TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W118 2211593-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
Forstgesetz 1975 §6 Abs2
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2211593-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BREITENECKER KOLBITSCH VANA, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07.11.2018, GZ RU4-UF-5/002-2018, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben "Hochwasserschutz XXXX " des XXXX den Tatbestand des § 3 iVm Z 46 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der XXXX (im Folgenden: Projektwerber) beantragte mit Schreiben vom 07.03.2018, ergänzt durch Schreiben vom 27.07.2018, die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für die geplanten Maßnahmen zur Hochwasserfreimachung der Siedlungsgebiete der Gemeinden XXXX und XXXX unter Einbindung vorhandener Hochwasserrückhalteräume bzw. natürlicher Retentionsflächen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. Die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) führte ein Feststellungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie einen forsttechnischen Sachverständigen mit der Beantwortung einer Reihe von Fragen beauftragte. Der forsttechnische Amtssachverständige ermittelte das Ausmaß der betroffenen Flächen und führte u.a. aus, dass es sich bei den Einstauflächen um Flächen der "harten Au" handle, deren Bewuchs bei Rückstau von Wasser innerhalb kurzer Zeit zerstört werden könne. Der Projektwerber legte ein Gutachten eines Privatsachverständigen vor, der letzteren Ausführungen entgegentrat.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Gutachten des amtlichen Forstsachverständigen sei methodisch einwandfrei, entspreche sowohl formal als auch inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten und sei inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Gutachten werde daher im Hinblick auf die in Anspruch genommene Waldfläche der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Zuge des Hochwasserschutzprojektes würden Dämme errichtet und neben sonstigen Flächen auch Waldflächen eingestaut. Dieser Einstau entspreche jedenfalls nicht dem derzeit natürlich vorkommenden Einstau ohne Hochwasserschutzprojekt. Durch das Vorhaben würden Waldflächen im Ausmaß von mindestens 65,8 ha in Anspruch genommen, davon ca. 10,4 ha für Baumaßnahmen und ca. 55,4 ha für Einstauflächen. Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, es sei grundsätzlich von einem Neuvorhaben auszugehen. Die Tatbestände Z 31 (Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser), Z 36 (Anlagen zur Bodenbewässerung), Z 41 (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern) und Z 42 (Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten) Anhang 1 zum UVP-G 2000 seien nicht erfüllt, da entweder die Schwellenwerte nicht erreicht oder andere Kriterien nicht erfüllt würden. Weiters entfalle die Prüfung der Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da das geplante Vorhaben in keinem relevanten schutzwürdigen Gebiet im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege.

Z 46 lit. a) Anhang 1 zum UVP-G 2000 stelle auf den Begriff der Rodung im Sinn des Forstgesetzes ab. Rechtlich erscheine unstrittig, dass jedenfalls die ca. 10,4 ha Waldfläche, welche für konkrete Baumaßnahmen (etwa Errichtung von Dämmen) in Anspruch genommen würden, den Begriff der Rodung nach dem Forstgesetz erfüllten.

Als strittig habe sich nur die Frage erwiesen, ob die ca. 55,4 ha Waldfläche, die "nur" als Rückstauraum dienten, den Begriff der Rodung im Sinn des Forstgesetzes erfüllten.

Eine "Rodung" sei nach den Bestimmungen des Forstgesetzes die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Dieser Begriff stehe zunächst auch nicht damit in Zusammenhang, ob auf dem Waldboden forstlicher Bewuchs existiere oder entfernt werden solle bzw. müsse. Auch wenn forstlicher Bewuchs weiterhin bestehe und auch forstlich genutzt werden könne, aber eine andere Nutzung hinzutrete, bedürfe dies trotzdem einer Rodungsbewilligung im Sinn des Forstgesetzes. So bedürften etwa Kletter- und Hochseilgärten sowie "Baumwipfelwege" im Wald einer Rodungsbewilligung, auch wenn grundsätzlich dadurch die forstliche Nutzung nicht ausgeschlossen werde.

