TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/2 W271 2205540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs2
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §86 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §3
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
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  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
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  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. TKG 2003 § 86 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 86 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 86 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 86 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 86 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 3 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W271 2205540-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Jasmin OBERLOHR, Anichstraße 29/III, A-6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 01.08.2018, Zl. BMVIT-637.504/0119-III/FBI/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Jasmin OBERLOHR, Anichstraße 29/III, A-6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 01.08.2018, Zl. BMVIT-637.504/0119-III/FBI/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 86 Abs. 4 TKGA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 4, TKG

2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 iVm § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 27/2018 insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 250,- herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag von 25,- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 7, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018, insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 250,- herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag von 25,- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg (kurz: "belangte Behörde") wurde am 24.05.2018 Meldung darüber erstattet, bei sechs namentlich und unter Angabe der Adresse erwähnten Personen werde ein illegales Relais-Netz mit PMR- und CB-Funk betrieben. Unter den genannten Personen befand sich auch eine Person mit dem Namen des nunmehrigen Beschwerdeführers.

2. Die belangte Behörde leitete daraufhin Ermittlungen ein und hielt Mitte Juni 2018 bei den in der Meldung erwähnten Personen Nachschau. Bei einer dieser Personen wurde eine Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz (wegen des Betriebs einer Funkanlage entgegen den gesetzlichen Vorgaben) festgestellt. Nicht alle in der Meldung erwähnten Personen seien an diesem Tag angetroffen worden.

3. Nach Durchführung einer ZMR-Anfrage betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers habe am 20.06.2018 ein Organ der belangten Behörde bei der Gegensprechanlage des Beschwerdeführers angeläutet. Dem Behördenorgan sei kein Einlass gewährt und der Ermittlungsversuch sei abgebrochen worden.

4. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 27.06.2018 wegen § 86 Abs. 4 iVm § 109 Abs. 2 Z 7 TKG 2003 eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Dieser erhob dagegen am 04.07.2018 Einspruch.4. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 27.06.2018 wegen Paragraph 86, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 7, TKG 2003 eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer. Dieser erhob dagegen am 04.07.2018 Einspruch.

5. Am 01.08.2018 erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur GZ BMVIT-637.540/0119-III/FBI/2018 und sprach Folgendes aus:

"Sie haben am 20.06.2018, um 14.47 Uhr in XXXX den Organen der technischen Abteilung der Fernmeldebehörde Innsbruck, Funküberwachung Tirol, den Zutritt zu Ihrer Wohnung nicht gestattet, obwohl sich Herr XXXX von der Funküberwachung Tirol über die Gegensprechanlage bei der Hauseingangstüre als Organ der Fernmeldebehörde Innsbruck ausgewiesen hat. Nach Vorstellung des Organs der Fernmeldebehörde Innsbruck teilten Sie diesem über die Hausgegensprechanlage wörtlich mit: "Kenn i nit. Pfiat di". Auch nach nochmaligem Läuten durch das Behördenorgan, öffneten Sie die Hauseingangstüre nicht, wodurch eine dringend erforderliche fernmeldebehördliche Überprüfung vereitelt wurde."Sie haben am 20.06.2018, um 14.47 Uhr in römisch 40 den Organen der technischen Abteilung der Fernmeldebehörde Innsbruck, Funküberwachung Tirol, den Zutritt zu Ihrer Wohnung nicht gestattet, obwohl sich Herr römisch 40 von der Funküberwachung Tirol über die Gegensprechanlage bei der Hauseingangstüre als Organ der Fernmeldebehörde Innsbruck ausgewiesen hat. Nach Vorstellung des Organs der Fernmeldebehörde Innsbruck teilten Sie diesem über die Hausgegensprechanlage wörtlich mit: "Kenn i nit. Pfiat di". Auch nach nochmaligem Läuten durch das Behördenorgan, öffneten Sie die Hauseingangstüre nicht, wodurch eine dringend erforderliche fernmeldebehördliche Überprüfung vereitelt wurde.

Aufgrund einer Mitteilung an die Fernmeldebehörde Innsbruck war zu vermuten, dass Sie ein PMR-Funkgerät entgegen der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 51', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, (früher FSB-LN002 der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003) betreiben.Aufgrund einer Mitteilung an die Fernmeldebehörde Innsbruck war zu vermuten, dass Sie ein PMR-Funkgerät entgegen der voll harmonisierten Funkschnittstelle der Europäischen Union, ‚Sub-class 51', Entscheidung der Europäischen Kommission vom 06.04.2000, Zahl 2000/299/EG, (früher FSB-LN002 der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2003,) betreiben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 86 Abs. 4 iVm § 109 Abs. 2 Zif. 7 Telekommunikationsgesetz BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I Nr. 6/2016 (TKG)Paragraph 86, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 2, Zif. 7 Telekommunikationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (TKG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, (TKG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 450,-

96 Stunden

 

§ 109 Abs. 2 Zif. 7 TKGParagraph 109, Absatz 2, Zif. 7 TKG

[...]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 45,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro;

[...]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

495,- Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitststrafe vollzogen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer hätte trotz seiner Krankheit und seines Fiebers der Behörde - nach erfolgter gehöriger Ausweisung - Zutritt gewähren können und nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 auch müssen. Unerheblich sei, ob sich beim Beschuldigten tatsächlich Funkanlagen befinden würden, weil für das Betretungsrecht nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 ein Verdacht genüge. Die Ermittlungen seien durch hinreichende Verdachtsmomente begründet gewesen. Auch Messungen hätten nicht durchgeführt werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer hätte trotz seiner Krankheit und seines Fiebers der Behörde - nach erfolgter gehöriger Ausweisung - Zutritt gewähren können und nach Paragraph 86, Absatz 4, TKG 2003 auch müssen. Unerheblich sei, ob sich beim Beschuldigten tatsächlich Funkanlagen befinden würden, weil für das Betretungsrecht nach Paragraph 86, Absatz 4, TKG 2003 ein Verdacht genüge. Die Ermittlungen seien durch hinreichende Verdachtsmomente begründet gewesen. Auch Messungen hätten nicht durchgeführt werden müssen.

Die belangte Behörde führte aus, der krankheitsbedingte Zustand des Beschuldigten sei eventuell als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen; ein Strafausschließungsgrund nach § 3 Abs. 1 VStG liege aber nicht vor. Das Nichtgewähren des Betretens durch Organe der Fernmeldebehörde würde die staatlichen Interessen so stark beeinträchtigen, dass die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes unmöglich gemacht werde. Aus generalpräventiven Erwägungen müsse die Strafe entsprechend dieses hohen Unrechtsgehalts bemessen werden. Mildernd wurde (alleine) die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerungsgründe nahm die belangte Behörde nicht an. Konkrete Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte nicht gemacht; er habe lediglich angegeben, im "Sanitärbereich" zu arbeiten, weswegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Sanitärangestellten angenommen worden seien.Die belangte Behörde führte aus, der krankheitsbedingte Zustand des Beschuldigten sei eventuell als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen; ein Strafausschließungsgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, VStG liege aber nicht vor. Das Nichtgewähren des Betretens durch Organe der Fernmeldebehörde würde die staatlichen Interessen so stark beeinträchtigen, dass die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes unmöglich gemacht werde. Aus generalpräventiven Erwägungen müsse die Strafe entsprechend dieses hohen Unrechtsgehalts bemessen werden. Mildernd wurde (alleine) die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerungsgründe nahm die belangte Behörde nicht an. Konkrete Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte nicht gemacht; er habe lediglich angegeben, im "Sanitärbereich" zu arbeiten, weswegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines Sanitärangestellten angenommen worden seien.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.08.2018 Beschwerde. Er bestritt das Bestehen einer Pflicht, der Fernmeldebehörde Zutritt zu gewähren. Er führte aus, die grundlegenden Voraussetzungen für seine Bestrafung würden nicht vorliegen. Die Behörde habe sich mit seiner Argumentation, insbesondere zu seinem Vorbringen, er sei krank gewesen, nicht auseinandergesetzt und habe eine, für ihn nachteilige, antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Das behördliche Organ habe sich nicht ordnungsgemäß ausgewiesen: Ein Ausweis sei nicht gezeigt worden; die Gegensprechanlage verfüge nicht über eine Kamera. Funkanlagen würden sich beim Beschwerdeführer nicht befinden; er habe mit Funkanlagen noch nie etwas zu tun gehabt. Auch in subjektiver Sicht sei der Tatbestand nicht erfüllt; ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei krank gewesen und habe dies auch mit einer Arztbestätigung belegt. Die Strafbemessung sei viel zu hoch. Der Umstand der Unbescholtenheit sei zu wenig gewichtet worden. Erschwerungsgründe würden keine vorliegen. Die (krankheitsbedingte) Situation des Beschwerdeführers sei insgesamt als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und etwaige Sorgepflichten seien bei der Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte, das angerufene VwG (Tirol) möge der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu eine Mahnung erteilen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter als Zeugin, ersatzlos aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

7. Mit Ladung vom 12.11.2018, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung am selben Tag zugegangen, wurde für den 18.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde darin auf die Folgen eines (unentschuldigten) Nichterscheinens aufmerksam gemacht.

