TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 L507 2118770-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

1.) L507 2118768-1/46E

2.) L507 2118771-1/20E

3.) L507 2118770-1/15E

4.) L507 2118767-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des 1.) XXXX, geb. XXXX, der 2.) XXXX, geb. XXXX, des 3.) XXXX, geb. XXXX, und der 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, die beiden minderjährigen Kinder 3.) und 4.) vertreten durch deren Mutter XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 und 08.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und der 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Irak, die beiden minderjährigen Kinder 3.) und 4.) vertreten durch deren Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2015, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 und 08.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers werden gemäß § 8a VwGVG iVmDie Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers werden gemäß Paragraph 8 a, VwGVG iVm

§ 52 BFA-VG zurückgewiesen.Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer. Die am XXXX.2006 in Bagdad geschlossene Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, im Einvernehmen geschieden.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer. Die am römisch 40 .2006 in Bagdad geschlossene Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , im Einvernehmen geschieden.

Die Beschwerdeführer sind irakischer Staatsangehörige arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens und stellten am 12.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Hiezu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 12.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass er vor ca. eineinhalb Jahren mit seinem Cousin ein Parkhaus bewacht habe. Eines Tages hätten zwei verdächtige Männer ihr Auto dort abgestellt, weshalb der Erstbeschwerdeführer und sein Cousin sich dazu entschlossen hätten, die Polizei zu informieren. Diese habe das Fahrzeug durchsucht und Sprengstoff sowie Waffen gefunden, welche sichergestellt worden seien. Am nächsten Tag seien die Männer zurückgekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer und seinen Cousin mit dem Tode bedroht. Einige Tage danach sei der Cousin des Erstbeschwerdeführers bei einem Feuergefecht getötet worden. Aus Angst, dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie dies auch zustoßen könne, habe er mit seiner Familie daraufhin den Irak verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei und sie deshalb Angst bekommen hätten. Auch für die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Am 18.08.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er mit seinem Vater, einem Onkel und einem Bruder in der familieneigenen Fleischerei gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei es vermehrt zu Tötungen zwischen Schiiten und Sunniten aus ethnischen Gründen gekommen. Aus diesem Grund sei sein Onkel nach Syrien gegangen. In diesem Jahr hätten sie das Geschäft aufgelöst und ausgeräumt, weil überall Leichen auf der Straße herumgelegen seien. Mächtige Händler in der Gegend hätten dann den Vater des Erstbeschwerdeführers überredet, das Geschäft wieder aufzusperren. Sie hätten garantiert, dass ihm niemand etwas antun würde. Daraufhin hätten sie das Geschäft wieder aufgesperrt. Nach ca. einem Monat seien bewaffnete Männer zum Erstbeschwerdeführer in das Geschäft gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer und seinen Vater mitgenommen. Die Leute auf dem Markt hätten das mitbekommen und seien dem Erstbeschwerdeführer und seinem Vater zur Hilfe geeilt. Der Erstbeschwerdeführer habe entkommen können. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei schnell in ein Auto geschoben worden. Der Erstbeschwerdeführer sei durch den Markt gelaufen und sei dann auf den Vorplatz eines Trainingsclubs gelangt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei mit dem Auto weggebracht worden. Nach ca. fünfzehn oder zwanzig Minuten sei der Erstbeschwerdeführer in das Geschäft zurückgekehrt, um die Waren zu versorgen. Er habe das Geld mitgenommen und anschließend das Geschäft zugesperrt. Danach sei der Erstbeschwerdeführer nach Hause gegangen und habe seiner Mutter von dem Vorfall erzählt. Sie hätten versucht, Kontakt zu einem Bekannten seines Vaters von schiitischer Seite aus aufzunehmen, damit dieser interveniere und die Freilassung des Vaters des Erstbeschwerdeführers bewirke. Es sei ihnen aber nicht gelungen den Kontakt herzustellen. Um elf Uhr nachts seien sie von einem Freund seines Vaters angerufen worden. Dieser habe berichtet, dass sich der Vater des Erstbeschwerdeführers auf der Gerichtsmedizin befinde und mit drei Schüssen getötet worden sei. Sie hätten versucht, den Vater von der Gerichtsmedizin abzuholen, was aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich gewesen sei. Ein Geschäftsfreund seines Vaters habe dann die Leiche abgeholt und hätten der Erstbeschwerdeführer und seine Familie diesen dann übernommen. Aufgrund der prekären Situation zwischen Sunniten und Schiiten hätten sie kein richtiges Begräbnis veranstalten können. Sie hätten dann ihr Zuhause verlassen und seien zu ihren Onkeln väterlicherseits in das Gebiet Al Fahama gezogen. Ca. sieben Monate nach dem Tod seines Vaters habe der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet. Al Fahama sei ein sunnitisches Gebiet und von allen Seiten von Schiiten umzingelt. Dort habe es keine Arbeit gegeben, weshalb der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen sei, woanders hinzugehen. Er sei in das Gebiet AL Haria gegangen und habe dort gearbeitet. Dort hätten auch Verwandte des Vaters des Erstbeschwerdeführers gelebt. Es sei dem Erstbeschwerdeführer aber nicht möglich gewesen, mit den Verwandten zu wohnen oder zusammenzuarbeiten. Er sei gezwungen gewesen, sich bei der irakischen Armee zu bewerben. Es sei dann zu Unruhen und Demonstrationen in dem Gebiet Salah ad-Din/Heuga gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei kein bewaffneter Soldat gewesen, sondern Kraftfahrer. Er sei für die Mahlzeiten der Soldaten in den verschiedenen Gebieten zuständig gewesen. Sein Kommandant habe in der Nacht von 19. auf den 20.04.2013 oder 2014 (AS 53) mitgeteilt, dass sie den Befehl erhalten hätten, gegen die Demonstranten vorzugehen und deren Zelte in Brand zu setzen, weil sich darunter Milizverbände befinden würden. Alle, Bewaffnete und Unbewaffnete, seien nach Heuga gebracht worden. Das Gebiet sei umstellt worden und dauerte dies ca. zwei Tage. Der Erstbeschwerdeführer habe festgestellt, dass die Demonstranten friedfertige Menschen seien und es dort keine Milizmitglieder gebe. Dazu komme, dass der Erstbeschwerdeführer von seiner Überzeugung her gegen Waffen und Gewalt sei. Es sei der Befehl gekommen, dass es in der Nacht einen Angriff auf die Demonstranten gebe und die Zelte in Brand gesteckt werden würden. Daraufhin habe er beschlossen, seinen Dienst zu beenden und nach Hause zu gehen. Er habe seine Waffe und sein Auto verlassen, sein Militärhemd ausgezogen und sei nach Hause gegangen. Er habe seiner Frau erzählt, was passiert sei und habe diese ihn verstanden und in seiner Haltung unterstützt. Die Demonstranten hätten zu Recht demonstriert, zumal sie sowohl von den Schiiten, als auch vom Staat unterdrückt und benachteiligt worden seien. Danach sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen, sich zu verstecken, zumal der Ministerpräsident Al-Maliki als oberster Befehlshaber der irakischen Armee befohlen habe, diejenigen, die ihren Einsatzort verlassen hätten, vor ein Militärgericht zu stellen und zu bestrafen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann in einer Garage als Nachtwächter gearbeitet. Die Betreiber seien Verwandte von ihm. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erstbeschwerdeführer von zwei Seiten verfolgt gewesen. Einerseits von der Regierung und andererseits von Schiiten. Eines nachts sei ein Auto mit zwei Männern in die Garage gekommen. Sie hätten das Auto dort über Nacht abgestellt. Der Beifahrer habe sich geweigert, vorher auszusteigen, wie es sich gehört hätte. Der Erstbeschwerdeführer habe den beiden schlussendlich erlaubt, gemeinsam hineinzufahren. Sie seien lange nicht herausgekommen, weshalb der Erstbeschwerdeführer nachgeschaut habe. Die Männer hätten gestritten und habe dem Erstbeschwerdeführer die Situation nicht gefallen, zumal im Wagen Waffen gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer sei zu Fuß zu einer Polizeistation, welche siebenhundert Meter entfernt sei, gegangen. Die Männer waren zuvor endlich rausgegangen. Die Polizei sei gekommen und habe der Erstbeschwerdeführer ihnen das Auto gezeigt. Das Auto sei geöffnet worden und habe die Polizei Waffen gefunden. Es habe auch CDs und Sprengstoff in dem Auto gegeben. Dadurch habe der Erstbeschwerdeführer ein neues Problem gehabt. Die Polizei habe das Auto natürlich beschlagnahmt und habe darauf bestanden, dass jemand Anzeige erstattet. Der Erstbeschwerdeführer habe sich geweigert, weshalb sein Cousin die Anzeige gemacht habe. Am nächsten Tage habe der Cousin den Erstbeschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass Leute um die Garage herumgehen und sich merkwürdig benehmen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sich einige Tage versteckt zu halten. Ihm sei klar geworden, dass die Besitzer des Wagens zu einer Bande gehören würden und ihn niemals laufen lassen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei zu seiner Familie gegangen, um sich Geld zu beschaffen. Dem Erstbeschwerdeführer sei auch klar gewesen, dass er nicht weiter in dem Gebiet hat leben könne, zumal die Garage nicht weit von seiner Wohnung entfernt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei alleine zu seiner Familie gegangen. Seine Kinder und seine Frau seien noch in der Wohnung gewesen. Seine Frau habe den Erstbeschwerdeführer dann informiert, dass Leute gekommen seien, die Wohnung überfallen hätten und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten. Sie hätten seine Frau geschlagen und habe diese einen Bruch des linken Fingers erlitten. Seine Frau sei geschlagen worden, damit diese den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers verrate. Sie habe gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer krank und im Krankenhaus sei. Es seien einige Schüsse auf das Haus abgegeben worden. Der Erstbeschwerdeführer habe seiner Frau gesagt, sie solle Anzeige erstatten und dann zu ihrer Familie gehen. Sie seien von allen Seiten umzingelt gewesen und sei ihnen nur die Ausreise geblieben. Der Erstbeschwerdeführer habe alles verloren. Sein Bruder habe ihm etwas Geld besorgen können und seien sie ausgereist. Ca. vier Monate später seien die Cousins vom Erstbeschwerdeführer, welche die Garage betrieben hätten, getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht von wem, aber sie seien erschossen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zum Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass am 12.5.2014 oder 2013 vermummte Leute ins Haus gekommen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Schüsse gehört und dann sei die Eingangstür aufgebrochen worden. Dann sei eine Gruppe vermummter Leute hereingekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst gehabt und geschrien. Daraufhin habe einer sie an der Hand festgehalten, an die Wand gestoßen und ihre Hand am Rücken festgehalten. Dadurch habe die Zweitbeschwerdeführerin einen Bruch des kleinen Fingers erlitten. Sie hätten die Zweitbeschwerdeführerin nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und hätten wissen wollen, wo dieser sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer im Krankenhaus sei. Als der Mann gemerkt habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin starke Schmerzen an der Hand habe, hätte er sie losgelassen und an den Haaren gehalten. Der Mann habe zur Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie würden gehen, aber wieder kommen. Sie hätten die ganze Einrichtung demoliert und dann das Haus verlassen. Der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin sei im Kindergarten gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Tochter genommen und das Haus verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich zu ihrer Familie begeben. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle eine Anzeige erstatten und zur Polizeistation gehen. Das habe die Zweitbeschwerdeführerin getan und sei sie bei ihrer Familie geblieben. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zu seiner Familie begeben. Danach hätten sie ihre Reisevorbereitungen vervollständigt und seien dann weggefahren.