Ebenso bedürfe die Nutzung eines bestehenden Forstweges (forstliche Bringungseinrichtung und damit Wald im rechtlichen Sinn) als Versorgungsweg zum Beispiel für Windkraftanlagen oder Rodelstrecken einer Rodungsbewilligung, da eine Nutzungsänderung des Waldbodens erfolge, obwohl die forstliche Nutzung dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werde.

Eine Rodung liege daher dann vor, wenn der Waldboden gänzlich oder auch nur teilweise für andere Zwecke als die Waldkultur herangezogen werde. Im gegenständlichen Fall solle der Waldboden auch für (künstlich geschaffene) Retentionszwecke in Zusammenhang mit einem Hochwasserschutzprojekt herangezogen werden. Dadurch werde die Definition der Rodung, welche sich direkt aus dem Forstgesetz ergebe und in ständiger Judikatur gefestigt sei, eindeutig erfüllt. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang jedenfalls, ob durch das Vorhaben allenfalls eine andere Form der Waldkultur (harte oder weiche Au) bedingt werde.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass diese Überflutungen und Einstauungen in der konkreten Form durch menschliche Eingriffe verursacht würden und in der geplanten Form nicht natürlich vorkämen. Es handle sich somit um eine konkrete Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als die der Waldkultur durch menschlichen Eingriff.

Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Rodung im Sinn des Forstgesetzes nicht vorliege, wäre zu prüfen, ob Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinn der UVP-Richtlinie vorlägen. Unter Verweis auf die jüngste Entscheidung des VwGH vom 01.10.2018, Ro 2017/04/0002-13, welcher die Rechtsprechung des EuGHs in der Rs. C-329/17, Prenninger, zugrunde liege, müsste man zum selben Ergebnis kommen, da an die "Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" strenge Maßstäbe anzulegen seien und auch Sachverhalte die UVP-Pflicht auslösten, welche nach österreichischer Rechtsauffassung keine Rodungstatbestände im Sinn des Forstgesetzes erfüllten, wie im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Trassenaufhieb, bei dem eine forstliche Nutzung weitgehend weiterhin möglich sei, eine andere Bodennutzungsart (Freileitung) aber hinzutrete. Im gegenständlichen Fall trete die Bodennutzungsart Retentionsbecken/raum hinzu, weshalb aufgrund des Umfangs der betroffenen Flächen der Tatbestand der Z 46 lit. a) Anhang 1 UVP-G erfüllt sei.

4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 erhob der Projektwerber Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, gemäß Z 46 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz fielen Rodungen unter jene Vorhaben, welche nach § 3 UVP-G 2000 einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn es sich um Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha handle. Es sei den Feststellungen der Behörde nicht entgegenzutreten, "dass im gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt eine ca. 55,4 ha große Waldfläche für (künstlich geschaffene) Retentionszwecke herangezogen wird und diese Fläche als Rückstauraum dienen soll." Die belangte Behörde stütze sich dabei allerdings ausschließlich auf das Argument, dass eine Rodung dann vorliege, "wenn eine andere Nutzung hinzutritt", auch wenn eine bestehende forstliche Nutzung aufrecht bleibe. Mit dieser rechtlichen Beurteilung irre sich die belangte Behörde.

Die Trumauer Au weise nach Maßgabe des beizuschaffenden Waldentwicklungsplans in der Kategorie Schutz die Werteziffer 3 auf, in der Kategorie Wohlfahrt ebenso eine 3 und in der Kategorie Erholung eine 1. Der Bereich der flussbegleitenden Auwälder im Bereich des geplanten Hochwasserschutzprojekts sei mit den Werteziffern 1 für Schutz, 3 für Wohlfahrt und 1 für Erholung beziffert.

Die geplante Nutzung der gegenständlichen Auwaldgebiete als Retentionsraum im Hochwasserfall stehe der vom Gesetzgeber klar gewollten Funktion als Schutz- sowie Nutzwirkung keinesfalls entgegen. Die Intention dahinter sei auch aus dem Waldentwicklungsplan klar ableitbar, worin die gegenständlichen Auwaldgebiete als Wälder mit Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen seien.

