführer verlassen zu haben und keine darüberhinausgehenden Rückkehrbefürchtungen aufzuweisen. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Furcht vor individueller Verfolgung behauptet.

Es kann auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

1.1.3. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie - auch unter Berücksichtigung allenfalls künftig für den Erstbeschwerdeführer notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die beschwerdeführenden Parteien, welche im Herkunftsstaat enge familiäre Anknüpfungspunkte haben, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zu einer uneingeschränkten Teilnahme am Erwerbsleben fähig; es wäre den beschwerdeführenden Parteien zudem möglich, wieder in ihrer früheren Wohnregion Wohnsitz zu nehmen, wo sie durch ihre dort lebenden Angehörigen auch auf Unterstützung im Alltag zurückgreifen könnten.

Im Falle des Drittbeschwerdeführers ergibt sich keine aus seiner Minderjährigkeit resultierende erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit zu werden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.1.4. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Grundversorgung. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sie haben Kontakte zu Bekannten geknüpft, darüber hinaus verfügen sie über keine sozialen Bezugspersonen in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, sind keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und in keinem Verein Mitglied. Der etwa einjährige Drittbeschwerdeführer verfügt über keine Bindungen im Bundesgebiet.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):
    Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities VoteIn Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017

KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Bei den Präsidentschaftswahl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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