Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W105 2156094 - 1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl: 1082326004/151063372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl: 1082326004/151063372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
20.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als unbegründet
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.08.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei. Er sei ihn Mazar-e-Sharif/Afghanistan geboren und habe zuletzt in Teheran/Iran gelebt. Er habe eine fünfjährige Grundschulbildung durchlaufen. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe unter anderem im Iran in einem Werk als Arbeiter gearbeitet. Zu seiner Reiseroute gab der Antragsteller an, sich von Teheran aus über die Türkei nach Griechenland begeben zu haben sowie sei er dann über Mazedonien und Serbien und weiter über Ungarn nach Österreich gereist.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Antragsteller wörtlich an: "Ich habe ihm Iran wirtschaftliche Probleme gehabt und bin deshalb geflüchtet."
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 gab der Antragsteller an, seine Familie stamme ursprünglich aus der Stadt Mazar-E-Sharif; er selbst habe zuerst in Teheran, dann an anderen Orten (genannt) gelebt. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor im Iran leben; sein Vater sei seit sieben oder acht Monaten im Iran verschwunden. Im Weiteren gab der Antragsteller an, keine Schule besucht zu haben, sondern habe er fünf Jahre bei seiner Mutter gelernt. Afghanistan habe er vor 15 oder 16 Jahren verlassen. Er habe seinen Vater gefragt, warum sie in den Iran gereist seien und habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nicht zu interessieren brauche und habe er nur angegeben, selbst Kommandant der XXXX gewesen zu sein. Er kenne sich in Afghanistan überhaupt nicht aus. Er habe den Iran verlassen müssen, da er dort von der Polizei angehalten worden sei, er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Iran besessen und sei aufgefordert worden, entweder nach Afghanistan zurückzugehen oder nach Syrien in den Krieg zu ziehen.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 gab der Antragsteller an, seine Familie stamme ursprünglich aus der Stadt Mazar-E-Sharif; er selbst habe zuerst in Teheran, dann an anderen Orten (genannt) gelebt. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor im Iran leben; sein Vater sei seit sieben oder acht Monaten im Iran verschwunden. Im Weiteren gab der Antragsteller an, keine Schule besucht zu haben, sondern habe er fünf Jahre bei seiner Mutter gelernt. Afghanistan habe er vor 15 oder 16 Jahren verlassen. Er habe seinen Vater gefragt, warum sie in den Iran gereist seien und habe ihm dieser gesagt, dass ihn das nicht zu interessieren brauche und habe er nur angegeben, selbst Kommandant der römisch 40 gewesen zu sein. Er kenne sich in Afghanistan überhaupt nicht aus. Er habe den Iran verlassen müssen, da er dort von der Polizei angehalten worden sei, er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Iran besessen und sei aufgefordert worden, entweder nach Afghanistan zurückzugehen oder nach Syrien in den Krieg zu ziehen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) Dem Antragsteller wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem Antragsteller wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 17.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
4. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller keine persönlichen Fluchtgründe vorgebracht habe. Seine Eltern seien aufgrund der fehlenden Sicherheitslage aus Afghanistan ausgereist. Er habe sich nur ein Jahr in Afghanistan aufgehalten und sei von da an nur mehr im Iran aufhältig gewesen und nicht wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller angab, aufgrund von asylrelevanten Merkmalen in Afghanistan einer Verfolgungssituation zu unterliegen.
6. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 20.11.2018 vorgeladen.
Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich wie nachstehend:
"...
R: Haben Sie eine Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung bekommen?
BF: Ja, ich habe eine Verlängerung für zwei Jahre erhalten.
R: Gibt es vorab neue Unterlagen, die zur Vorlage gebracht werden?
RV: Ich habe diverse Unterlagen zur Integration meines Mandanten. Diese werden in Kopie zum Akt genommen werden.Regierungsvorlage, Ich habe diverse Unterlagen zur Integration meines Mandanten. Diese werden in Kopie zum Akt genommen werden.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen.