Hätte die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens den - den Vorgaben der EU entsprechenden - Waldentwicklungsplan in ihre Entscheidung miteinbezogen, hätte sie demzufolge festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Waldgebieten um Wälder mit Schutz- und Wohlfahrtsfunktion handle und deren Wirkung dem gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt zweifelsfrei zweckentsprechend sei.

In Zukunft würde im Trumauer Becken eine Überflutung nicht häufiger auftreten als im Bestand. Darüber hinaus sei eine Räumungszeit von 48 Stunden vorgesehen. In den XXXX würden die geplanten Bereiche bereits jetzt regelmäßig geflutet. Ebenso wie im XXXX sei in den XXXX kein längerer Einstau als 48 Stunden vorgesehen.

Hätte die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens die Bestandsituation mit der zukünftigen Situation nach Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen verglichen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das geplante Projekt keine Änderung der Aufgaben der forstlichen Raumplanung iSd ForstG 1975 mit sich bringe.

Bei Hochwasser seien zahlreiche Wohnhäuser von den Folgen der Überflutung betroffen. Im Projektgebiet würden bei einem HQ100-Ereignis im Bestand bereits jetzt an die ca. 26,1 ha der Auwaldgebiete überflutet. Aus diesem Grund seien in den betroffenen Gemeindegebieten in jedem Fall gewisse Hochwasser-Schutz-Vorkehrungen umzusetzen. Diesbezüglich sei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes, sondern (grundsätzlich) auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung in Betracht zu ziehen sei (VwGH vom 04.11.2002, 2000/10/0064).

Hätte die belangte Behörde die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei den gegenständlichen Projektgebieten um Auwälder handle, welche der Kategorie Schutz- und Nutzwald angehörten, dann hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich bei der geplanten Errichtung der Retentionsbecken um keine Nutzungsänderung des Waldbodens handle. Mit der Realisierung von wirksamen Hochwasserschutzmaßnahmen werde lediglich der gesetzlichen Pflicht gemäß § 142 ForstG 1975 nachgekommen.

Hartholzauen seien auch für ihren Reichtum an großvolumigem Totholz wegen der häufigen dort auftretenden natürlichen Störungen bekannt. Folglich hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Erhöhung von Totholz unter eine typische Art von Waldbewirtschaftung einer Hartholzau falle und weiters die Retention von Wasser in den Hartholzaugebieten in diesem Zusammenhang eine enorme Bereicherung für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung darstelle.

Die gegenständlichen Rückhaltebecken würden zwar vom Menschen errichtet sowie im Hochwasserfall gesteuert, danach jedoch handle es sich bei dem Element Wasser, das in die Wälder eingeleitet würde, um einen natürlichen Faktor. Durch vom Menschen künstlich errichtete Dämme, vom Menschen veranlasste Flussbegradigungen etc. würden Auwälder ausgetrocknet, sodass es sich nach Ansicht der belangten Behörde demzufolge ebenso um Rodungen handeln müsste.

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach Maßgabe der Rechtsprechung des VwGH zu dem Schluss kommen müssen, dass im Zuge der Umsetzung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojekts weder Abholzungen erfolgten noch eine Umwandlung der Benützungsart der Auwaldgebiete, weshalb der Tatbestand der "Rodung" nach dem UVP-G 2000 auch unter Berücksichtigung der UVP-RL nicht erfüllt sei. Die Entscheidung des EuGH in der Rs. Prenninger sowie die Folgenentscheidung des VwGH hätten Trassenaufhiebe zum Inhalt, die mit dem gegenständlichen Verfahren nicht zu vergleichen seien.

Aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die Behörde fehlerhaft keinerlei Feststellungen zur Schutzwirkung und zur Nutzwirkung der gegenständlichen Waldgebiete in Verbindung mit deren Waldkulturen getroffen.