Für die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers unter Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 01.12.2015, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß2. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 01.12.2015, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 01.12.2016 erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 01.12.2016 erteilt.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak vom BFA im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gewesen seien, diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer gefälschte Ausweise zur Untermauerung seiner Fluchtgründe vorgelegt.

Infolge der derzeit im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien den Beschwerdeführern jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen gewesen.

3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 03.12.2015 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 03.12.2015 wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Die bekämpften Bescheide wurden am 09.12.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 16.12.2015 fristgerecht Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erhoben wurden.4. Die bekämpften Bescheide wurden am 09.12.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 16.12.2015 fristgerecht Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide erhoben wurden.

Darin wurde moniert, dass die herangezogenen Länderfeststellungen nur allgemeiner Natur seien und sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Selbst von der Staatendokumentation sei angeführt worden, dass derzeit nicht alle Standardbereiche des Länderinformationsblattes abgedeckt werden könnten und sohin keine umfassenden Länderinformationen, sondern lediglich einige aktuelle Informationen vorhanden seien. Die vom BFA genannten Quellen seien daher teilweise nicht mehr aktuell bzw. angesichts der sich rasch verändernden Situation im Irak nicht mehr zutreffend und geeignet, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu beurteilen. Im Weiteren wurde auszugsweise auf diesbezügliche Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie darauf verwiesen, dass es anhand der vom BFA herangezogenen Länderberichte nicht abschließend möglich gewesen sei, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Es würden insbesondere Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden fehlen und wurden auszugsweise Länderberichte zur Religionsfreiheit, zur Diskriminierung von Sunniten sowie zur Situation von sunnitischen Frauen im Irak, zitiert. Es sei auch Aufgabe des BFA gewesen, gezielte Fragen zum Sachverhalt zu stellen und hätte das BFA auch weiter ermitteln und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Den Beschwerdeführern hätte die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, vermeintliche Widersprüche aufzuklären sowie dazu Stellung zu nehmen. Durch Nachfragen hätte das BFA vermeintliche Widersprüche beseitigen können. Das BFA habe es zudem unterlassen, die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer westlichen Gesinnung bzw. zu ihrem westlichen Lebensstil zu befragen (VwGH Zlen. RA 2014/20/0017 und 0018-9, 28.05.2014). Das BFA hätte prüfen müssen, welche Lebensweise die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich anstrebe und ob die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich gewillt sei, sich in das im Irak kontinuierlich restriktiver werdende islamische Rollendbild der Frau einzufügen. Das BFA habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht nach Veränderungen ihrer Lebensführung in Österreich gefragt, was ein schwerer Ermittlungsfehler sei. Das BFA habe es auch verabsäumt, etwaige eigene Fluchtgründe hinsichtlich der Beschwerdeführer zu prüfen sowie das Kindeswohl als oberste Priorität zu berücksichtigen. Allein aufgrund der altersbedingten speziellen Vulnerabilität sowie der Minderjährigkeit habe das BFA etwaige Fluchtgründe von Amts wegen aufgreifen und prüfen müssen. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Ermittlungen zu erheben (BVwG W113 1431223-1 v. 27.02.2014; VwGH U 1674/12 v. 12.03.2013). Im Weiteren folgen Erklärungen zu den im bekämpften Bescheid dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten. Der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin seien zudem auch traumatisiert, weshalb sie sich nicht exakt an Zeit- und Datumsangaben erinnern könnten und in der Vergangenheit versucht hätten, einiges zu verdrängen. Zudem hätten die der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Sunniten mit staatlichen Behörden sehr negative Erfahrungen gemacht und habe die Interviewsituation eine besondere Stresssituation dargestellt. Zudem seien sich die Dolmetscher nicht immer der Wichtigkeit und Relevanz von exakten Rück-/Übersetzungen bewusst und könnten aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten leicht unterschiedliche Angaben zustande kommen. Das BFA habe sich auch nicht mit der vorgebrachten Verletzung der Zweitbeschwerdeführerin am kleinen Finger auseinandergesetzt und wurde erneut montiert, dass das BFA keinen ausreichenden Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten im Hinblick auf die Frage der asylrelevanten Verfolgung vorgenommen habe. Die aktuellen Länderberichte würden - wie näher dargestellt - das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stützten sowie eine asylrelevante Verfolgung bestätigen. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass den Beschwerdeführern eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sunniten sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ("Sippenhaft") drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin drohe zudem eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau. Dem Erstbeschwerdeführer werde zudem eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt, zumal er sich geweigert habe, gewaltsam gegen friedliche (sunnitische) Demonstranten vorzugehen. Im gegenständlichen Fall handle es sich teilweise um keine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung, was jedoch asylrelevant sein könne, wenn kein ausreichender staatlicher Schutz bestehe. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der irakische Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführern wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Den Beschwerdeführern stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Den angefochtenen Bescheiden würden zudem Erwägungen zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat fehlen. Schließlich wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt.

5. Am 20.04.2017 und 08.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer wurden in Bagdad geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Mai 2014. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Bagdad neun Jahre lange die Grundschule. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte bis zur mittleren Reife die Schule. Am XXXX.2006 haben der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin im Irak geheiratet und entstammen diese Ehe zwei gemeinsame Kinder (der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführer war bis 2006 in den familieneigenen Fleischereigeschäften tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin war Hausfrau.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer wurden in Bagdad geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Mai 2014. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Bagdad neun Jahre lange die Grundschule. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte bis zur mittleren Reife die Schule. Am römisch 40 .2006 haben der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin im Irak geheiratet und entstammen diese Ehe zwei gemeinsame Kinder (der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführer war bis 2006 in den familieneigenen Fleischereigeschäften tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin war Hausfrau.

Am 22.07.2009 begann der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung beim Militär und war dort als Kraftfahrer tätig. Im April 2014 beendet der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeit beim Militär im Einvernehmen und arbeitete bis zu seiner Ausreise am 21.05.2014 als Parkwächter.

Die Beschwerdeführer reisten im Mai 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer hielt sich gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin) vom 15.07.2017 bis 01.09.2017 wieder im Irak auf und kehrte danach wieder nach Österreich zurück.

Am 22.12.2015 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß

§ 38a SPG ausgesprochen. Am 01.03.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin angezeigt. Die am XXXX.2006 in Bagdad geschlossene Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, im Einvernehmen geschieden.Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Am 01.03.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung gegen die Zweitbeschwerdeführerin angezeigt. Die am römisch 40 .2006 in Bagdad geschlossene Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , im Einvernehmen geschieden.

Nicht feststellbar war, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

-BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018

-BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018

-DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

-Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018

-The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018

-ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018

-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

-LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):

The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018

-Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018

-RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

-Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018

-Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018

-TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018

-UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

-WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse,

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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