BF: Ich bin in Afghanistan, Mazar e Sharif , Provinz Balgh geboren, im ersten Lebensjahr sind wir schon in den Iran, nach Teheran gegangen.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF: Ich habe nicht die Schule besucht, sondern ich habe zu Hause mit meiner Mutter gelernt und gleichzeitig habe ich auch gearbeitet.
R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?
BF: Ich bin Hazara.
R: Können Sie sich an Ihre Ersteinvernahme am 12.08.2015 erinnern?
BF: Genau nicht, aber ich kann mich erinnern.
R: Haben Sie damals alles verstanden?
BF: Ja, ich habe alles verstanden.
R: Sie haben damals angegeben, in Teheran fünf Jahre eine Grundschule besucht zu haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie haben mich nicht genau gefragt, sondern nur gefragt, ob ich gelernt habe, ich habe gesagt, ich habe bis zur fünften Klasse VS schon gelernt, aber mit meiner Mutter zu Hause.
R: Ist Ihnen klar, dass Sie auch den Namen und die Adresse der Schule angegeben haben. Ist das die Adresse oder der Name der Schule?
BF: Das ist der Name der Schule, das ist eine afghanische Schule in Teheran. Ich bin nicht in diese Schule gegangen, sondern habe dort nur Prüfungen abgelegt.
R: Sprechen Sie außer Dari noch andere afghanische Sprachen?
BF: Farsi, Arabisch und Türkisch ein wenig, auch Englisch.
R: Haben Sie sich seither irgendwann in Afghanistan aufgehalten?
BF: Ich kann das nicht sagen, ich kann nur sagen, ich kann mich vom achten Lebensjahr an erinnern. Ich war die ganze Zeit in Teheran, ich habe auch meine Eltern gefragt. Jedenfalls vom achten Lebensjahr bis zur Ausreise habe ich mich im Iran aufgehalten.
R: Können Sie sagen, warum Sie den Iran verlassen haben?
BF: Als ich 14 Jahre alt war, war ich auf der Straße, die Polizei hat mich festgenommen und hat mich in eine Unterkunft gebracht, die geschlossen war, obwohl ich einen gültigen Aufenthalt im Iran hatte, sie haben trotzdem gesagt, dass es nicht gültig ist. Ich musste dort putzen, danach, weil ich minderjährig war, haben sie mich freigelassen.
R: Können Sie angeben, wie viel Ihre Reise vom Iran nach Europa gekostet hat?
BF: 3.500 Euro ca.
R: Woher kam das Geld?
BF: Von meinen Eltern.
R: Für den hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, was würden Sie dazu sagen?
BF: Ich habe immer wieder meinen Vater gefragt, wieso wir nicht nach Afghanistan zurückkönnen, wir werden diskriminiert. Im Iran mögen sie Afghaner nicht, wir könnten dort nicht einfach arbeiten gehen. Mein Vater hat erzählt, dass er Feinde in Afghanistan hat, er war Kommandant und hat viele Feinde.
R: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme offenbar spontan zu Ihren
Fluchtgründen angegeben: Ich habe im Iran wirtschaftliche Probleme gehabt und bin deshalb geflüchtet. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe das gesagt. Mein Vater war verletzt im Krieg in Afghanistan, er konnte nicht arbeiten gehen. Meine Mutter war psychisch krank und konnte auch nicht arbeiten, ich sollte für die ganze Familie arbeiten und bezahlen. Der Vorfall, den ich vorhin erzählt habe von der Polizei hat sich wiederholt, ich wurde wieder festgenommen. Ich konnte keinen Beitrag für die ganze Familie leisten, außerdem mussten wir für die Aufenthaltskarte immer wieder bezahlen.