8. Am 12.12.2018 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Die belangte Behörde stimmte der Zurückziehung laut Schreiben vom 14.12.2018 nicht zu und bekräftigte ihr Interesse an der Durchführung der Verhandlung.

9. Am 18.12.2018 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin wurden nach Verlesung des Aktes die erschienenen Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht; seine rechtliche Vertretung war anwesend. Zu Anfang der Verhandlung gab der Rechtsvertreter bekannt, der Beschwerdeführer sei wegen eines Arzttermins an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert, weswegen er auch den Antrag auf Durchführung der Verhandlung zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Tochter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Am 24.05.2018 wurde der belangten Behörde von einem lizensierten Amateurfunker per E-Mail mitgeteilt, sechs Personen würden ein "illegales" Relais-Netz mit PMR-Funk und CB-Funk betreiben. Mitgeteilt wurden Name, Adresse und vermutete Funkanlage dieser Personen. Unter den genannten Personen war auch ein Herr " XXXX ", XXXX , XXXX , bei dem "ein PMR Relais zu Hause in Betrieb, und auch mobil" vermutet wurde. So eine Anlage kann mit wenigen Handgriffen abgebaut werden; sie kann theoretisch überall hin mitgenommen und aufgestellt werden.1.1 Am 24.05.2018 wurde der belangten Behörde von einem lizensierten Amateurfunker per E-Mail mitgeteilt, sechs Personen würden ein "illegales" Relais-Netz mit PMR-Funk und CB-Funk betreiben. Mitgeteilt wurden Name, Adresse und vermutete Funkanlage dieser Personen. Unter den genannten Personen war auch ein Herr " römisch 40 ", römisch 40 , römisch 40 , bei dem "ein PMR Relais zu Hause in Betrieb, und auch mobil" vermutet wurde. So eine Anlage kann mit wenigen Handgriffen abgebaut werden; sie kann theoretisch überall hin mitgenommen und aufgestellt werden.

1.2 Anlässlich dieser Meldung leitete die belangte Behörde Ermittlungen ein, um dem geäußerten Verdacht nachzugehen und die bei diesen Personen vermuteten Funkanlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Am 13.06.2018 erfolgte eine Kontrolle bei den in der Meldung erwähnten Personen. Bei einer der kontrollierten Personen wurde eine Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz (wegen des Betriebs einer Funkanlage entgegen den gesetzlichen Vorgaben) festgestellt. Damit bestätigte sich für die belangte Behörde der in der Meldung geäußerte Verdacht des Vorhandenseins ihrer Aufsicht unterliegender Funkanlagen bei den genannten Personen. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am XXXX an der in der Meldung angegebenen Adresse ("Adresse 1") nicht angetroffen. Vor Ort fanden sich weder ein Hinweis auf den Beschwerdeführer, noch ein Türschild, das auf den Namen des Beschwerdeführers lautete.1.2 Anlässlich dieser Meldung leitete die belangte Behörde Ermittlungen ein, um dem geäußerten Verdacht nachzugehen und die bei diesen Personen vermuteten Funkanlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Am 13.06.2018 erfolgte eine Kontrolle bei den in der Meldung erwähnten Personen. Bei einer der kontrollierten Personen wurde eine Übertretung nach dem Telekommunikationsgesetz (wegen des Betriebs einer Funkanlage entgegen den gesetzlichen Vorgaben) festgestellt. Damit bestätigte sich für die belangte Behörde der in der Meldung geäußerte Verdacht des Vorhandenseins ihrer Aufsicht unterliegender Funkanlagen bei den genannten Personen. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 an der in der Meldung angegebenen Adresse ("Adresse 1") nicht angetroffen. Vor Ort fanden sich weder ein Hinweis auf den Beschwerdeführer, noch ein Türschild, das auf den Namen des Beschwerdeführers lautete.

1.3. Eine am XXXX , 10:16 Uhr, durchgeführte ZMR-Abfrage ergab eine andere Wohnadresse für den Beschwerdeführer ("Adresse 2"). Am XXXX , 14:47 Uhr, hielt die Behörde Nachschau an Adresse 2.1.3. Eine am römisch 40 , 10:16 Uhr, durchgeführte ZMR-Abfrage ergab eine andere Wohnadresse für den Beschwerdeführer ("Adresse 2"). Am römisch 40 , 14:47 Uhr, hielt die Behörde Nachschau an Adresse 2.

Ein Behördenmitarbeiter, XXXX , begab sich zu Adresse 2. Sein Kollege parkte inzwischen das Auto. E.M. fand an der akustischen Gegensprechanlage des Mehrfamilienhauses bei Adresse 2 ein Schild mit dem Namen " XXXX " vor und läutete an.Ein Behördenmitarbeiter, römisch 40 , begab sich zu Adresse 2. Sein Kollege parkte inzwischen das Auto. E.M. fand an der akustischen Gegensprechanlage des Mehrfamilienhauses bei Adresse 2 ein Schild mit dem Namen " römisch 40 " vor und läutete an.

Ein Herr meldete sich mit "Ja?".

E.M. fragte nach: "Herr XXXX ?".E.M. fragte nach: "Herr römisch 40 ?".

Die Antwort lautete: "Ja".

Daraufhin E.M.: "Guten Tag, Herr XXXX , ich bin Beamter der Funküberwachung Tirol, mein Name ist M.".Daraufhin E.M.: "Guten Tag, Herr römisch 40 , ich bin Beamter der Funküberwachung Tirol, mein Name ist M.".

Daraufhin sagte der Herr am anderen Ende: "Kenn i nit, pfiat di.".

E.M. läutete ein weiteres Mal an. Die Türanlage wurde nicht geöffnet. Dem Behördenmitarbeiter wurde das Betreten der Räume des Beschwerdeführers, in denen das Vorhandensein von Funkanlagen vermutet wurde, nicht gestattet.

Die Erhebung wurde abgebrochen.

1.4. Messungen hinsichtlich vorhandenen Funkverkehrs wurden weder an Adresse 1, noch an Adresse 2 durchgeführt.

1.5. Der Beschwerdeführer war laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX ab diesem Tag bis zum XXXX arbeitsunfähig gemeldet. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde Bettruhe angeordnet. Es wurden auch Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorgesehen. Der Beschwerdeführer litt an Fieber und litt an einem grippalen Infekt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über 39 Grad Fieber hatte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebung in der Lage, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Seine Einsichtsfähigkeit war nicht in hohem Grad vermindert.1.5. Der Beschwerdeführer war laut Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 ab diesem Tag bis zum römisch 40 arbeitsunfähig gemeldet. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde Bettruhe angeordnet. Es wurden auch Ausgehzeiten von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorgesehen. Der Beschwerdeführer litt an Fieber und litt an einem grippalen Infekt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über 39 Grad Fieber hatte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der behördlichen Erhebung in der Lage, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Seine Einsichtsfähigkeit war nicht in hohem Grad vermindert.

1.6 Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden - mangels näherer Angaben - als durchschnittlich bewertet. Angaben zu Sorgfaltspflichten machte der Beschwerdeführer nicht.

1.7 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine Funkanlage verfügt oder Funker ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen namensgleichen Vater, der ebenfalls in XXXX wohnt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ein "Funker" und ist Teil des in der Meldung vom 24.05.2018 genannten Personenkreises. Diese Aufklärung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.1.7 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine Funkanlage verfügt oder Funker ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen namensgleichen Vater, der ebenfalls in römisch 40 wohnt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ein "Funker" und ist Teil des in der Meldung vom 24.05.2018 genannten Personenkreises. Diese Aufklärung erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.8 Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 12.11.2018, bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung am selben Tag eingelangt, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 geladen. In der Ladung wurde er auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung hingewiesen. Am 12.12.2018 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung zurück. Die belangte Behörde stimmte laut Schreiben vom 14.12.2018 der Zurückziehung des Antrags nicht zu. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Benachrichtigung vom selben Tag mitgeteilt. Die Verhandlung fand wie geplant am 18.12.2018 statt. Der Beschwerdeführer erschien nicht. Der in der Verhandlung erschienene rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte dazu mit: "Der BF wird heute nicht erscheinen, er hat einen Arzttermin, auf den er schon mehrere Monate wartet und aus diesem Grund auch auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet wurde. Auf die Einvernahme von Katharina WOLF als Zeugin wird verzichtet."

2. Beweiswürdigung:

Ad 1.1: Der Inhalt der Meldung vom 24.05.2018 ergibt sich aus ebendieser. Der Meldungsleger wurde als Zeuge geladen, doch blieb er der Verhandlung entschuldigt fern. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme dieses Zeugen konnte unterbleiben, weil sich aus den weiteren und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde eine Erhärtung der Verdachtslage ergab, bei einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers könne sich eine der Aufsicht der belangten Behörde unterstehende Anlage befinden. Die Verdachtslage und Vermutung des Vorliegens möglicherweise unerlaubter Anlagen, auch beim Beschwerdeführer, ergaben sich daher auch aus eigener Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde (siehe auch Punkt II.1.2 und Ad 1.2). Die Feststellungen zu den Eigenschaften der genannten Anlage ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des behördlichen Sachbearbeiters und des als Zeuge einvernommenen Behördenorgans.Ad 1.1: Der Inhalt der Meldung vom 24.05.2018 ergibt sich aus ebendieser. Der Meldungsleger wurde als Zeuge geladen, doch blieb er der Verhandlung entschuldigt fern. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme dieses Zeugen konnte unterbleiben, weil sich aus den weiteren und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde eine Erhärtung der Verdachtslage ergab, bei einer Person mit dem Namen des Beschwerdeführers könne sich eine der Aufsicht der belangten Behörde unterstehende Anlage befinden. Die Verdachtslage und Vermutung des Vorliegens möglicherweise unerlaubter Anlagen, auch beim Beschwerdeführer, ergaben sich daher auch aus eigener Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde (siehe auch Punkt römisch zwei.1.2 und Ad 1.2). Die Feststellungen zu den Eigenschaften der genannten Anlage ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des behördlichen Sachbearbeiters und des als Zeuge einvernommenen Behördenorgans.

Ad 1.2: Sowohl der Behördenvertreter als auch das als Zeuge einvernommene Organ der belangten Behörde gaben in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass die am 24.05.2018 erstattete Meldung Anlass für die Einleitung von Ermittlungen bei den in der Meldung genannten Personen war, dass Überprüfungen bei den genannten Personen erfolgten und bei einer ersten Überprüfung bei (zumindest) einer Person eine Übertretung nach dem TKG 2003 festgestellt wurde, was den aufgekommenen Verdacht erhärtete und Anlass für weitere Ermittlungen gab. Der Zeuge gab auch glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer an Adresse 1 nicht angetroffen wurde und dort auch kein Hinweis auf diesen vorgefunden wurde. Der Rechtsvertreter bestritt im Zuge der mündlichen Verhandlung das Vorbringen, es habe eine erste Überprüfung gegeben, doch blieb die Bestreitung unsubstanziiert und vermochte dies die übereinstimmenden Aussagen der Behörde und des Zeugen nicht zu entkräften.

Ad 1.3: Aus einem im Akt befindlichen ZMR-Auszug ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine Adresse 2 ausgehoben wurde, an der am selben Tag Nachschau gehalten wurde. Das als Zeuge einvernommene Behördenorgan gab sowohl in seiner mündlichen Einvernahme als auch in den im Akt befindlichen Aktenvermerken stimmig und glaubwürdig Auskunft über den Erhebungsversuch, über die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und den Abbruch der Ermittlungen mangels Gewährung von Zutritt. Auch der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde bei ihm angeläutet hat, sondern verwies lediglich auf seinen gesundheitlich angeschlagenen Zustand (vgl. "Sachverhaltsdarstellung" in der Beschwerde, Seite 2).Ad 1.3: Aus einem im Akt befindlichen ZMR-Auszug ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer eine Adresse 2 ausgehoben wurde, an der am selben Tag Nachschau gehalten wurde. Das als Zeuge einvernommene Behördenorgan gab sowohl in seiner mündlichen Einvernahme als auch in den im Akt befindlichen Aktenvermerken stimmig und glaubwürdig Auskunft über den Erhebungsversuch, über die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und den Abbruch der Ermittlungen mangels Gewährung von Zutritt. Auch der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass ein Mitarbeiter der belangten Behörde bei ihm angeläutet hat, sondern verwies lediglich auf seinen gesundheitlich angeschlagenen Zustand vergleiche "Sachverhaltsdarstellung" in der Beschwerde, Seite 2).

Ad 1.4: Der einvernommene Zeuge E.M. gab glaubwürdig an, dass bei den dem Beschwerdeführer zugerechneten Adressen keine Messungen hinsichtlich möglichen Funkverkehrs durchgeführt wurden.

Ad 1.5: Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung ergeben sich aus dieser; der Beschwerdeführer gab auch mehrfach und im Kern übereinstimmend an, an Fieber und einem grippalen Infekt gelitten zu haben.

Die behaupteten Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers war jedoch unglaubwürdig: So machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Höhe seines Fiebers (Aktenvermerk vom 02.07.2018: 41 Grad; Einspruch vom 04.07.2018: 39 Grad; Beschwerde vom 30.08.2018: 40 Grad). Auch machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund dafür, warum er - angeblich ausnahmsweise - an diesem Tag die Türklingel eingeschaltet hatte:

Laut unbestrittenem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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