Die vorgelegten forstfachlichen Gutachten widersprächen sich. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen fehle. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft. Auch Waldstandorte der harten Au würden periodisch überschwemmt. Durch das aufgrund der Einstauung eingetragene Sediment würde die "Produktionskraft des Waldbodens" verbessert. Die Feststellungen zur Überflutungstoleranz seien unzutreffend.

Abschließend wird der Antrag gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegenständliche Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt.

5. Mit nachgängigem Schreiben beantragte der Projektwerber die Berichtigung der Parteienbezeichnung von " XXXX " auf " XXXX ".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten.

1.2. Vorhaben

Der XXXX plant das Vorhaben "Hochwasserschutz XXXX ".

Mit dem Projekt ist die Hochwasserfreimachung bis HQ100 der Siedlungsgebiete entlang der XXXX , welche im Projektgebiet einen mittleren Durchfluss MQ von 2,55 - 2,6 m³/s aufweist, in den Gemeinden XXXX und XXXX beabsichtigt.

Im Zuge des Vorhabens werden Rückhaltebecken mit einer Kubatur von 1,23 Millionen m³ errichtet.

Im Zuge dieses Hochwasserschutzprojektes werden Dämme errichtet und neben sonstigen Flächen auch Waldflächen eingestaut. Dieser Einstau entspricht jedenfalls nicht dem derzeit natürlich vorkommenden Einstau ohne Hochwasserschutzprojekt.

Durch das Vorhaben werden Waldflächen im Ausmaß von mindestens 65,8 ha in Anspruch genommen, wobei ca. 10,4 ha für Baumaßnahmen und ca. 55,4 ha für Einstauflächen in Anspruch genommen werden.

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen, die jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie dem angefochtenen Bescheid und erweisen sich als unstrittig. Der Projektwerber rügt zwar eine Reihe von "Feststellungen", auf die sich die belangte Behörde gestützt habe. Dabei handelt es sich jedoch um Aussagen des Amtssachverständigen, die seitens der belangten Behörde ihrer Entscheidung nicht als "entscheidungsrelevanter Sachverhalt" zugrunde gelegt, sondern lediglich im Rahmen des Verfahrensganges wiedergegeben wurden. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde ausdrücklich lediglich "im Hinblick auf die in Anspruch genommene Waldfläche der Entscheidung" zugrunde gelegt. Das Ausmaß der betroffenen Waldflächen und dass es auf einer Fläche von 55,4 ha künftig im Bedarfsfall zu einem gezielten Einstau von Wasser kommen wird, wird vom Projektwerber sogar ausdrücklich zugestanden. Die angeführten Feststellungen vermögen die rechtliche Würdigung der belangten Behörde zu tragen. Weshalb es keiner ergänzenden Feststellungen bedarf, wird unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher behandelt.

Vor diesem Hintergrund braucht der Frage, ob die belangte Behörde in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens sämtlichen Angaben des Amtssachverständigen hätte folgen dürfen bzw. ob eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem erfolgt ist, nicht weiter nachgegangen zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. [...].

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[...]."

Anhang 1 lautet auszugsweise:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Land- und Forstwirtschaft

 

 

Z 46

 

a) Rodungen14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen14a) von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; [...];

c) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha; d) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; e) Rodungen14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; [...]; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

§ 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016, - im Folgenden ForstG 1975 - lautet:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahren:

Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind im Rahmen von Feststellungsverfahren Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.

Die Berichtigung der Parteienbezeichnung erweist sich ebenso als zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig ist in der Regel eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte ein unzulässiges Auswechseln der Partei; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028. Da im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel an der Identität der einschreitenden Partei bestehen, war die Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig.

Zum Inhalt:

Das UVP-G 2000 sieht in seinem Anhang I eine Auflistung von Projekttypen und Schwellenwerten vor. Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der in Anhang 1 angeführt ist. Die Behörde hat bei der Frage der UVP-Pflicht grundsätzlich nur zu prüfen, ob ein Vorhaben vom Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben erfasst ist oder nicht und die festgelegten Schwellenwerte überschritten wurden.

Das geplante Vorhaben wird zur Inanspruchnahme von Wald in erheblichem Ausmaß führen, weshalb seitens der belangten Behörde zutreffend der Rodungstatbestand der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 geprüft wurde.

Das Ausmaß der betroffenen Fläche erweist sich als unstrittig. Entscheidungswesentlich ist, ob die geplanten Maßnahmen tatsächlich den Rodungstatbestand der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 erfüllen.

Der Rodungstatbestand des UVP-G 2000, insbesondere die Frage, ob und wenn ja, wie weit der Rodungsbegriff des UVP-G 2000 bzw. der UVP-RL jenem des Forstgesetzes entspricht, hat in der jüngeren Vergangenheit zu einigen Diskussionen geführt; vgl. N. Raschauer, Rodungen und UVP - Klarstellungen zum Rodungsbegriff im UVP-G, RdU-UT 2/2014, 19; Bösch/Kager, Rodungsbegriff und UVP - Klarstellungen, RdU 4/2014, 154 sowie N. Raschauer, Nochmals:

Rodungen und UVP, Erwiderung auf M. Bösch und J. Kager, Rodungsbegriff und UVP - Klarstellungen, RdU-UT 5/2014, 79.

Mit der UVP-G-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 58/2017, erfolgte die Klarstellung, dass unter einer "Rodung" die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 verstehen ist (so bereits davor etwa BVwG 13.11.2014, W193 2008108-1/5E sowie VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).

Mit Urteil des EuGH vom 7. August 2018, Rs. C-329/17, Prenninger, entschied der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH zur Qualifikation von Trassenaufhieben.

Dazu führte der EuGH im Wesentlichen aus, dass nach dem Wortlaut der UVP-RL (die UVP-RL spricht von "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart") von der UVP-RL nicht alle Abholzungen erfasst seien, sondern nur solche, die dazu dienten, die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zuzuführen (Rz. 32). Durch einen Trassenaufhieb, durch den die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden solle, würden die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zugeführt. Infolgedessen falle ein solcher Trassenaufhieb in den Anwendungsbereich der UVP-RL (Rz. 33). Diese Auslegung werde auch durch das mit der UVP-RL verfolgte Ziel gestützt. Das wesentliche Ziel der UVP-RL bestehe darin, dass Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, vor Erteilung der Genehmigung einer vorherigen Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Darüber habe die UVP-RL nach der Rechtsprechung des EuGH einen großen Anwendungsbereich (Rz. 34 ff.). Das Anstreben positiver Auswirkungen auf die Umwelt sei für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, nicht von Bedeutung (Rz. 39 mit Verweis auf das Urteil vom 25. Juli 2008, C-142/07, Ecologistas en Acción-CODA).

Nach dieser Entscheidung wurden im Rahmen der UVP-G-Novelle 2018 spezielle Bestimmungen für Trassenaufhiebe in Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 eingefügt; vgl. dazu die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle 2018 (275 der Beilagen XXVI. GP). Darüber hinaus wurden Ausnahmetatbestände formuliert. Ausweislich der Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 28 Z 4 UVP-G 2000 ist Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 im vorliegenden Fall in der Fassung der Novelle 2018 anzuwenden. (Es handelt sich um kein vor dem 07.08.2018 eingeleitetes Genehmigungsverfahren.)

Somit ist an erster Stelle zu fragen, ob die geplanten Maßnahmen Rodungen iSd ForstG 1975 darstellen, und in der Folge gegebenenfalls, ob die neu eingefügten Ausnahmetatbestände einschlägig sind.

Zum Rodungsbegriff nach dem ForstG 1975:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Bei der Bestimmung des Begriffs Waldkultur sind die Wirkungen des Waldes gemäß § 6 Abs. 2 ForstG 1975 (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Erholungswirkung) zu berücksichtigen; vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, § 17 Rz. 2. Die Schutzwirkung des Waldes wird dabei definiert als - insbesondere - der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung; die Wohlfahrtswirkung als der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser. Das Rodungsverbot wird als Konkretisierung des Grundsatzes der Waldbodenerhaltung betrachtet; dies., aaO, § 17 Rz.