BFV: Ich verweise darauf, dass mein Mandat bereit in der ersten Instanz berichtet hat, dass mein Vater Kommandant bei der XXXX war.BFV: Ich verweise darauf, dass mein Mandat bereit in der ersten Instanz berichtet hat, dass mein Vater Kommandant bei der römisch 40 war.
In das Verfahren eingeführt werden nachstehende Beweismittel. Das LIB der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie die aktuellen Guidelines von UNHCR.
Zu beiden Beweismitteln gewähre ich eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme.
R: Hätten Sie weitere Detailinformationen zur Tätigkeit des Vaters in Afghanistan?
BF: Er hat mir nur erzählt, dass er Kommandant war. Sein Leben und das Leben der ganzen Familie in Afghanistan sei in Gefahr. Er meinte, dass er selbst in Mazar e Sharif, Daikundi und Kandarhar Kommandant war und er ist seit zwei Jahren verschwunden, wir wissen nicht, wo er ist.
R: Welche Art von Kommandant war Ihr Vater?
BF: Er hat mir gesagt, dass er Kommandant war und nicht mehr.
R: Was Näheres wissen Sie darüber nicht?
BF: Nein.
RV: Wissen Sie, welche Gruppe der Gegner Ihres Vaters gewesen ist?Regierungsvorlage, Wissen Sie, welche Gruppe der Gegner Ihres Vaters gewesen ist?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, ich vermute Taliban.
R: Können Sie angeben, in welchem Jahr Ihre Eltern Afghanistan verlassen haben?
BF: 2001.
RV: Warum nehmen Sie an, dass es die Taliban sind?Regierungsvorlage, Warum nehmen Sie an, dass es die Taliban sind?
BF: Ich lese im Internet, da sind viele Provinzen, wo die Taliban aktiv sind.
RV: Wurde Ihr Vater nach der Ausreise aus Afghanistan bedroht von den Taliban oder war er politisch tätig?Regierungsvorlage, Wurde Ihr Vater nach der Ausreise aus Afghanistan bedroht von den Taliban oder war er politisch tätig?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, ich weiß es nicht, ich glaube schon, er hat mit mir nicht darüber geredet.
R: Haben Sie alles verstanden heute?
BF: Ja.
R: Die Niederschrift wird Ihnen nun rückübersetzt.
Schluss der Verhandlung "
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Antragsteller ist in Mazar-e Sharif/Afghanistan geboren und verzog er im Alter von etwa einem Jahr mit seiner Familie nach dem Iran. Der Antragsteller hat von Seiten seiner Mutter gleichsam eine fünfjährige Schulbildung bekommen und hierzu jeweils an einer Schule die entsprechenden Prüfungen absolviert. Der Antragsteller spricht neben Dari auch Farsi, ein wenig Arabisch, Türkisch und Englisch.
Der Antragsteller leidet unter keinerlei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Integrationsbemühungen, darunter Kursteilnahmen sowie Sprachkurse absolviert.
Der Antragsteller hat bezogen auf den Staat Afghanistan keinerlei Verfolgungsgründe oder Indizien für eine Verfolgungsgefährdung im Verfahren aufgezeigt.
Der Antragsteller war daher in der Vergangenheit in Afghanistan keinerlei Verfolgung ausgesetzt. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Antragsteller pro futuro im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre. Eine aktuell bestehende Verfolgungsgefährdung, abgeleitet vom Schicksal oder einer allfälligen Tätigkeit des Vaters des Antragstellers, ist durch nichts belegt oder wahrscheinlich.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre.
Auch die Kumulierung verschiedener Merkmale (Hazara, schiitischer Moslem, Sozialisierung außerhalb Afghanistans, Fehlen eines sozialen Netzwerks) begründet keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und steht nicht wegen schwerwiegender Krankheitsbilder in ärztlicher Behandlung.
Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quelle zugrunde gelegt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2018;
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018:
"...
3. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
...
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
...
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
...
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
...
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).
Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).
...
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).
Taliban
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).
Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).
Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen F