TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W118 2211593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
Forstgesetz 1975 §6 Abs2
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 6 heute
  2. ForstG § 6 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 6 gültig von 01.06.2002 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 6 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W118 2211593-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BREITENECKER KOLBITSCH VANA, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07.11.2018, GZ RU4-UF-5/002-2018, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben "Hochwasserschutz XXXX " des XXXX den Tatbestand des § 3 iVm Z 46 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch BREITENECKER KOLBITSCH VANA, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07.11.2018, GZ RU4-UF-5/002-2018, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben "Hochwasserschutz römisch 40 " des römisch 40 den Tatbestand des Paragraph 3, in Verbindung mit Ziffer 46, Litera a,) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der XXXX (im Folgenden: Projektwerber) beantragte mit Schreiben vom 07.03.2018, ergänzt durch Schreiben vom 27.07.2018, die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass für die geplanten Maßnahmen zur Hochwasserfreimachung der Siedlungsgebiete der Gemeinden XXXX und XXXX unter Einbindung vorhandener Hochwasserrückhalteräume bzw. natürlicher Retentionsflächen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1. Der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerber) beantragte mit Schreiben vom 07.03.2018, ergänzt durch Schreiben vom 27.07.2018, die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass für die geplanten Maßnahmen zur Hochwasserfreimachung der Siedlungsgebiete der Gemeinden römisch 40 und römisch 40 unter Einbindung vorhandener Hochwasserrückhalteräume bzw. natürlicher Retentionsflächen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. Die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) führte ein Feststellungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie einen forsttechnischen Sachverständigen mit der Beantwortung einer Reihe von Fragen beauftragte. Der forsttechnische Amtssachverständige ermittelte das Ausmaß der betroffenen Flächen und führte u.a. aus, dass es sich bei den Einstauflächen um Flächen der "harten Au" handle, deren Bewuchs bei Rückstau von Wasser innerhalb kurzer Zeit zerstört werden könne. Der Projektwerber legte ein Gutachten eines Privatsachverständigen vor, der letzteren Ausführungen entgegentrat.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Gutachten des amtlichen Forstsachverständigen sei methodisch einwandfrei, entspreche sowohl formal als auch inhaltlich den allgemeinen Standards für derartige Gutachten und sei inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Gutachten werde daher im Hinblick auf die in Anspruch genommene Waldfläche der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Im Zuge des Hochwasserschutzprojektes würden Dämme errichtet und neben sonstigen Flächen auch Waldflächen eingestaut. Dieser Einstau entspreche jedenfalls nicht dem derzeit natürlich vorkommenden Einstau ohne Hochwasserschutzprojekt. Durch das Vorhaben würden Waldflächen im Ausmaß von mindestens 65,8 ha in Anspruch genommen, davon ca. 10,4 ha für Baumaßnahmen und ca. 55,4 ha für Einstauflächen. Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, es sei grundsätzlich von einem Neuvorhaben auszugehen. Die Tatbestände Z 31 (Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser), Z 36 (Anlagen zur Bodenbewässerung), Z 41 (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern) und Z 42 (Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten) Anhang 1 zum UVP-G 2000 seien nicht erfüllt, da entweder die Schwellenwerte nicht erreicht oder andere Kriterien nicht erfüllt würden. Weiters entfalle die Prüfung der Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da das geplante Vorhaben in keinem relevanten schutzwürdigen Gebiet im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege.Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, es sei grundsätzlich von einem Neuvorhaben auszugehen. Die Tatbestände Ziffer 31, (Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser), Ziffer 36, (Anlagen zur Bodenbewässerung), Ziffer 41, (Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern) und Ziffer 42, (Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten) Anhang 1 zum UVP-G 2000 seien nicht erfüllt, da entweder die Schwellenwerte nicht erreicht oder andere Kriterien nicht erfüllt würden. Weiters entfalle die Prüfung der Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, da das geplante Vorhaben in keinem relevanten schutzwürdigen Gebiet im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege.