3.

Zum Rodungsbegriff des § 17 ForstG 1975 liegt eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen vor.

Unter einer "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist nicht bereits die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, sondern die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086).

Unter "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Änderung der Verwendung des Waldbodens für waldfremde Zwecke zu verstehen und kann daher mit einer Schlägerung des Bewuchses weder gleichgesetzt werden, noch setzt sie diese voraus (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).

Die Nutzung von Waldboden als Wiese stellt eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und damit eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar (VwGH 19.02.2014, Ro 2014/10/0024).

Die zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von zahlreichen Wegen, Freiflächen und Einbauten (Hürden) stellt jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118).

Die Verwendung von Waldboden zur Schottergewinnung ist als Rodung anzusehen (VwGH 27.03.2006, 2002/10/0111).

Als Rodung ist auch die Errichtung einer Hütte ohne jegliche Schlägerung zu verstehen (VwGH 19.03.2002, 99/10/0277).

Zusammenfassend: Unter dem Begriff "Rodung" ist nicht nur die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, wobei es rechtlich bedeutungslos ist, ob der Waldgrund zur Ablagerung von Brettern, zur Anlegung von Rasenflächen, zur Aufstellung beweglicher Objekte oder zur Errichtung von Häusern oder Wegen verwendet wird.

Dementsprechend werden etwa folgende Maßnahmen als Rodung angesehen:

Die Verwendung von Waldboden als Wiese bzw. Weg, zur Schottergewinnung, zur Errichtung einer Hütte und zum Aufstellen von Autobussen als Werkzeuglager, zur Verlegung einer Wasserleitung sowie zur Lagerung von Baumaterialien und Errichtung eines Fundamentes für ein Gebäude (VwGH 17.05.1993, 92/10/0374).

Bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte liegt nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975 vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist (VwGH 30.09.1992, 91/10/0172).

Dementsprechend ist die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn er dazu unbedingt erforderlich ist (VwGH 25.04.2001, 99/10/0170).

Eine fischereiwirtschaftliche Notwendigkeit kann keinesfalls das Vorliegen einer Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ausschließen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0115).

Beim Verlegen von Leitungen in Forststraßen ist zu untersuchen, zu welchem Zweck dies geschieht: Dient das Verlegen nicht den Nutzzwecken (z.B. Energieversorgung zum Abtransport geschlägerten Holzes), den Schutzzwecken (z.B. Ableitung von Oberflächenwässern zur Sicherung einer Hangrutschung), den Wohlfahrtszwecken (bspw. Versorgung einer Messvorrichtung für Luftschadstoffe mit Energie) oder den Erholungszwecken (z.B. Versorgung eines Picknickplatzes mit Trinkwasser), liegt grundsätzlich eine Rodung im Sinn des Anhanges 1 Z 46 UVP-G 2000 vor (BVwG 08.07.2015, W193 2105001-1/8E).

Vor dem beschriebenen Hintergrund finden sich zwar Ansätze für jenes Verständnis, das der Projektwerber dem Rodungsbegriff unterstellt (insbesondere iZm mit dem Schutz vor Elementargefahren). Aus Warte des BVwG sind die Bestimmungen des ForstG 1975 aber nicht dahingehend zu verstehen, dass bei einem erhofften Nutzen eines Vorhabens für die Waldwirkungen (hier: Erhöhung der Schutzwirkung) eine Genehmigungspflicht entsprechender Maßnahmen - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der im vorliegenden Fall betroffenen Flächen - von vornherein entfiele. Vielmehr ist diese Frage gegebenenfalls im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen und entsprechend zu gewichten.

Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes kann nur solche Maßnahmen rechtfertigen, die selbst der Erhaltung des Waldes und auf diesem Weg dem Schutz des Menschen dienen. Es hieße, die Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Waldes zu überdehnen, wollte man jeden Eingriff in den Wald, der im Ergebnis dem Schutz oder der Erholung des Menschen dienen kann, bewilligungsfrei stellen. Die Holzfällerhütte dient der Bewirtschaftung des Waldes und damit dessen Erhalt zum Wohl der Menschen. Die gerodete Pistentrasse dient der Erholung der Menschen, nicht aber dem Erhalt des Waldes zu Zwecken der Erholung des Menschen. Ebenso wenig dient der Einstau von Wasser der Erhaltung des Waldes zu Zwecken des Schutzes des Menschen und damit dient dieser auch nicht zu Zwecken der Waldkultur.

Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage der natürlichen Überschwemmungshäufigkeit der Einstauflächen, auf die zu erwartende Häufigkeit des künftigen gezielten Einstaus und auf dessen zu erwartende Ausmaße sowie das Ausmaß der Stau-Empfindlichkeit einer "harten Au" und allfälliger positiver oder negativer Auswirkungen eines Einstaus nicht mehr näher eingegangen zu werden. Damit erübrigt sich weiters eine vertiefte Auseinandersetzung mit den teilweise zueinander in Widerspruch stehenden Aussagen der forstfachlichen Sachverständigen im Verfahren. Entscheidend erscheint vielmehr - wie bereits von der belangten Behörde angenommen -, dass künftig eine Fläche von rund 55 ha Wald für den gezielten - wenngleich auch jeweils nur vorübergehenden - Einstau von Wasser dienen wird und dass sich dieser gezielte Einstau in jedem Fall vom bisherigen natürlichen Einstau unterscheiden wird.

Darauf, ob aus den Ausführungen des EuGH in der Rs. Prenninger für den vorliegenden Fall etwas gewonnen werden kann, kommt es damit nicht mehr an. Die Frage, ob der EuGH den Begriff der "Abholzung", den die UVP-RL verwendet, so weit verstanden wissen wollte, dass davon auch Fälle wie der vorliegende erfasst wären, kann auch deshalb dahingestellt bleiben, da es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, über die Vorgaben der UVP-RL hinauszugehen (vgl. Bösch/Kager, a.a.O.).

Zu den neu in die Z 46 eingefügten Ausnahmebestimmungen halten die Erläuterungen zur UVP-G-Novelle 2018 (275 der Beilagen XXVI. GP) fest:

"Der erste Schlusssatz in Anhang 1 Z 46 soll eine Erleichterung für Renaturierungsprojekte des Wasserbaus schaffen. Durch diese Ausnahme für Projekte im Rahmen von Renaturierungen von Oberflächengewässern und Fischwanderhilfen zur Herstellung der Durchgängigkeit in Erfüllung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) bzw. der Wasserrahmenrichtlinie werden die bereits vorhandenen Ausnahmen in Z 30 (Wasserkraftwerke), Z 41 (Verlegung Fließgewässer) und Z 42 (Schutz- und Regulierungsbauten) nunmehr auch im Rodungstatbestand der Z 46 ergänzt. Der Bezug auf die -ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer¿ deckt bereits einen breiten Bereich von Maßnahmen ab, also auch wasserbautechnisch-hydrologische Eingriffe (Habitatverbesserungen, Schaffung niveaugleicher Mündungsbereiche, Kinderstuben, Strukturaufwertungen etc.). Zur Sicherstellung, dass davon jedenfalls auch der anlagenrechtliche Bau von Fischwanderhilfen (Nebengerinne, Schlitzpässe, Rampen, Lifte etc.; vgl. BMLFUW, Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen 2012) erfasst wird, ist die Ausnahme analog dem Schlusssatz in Z 30 gefasst."

Daraus ergibt sich, dass diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht vorliegen, da kein diesen Kriterien entsprechendes Vorhaben vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Rodungsbegriff liegt zwar - wie oben ausgeführt - eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; die Frage, ob die Verwendung von Waldflächen als Retentionsbecken den Rodungsbegriff erfüllt, erscheint jedoch ungeklärt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Genehmigungspflicht, Gutachten, Revision zulässig, Rodung,
Sachverständigengutachten, Schwellenwert,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2211593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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