Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2155276-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 1032519707-171108168, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich habe von 2011 bis 2013 beim Flughafen Jundum Airport als Fahrer gearbeitet. Mein Chef L. N. hatte Probleme mit der Regierung. Die Polizei kam dann und inhaftierte ihn. Vier Tage später kam die Polizei dann auch zu mir und inhaftierte auch mich. Ich war dann drei Tage inhaftiert. Ich wurde in diesen Tagen richtig gefoltert, weil sie etwas über meinen Chef erfahren wollten. Ich konnte aber nicht sagen, weil ich nichts wusste. Daraufhin wurde ich wieder freigelassen und ich ging nach Hause. Wiederum zwei Tag später kam die Polizei erneut zu mir nach Hause. Ich war aber nicht zu Hause. Meine Mutter erzählte mir dann, dass die Polizei gekommen und mich nehmen wollte. Meine Mutter sagte ich solle weggehen, weil falls die Polizei noch einmal kommen würde, dann würde die Polizei mich wieder mitnehmen. Ich habe dann meine Mutter nicht widersprochen und ging weg."