Z 46 lit. a) Anhang 1 zum UVP-G 2000 stelle auf den Begriff der Rodung im Sinn des Forstgesetzes ab. Rechtlich erscheine unstrittig, dass jedenfalls die ca. 10,4 ha Waldfläche, welche für konkrete Baumaßnahmen (etwa Errichtung von Dämmen) in Anspruch genommen würden, den Begriff der Rodung nach dem Forstgesetz erfüllten.Ziffer 46, Litera a,) Anhang 1 zum UVP-G 2000 stelle auf den Begriff der Rodung im Sinn des Forstgesetzes ab. Rechtlich erscheine unstrittig, dass jedenfalls die ca. 10,4 ha Waldfläche, welche für konkrete Baumaßnahmen (etwa Errichtung von Dämmen) in Anspruch genommen würden, den Begriff der Rodung nach dem Forstgesetz erfüllten.

Als strittig habe sich nur die Frage erwiesen, ob die ca. 55,4 ha Waldfläche, die "nur" als Rückstauraum dienten, den Begriff der Rodung im Sinn des Forstgesetzes erfüllten.

Eine "Rodung" sei nach den Bestimmungen des Forstgesetzes die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Dieser Begriff stehe zunächst auch nicht damit in Zusammenhang, ob auf dem Waldboden forstlicher Bewuchs existiere oder entfernt werden solle bzw. müsse. Auch wenn forstlicher Bewuchs weiterhin bestehe und auch forstlich genutzt werden könne, aber eine andere Nutzung hinzutrete, bedürfe dies trotzdem einer Rodungsbewilligung im Sinn des Forstgesetzes. So bedürften etwa Kletter- und Hochseilgärten sowie "Baumwipfelwege" im Wald einer Rodungsbewilligung, auch wenn grundsätzlich dadurch die forstliche Nutzung nicht ausgeschlossen werde.

Ebenso bedürfe die Nutzung eines bestehenden Forstweges (forstliche Bringungseinrichtung und damit Wald im rechtlichen Sinn) als Versorgungsweg zum Beispiel für Windkraftanlagen oder Rodelstrecken einer Rodungsbewilligung, da eine Nutzungsänderung des Waldbodens erfolge, obwohl die forstliche Nutzung dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werde.

Eine Rodung liege daher dann vor, wenn der Waldboden gänzlich oder auch nur teilweise für andere Zwecke als die Waldkultur herangezogen werde. Im gegenständlichen Fall solle der Waldboden auch für (künstlich geschaffene) Retentionszwecke in Zusammenhang mit einem Hochwasserschutzprojekt herangezogen werden. Dadurch werde die Definition der Rodung, welche sich direkt aus dem Forstgesetz ergebe und in ständiger Judikatur gefestigt sei, eindeutig erfüllt. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang jedenfalls, ob durch das Vorhaben allenfalls eine andere Form der Waldkultur (harte oder weiche Au) bedingt werde.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass diese Überflutungen und Einstauungen in der konkreten Form durch menschliche Eingriffe verursacht würden und in der geplanten Form nicht natürlich vorkämen. Es handle sich somit um eine konkrete Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als die der Waldkultur durch menschlichen Eingriff.

Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Rodung im Sinn des Forstgesetzes nicht vorliege, wäre zu prüfen, ob Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinn der UVP-Richtlinie vorlägen. Unter Verweis auf die jüngste Entscheidung des VwGH vom 01.10.2018, Ro 2017/04/0002-13, welcher die Rechtsprechung des EuGHs in der Rs. C-329/17, Prenninger, zugrunde liege, müsste man zum selben Ergebnis kommen, da an die "Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" strenge Maßstäbe anzulegen seien und auch Sachverhalte die UVP-Pflicht auslösten, welche nach österreichischer Rechtsauffassung keine Rodungstatbestände im Sinn des Forstgesetzes erfüllten, wie im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Trassenaufhieb, bei dem eine forstliche Nutzung weitgehend weiterhin möglich sei, eine andere Bodennutzungsart (Freileitung) aber hinzutrete. Im gegenständlichen Fall trete die Bodennutzungsart Retentionsbecken/raum hinzu, weshalb aufgrund des Umfangs der betroffenen Flächen der Tatbestand der Z 46 lit. a) Anhang 1 UVP-G erfüllt sei.Selbst wenn man zum Ergebnis käme, dass eine Rodung im Sinn des Forstgesetzes nicht vorliege, wäre zu prüfen, ob Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinn der UVP-Richtlinie vorlägen. Unter Verweis auf die jüngste Entscheidung des VwGH vom 01.10.2018, Ro 2017/04/0002-13, welcher die Rechtsprechung des EuGHs in der Rs. C-329/17, Prenninger, zugrunde liege, müsste man zum selben Ergebnis kommen, da an die "Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" strenge Maßstäbe anzulegen seien und auch Sachverhalte die UVP-Pflicht auslösten, welche nach österreichischer Rechtsauffassung keine Rodungstatbestände im Sinn des Forstgesetzes erfüllten, wie im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Trassenaufhieb, bei dem eine forstliche Nutzung weitgehend weiterhin möglich sei, eine andere Bodennutzungsart (Freileitung) aber hinzutrete. Im gegenständlichen Fall trete die Bodennutzungsart Retentionsbecken/raum hinzu, weshalb aufgrund des Umfangs der betroffenen Flächen der Tatbestand der Ziffer 46, Litera a,) Anhang 1 UVP-G erfüllt sei.

4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 erhob der Projektwerber Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, gemäß Z 46 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz fielen Rodungen unter jene Vorhaben, welche nach § 3 UVP-G 2000 einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn es sich um Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha handle. Es sei den Feststellungen der Behörde nicht entgegenzutreten, "dass im gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt eine ca. 55,4 ha große Waldfläche für (künstlich geschaffene) Retentionszwecke herangezogen wird und diese Fläche als Rückstauraum dienen soll." Die belangte Behörde stütze sich dabei allerdings ausschließlich auf das Argument, dass eine Rodung dann vorliege, "wenn eine andere Nutzung hinzutritt", auch wenn eine bestehende forstliche Nutzung aufrecht bleibe. Mit dieser rechtlichen Beurteilung irre sich die belangte Behörde.4. Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 erhob der Projektwerber Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, gemäß Ziffer 46, Litera a,) des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz fielen Rodungen unter jene Vorhaben, welche nach Paragraph 3, UVP-G 2000 einer verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn es sich um Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha handle. Es sei den Feststellungen der Behörde nicht entgegenzutreten, "dass im gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt eine ca. 55,4 ha große Waldfläche für (künstlich geschaffene) Retentionszwecke herangezogen wird und diese Fläche als Rückstauraum dienen soll." Die belangte Behörde stütze sich dabei allerdings ausschließlich auf das Argument, dass eine Rodung dann vorliege, "wenn eine andere Nutzung hinzutritt", auch wenn eine bestehende forstliche Nutzung aufrecht bleibe. Mit dieser rechtlichen Beurteilung irre sich die belangte Behörde.

Die Trumauer Au weise nach Maßgabe des beizuschaffenden Waldentwicklungsplans in der Kategorie Schutz die Werteziffer 3 auf, in der Kategorie Wohlfahrt ebenso eine 3 und in der Kategorie Erholung eine 1. Der Bereich der flussbegleitenden Auwälder im Bereich des geplanten Hochwasserschutzprojekts sei mit den Werteziffern 1 für Schutz, 3 für Wohlfahrt und 1 für Erholung beziffert.

Die geplante Nutzung der gegenständlichen Auwaldgebiete als Retentionsraum im Hochwasserfall stehe der vom Gesetzgeber klar gewollten Funktion als Schutz- sowie Nutzwirkung keinesfalls entgegen. Die Intention dahinter sei auch aus dem Waldentwicklungsplan klar ableitbar, worin die gegenständlichen Auwaldgebiete als Wälder mit Schutz- und Wohlfahrtsfunktion ausgewiesen seien.

Hätte die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens den - den Vorgaben der EU entsprechenden - Waldentwicklungsplan in ihre Entscheidung miteinbezogen, hätte sie demzufolge festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Waldgebieten um Wälder mit Schutz- und Wohlfahrtsfunktion handle und deren Wirkung dem gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt zweifelsfrei zweckentsprechend sei.

In Zukunft würde im Trumauer Becken eine Überflutung nicht häufiger auftreten als im Bestand. Darüber hinaus sei eine Räumungszeit von 48 Stunden vorgesehen. In den XXXX würden die geplanten Bereiche bereits jetzt regelmäßig geflutet. Ebenso wie im XXXX sei in den XXXX kein längerer Einstau als 48 Stunden vorgesehen.In Zukunft würde im Trumauer Becken eine Überflutung nicht häufiger auftreten als im Bestand. Darüber hinaus sei eine Räumungszeit von 48 Stunden vorgesehen. In den römisch 40 würden die geplanten Bereiche bereits jetzt regelmäßig geflutet. Ebenso wie im römisch 40 sei in den römisch 40 kein längerer Einstau als 48 Stunden vorgesehen.

Hätte die belangte Behörde im Zuge des Verfahrens die Bestandsituation mit der zukünftigen Situation nach Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen verglichen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das geplante Projekt keine Änderung der Aufgaben der forstlichen Raumplanung iSd ForstG 1975 mit sich bringe.

Bei Hochwasser seien zahlreiche Wohnhäuser von den Folgen der Überflutung betroffen. Im Projektgebiet würden bei einem HQ100-Ereignis im Bestand bereits jetzt an die ca. 26,1 ha der Auwaldgebiete überflutet. Aus diesem Grund seien in den betroffenen Gemeindegebieten in jedem Fall gewisse Hochwasser-Schutz-Vorkehrungen umzusetzen. Diesbezüglich sei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes, sondern (grundsätzlich) auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung in Betracht zu ziehen sei (VwGH vom 04.11.2002, 2000/10/0064).

Hätte die belangte Behörde die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei den gegenständlichen Projektgebieten um Auwälder handle, welche der Kategorie Schutz- und Nutzwald angehörten, dann hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich bei der geplanten Errichtung der Retentionsbecken um keine Nutzungsänderung des Waldbodens handle. Mit der Realisierung von wirksamen Hochwasserschutzmaßnahmen werde lediglich der gesetzlichen Pflicht gemäß § 142 ForstG 1975 nachgekommen.Hätte die belangte Behörde die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei den gegenständlichen Projektgebieten um Auwälder handle, welche der Kategorie Schutz- und Nutzwald angehörten, dann hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich bei der geplanten Errichtung der Retentionsbecken um keine Nutzungsänderung des Waldbodens handle. Mit der Realisierung von wirksamen Hochwasserschutzmaßnahmen werde lediglich der gesetzlichen Pflicht gemäß Paragraph 142, ForstG 1975 nachgekommen.

Hartholzauen seien auch für ihren Reichtum an großvolumigem Totholz wegen der häufigen dort auftretenden natürlichen Störungen bekannt. Folglich hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Erhöhung von Totholz unter eine typische Art von Waldbewirtschaftung einer Hartholzau falle und weiters die Retention von Wasser in den Hartholzaugebieten in diesem Zusammenhang eine enorme Bereicherung für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung darstelle.

Die gegenständlichen Rückhaltebecken würden zwar vom Menschen errichtet sowie im Hochwasserfall gesteuert, danach jedoch handle es sich bei dem Element Wasser, das in die Wälder eingeleitet würde, um einen natürlichen Faktor. Durch vom Menschen künstlich errichtete Dämme, vom Menschen veranlasste Flussbegradigungen etc. würden Auwälder ausgetrocknet, sodass es sich nach Ansicht der belangten Behörde demzufolge ebenso um Rodungen handeln müsste.

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach Maßgabe der Rechtsprechung des VwGH zu dem Schluss kommen müssen, dass im Zuge der Umsetzung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojekts weder Abholzungen erfolgten noch eine Umwandlung der Benützungsart der Auwaldgebiete, weshalb der Tatbestand der "Rodung" nach dem UVP-G 2000 auch unter Berücksichtigung der UVP-RL nicht erfüllt sei. Die Entscheidung des EuGH in der Rs. Prenninger sowie die Folgenentscheidung des VwGH hätten Trassenaufhiebe zum Inhalt, die mit dem gegenständlichen Verfahren nicht zu vergleichen seien.

Aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die Behörde fehlerhaft keinerlei Feststellungen zur Schutzwirkung und zur Nutzwirkung der gegenständlichen Waldgebiete in Verbindung mit deren Waldkulturen getroffen.

Die vorgelegten forstfachlichen Gutachten widersprächen sich. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen fehle. Die getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft. Auch Waldstandorte der harten Au würden periodisch überschwemmt. Durch das aufgrund der Einstauung eingetragene Sediment würde die "Produktionskraft des Waldbodens" verbessert. Die Feststellungen zur Überflutungstoleranz seien unzutreffend.

Abschließend wird der Antrag gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegenständliche Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt.

5. Mit nachgängigem Schreiben beantragte der Projektwerber die Berichtigung der Parteienbezeichnung von " XXXX " auf " XXXX ".5. Mit nachgängigem Schreiben beantragte der Projektwerber die Berichtigung der Parteienbezeichnung von " römisch 40 " auf " römisch 40 ".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten.

1.2. Vorhaben

Der XXXX plant das Vorhaben "Hochwasserschutz XXXX ".Der römisch 40 plant das Vorhaben "Hochwasserschutz römisch 40 ".

Mit dem Projekt ist die Hochwasserfreimachung bis HQ100 der Siedlungsgebiete entlang der XXXX , welche im Projektgebiet einen mittleren Durchfluss MQ von 2,55 - 2,6 m³/s aufweist, in den Gemeinden XXXX und XXXX beabsichtigt.Mit dem Projekt ist die Hochwasserfreimachung bis HQ100 der Siedlungsgebiete entlang der römisch 40 , welche im Projektgebiet einen mittleren Durchfluss MQ von 2,55 - 2,6 m³/s aufweist, in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 beabsichtigt.

Im Zuge des Vorhabens werden Rückhaltebecken mit einer Kubatur von 1,23 Millionen m³ errichtet.

Im Zuge dieses Hochwasserschutzprojektes werden Dämme errichtet und neben sonstigen Flächen auch Waldflächen eingestaut. Dieser Einstau entspricht jedenfalls nicht dem derzeit natürlich vorkommenden Einstau ohne Hochwasserschutzprojekt.

Durch das Vorhaben werden Waldflächen im Ausmaß von mindestens 65,8 ha in Anspruch genommen, wobei ca. 10,4 ha für Baumaßnahmen und ca. 55,4 ha für Einstauflächen in Anspruch genommen werden.

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen, die jenen der belangten Behörde entsprechen, ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt sowie dem angefochtenen Bescheid und erweisen sich als unstrittig. Der Projektwerber rügt zwar eine Reihe von "Feststellungen", auf die sich die belangte Behörde gestützt habe. Dabei handelt es sich jedoch um Aussagen des Amtssachverständigen, die seitens der belangten Behörde ihrer Entscheidung nicht als "entscheidungsrelevanter Sachverhalt" zugrunde gelegt, sondern lediglich im Rahmen des Verfahrensganges wiedergegeben wurden. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde ausdrücklich lediglich "im Hinblick auf die in Anspruch genommene Waldfläche der Entscheidung" zugrunde gelegt. Das Ausmaß der betroffenen Waldflächen und dass es auf einer Fläche von 55,4 ha künftig im Bedarfsfall zu einem gezielten Einstau von Wasser kommen wird, wird vom Projektwerber sogar ausdrücklich zugestanden. Die angeführten Feststellungen vermögen die rechtliche Würdigung der belangten Behörde zu tragen. Weshalb es keiner ergänzenden Feststellungen bedarf, wird unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher behandelt.

Vor diesem Hintergrund braucht der Frage, ob die belangte Behörde in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens sämtlichen Angaben des Amtssachverständigen hätte folgen dürfen bzw. ob eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem erfolgt ist, nicht weiter nachgegangen zu werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für UVP-Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist keine Senatszuständigkeit mehr vorgesehen (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. [...].Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. [...].

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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