Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2176622-1/ 48Z
W210 2178406-1/ 46Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und den Richter Mag. Martin WERNER und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als beisitzenden Richtern über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX, beide vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und den Richter Mag. Martin WERNER und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als beisitzenden Richtern über die Beschwerden von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , beide vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 30 Abs. 2 VStG ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: "BF1") in seiner Funktion als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft XXXX (im Folgenden: "haftungspflichtige Gesellschaft" oder "Emittentin") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Übertretung der Werbevorschriften gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 ein (Behördenakt ON 04).römisch eins.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: "BF1") in seiner Funktion als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft römisch 40 (im Folgenden: "haftungspflichtige Gesellschaft" oder "Emittentin") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Übertretung der Werbevorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX-Unternehmensanleihe 1-2017 ein (Behördenakt ON 04).
I.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (Behördenakt Beilage ./38). Auch die Muttergesellschaft XXXX (künftig "Holding") veröffentlichte am 24.07.2017 im Rahmen einer Ad hoc-Meldung, dass die haftungspflichtige Gesellschaft, eine wesentliche Beteiligung der Holding, eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung erhalten habe (Behördenakt Beilage ./40).römisch eins.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (Behördenakt Beilage ./38). Auch die Muttergesellschaft römisch 40 (künftig "Holding") veröffentlichte am 24.07.2017 im Rahmen einer Ad hoc-Meldung, dass die haftungspflichtige Gesellschaft, eine wesentliche Beteiligung der Holding, eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung erhalten habe (Behördenakt Beilage ./40).
I.3. Am 12.08.2017 wurde im Ö1-Morgenjournal ein Interview mit einem Mitglied des Vorstandes der belangten Behörde ausgestrahlt, in dem er auch auf die verfahrensgegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe Bezug nahm.römisch eins.3. Am 12.08.2017 wurde im Ö1-Morgenjournal ein Interview mit einem Mitglied des Vorstandes der belangten Behörde ausgestrahlt, in dem er auch auf die verfahrensgegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe Bezug nahm.
I.4. Am 09.08.2017 rechtfertigte sich BF1 schriftlich (Behördenakt ON 07), und brachte mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein (Behördenakt ON 12).römisch eins.4. Am 09.08.2017 rechtfertigte sich BF1 schriftlich (Behördenakt ON 07), und brachte mit Schriftsatz vom 04.09.2017 eine ergänzende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein (Behördenakt ON 12).
I.5. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis Zl. XXXX, dessen Spruch lautet:römisch eins.5. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis Zl. römisch 40 , dessen Spruch lautet:
"Sehr geehrter XXXX!
I. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX, XXXX. In Ihrer Funktion als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:römisch eins. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der römisch 40 mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , römisch 40 . In Ihrer Funktion als zur Vertretung der römisch 40 nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:
1. Die XXXX hat1. Die römisch 40 hat
a. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1),
b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf investopedia.com (Beilage ./2),
c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf linguee.de (Beilage ./3) sowie