Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171143-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2014 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er ständig von den Taliban bedroht worden sei. Seine beiden Brüder seien bereits von den Taliban ermordet worden, weil diese beim Militär dienten. Er sei aus Angst um sein Leben geflohen. Bei Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
3. Am 13.02.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig war, und dass das von diesem angegebene Geburtsdatum -
XXXX - nicht den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspricht.römisch 40 - nicht den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden widerspricht.
4. Bei seiner Einvernahme am 28.06.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass seine beiden älteren Brüder als Soldaten bei der Nationalarmee gedient hätten und im Fastenmonat des Jahres 2014 auf dem Nachhauseweg von den Taliban erschossen worden seien. Drei bis vier Wochen nach deren Begräbnis habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und den Neffen seine Schwester besucht. Sein Vater, seine Schwägerin und eine seiner Nichten seien zu Hause geblieben und in der darauffolgenden Nacht von den Taliban attackiert und umgebracht worden. Am Tag darauf sei der Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe die Leichen vorgefunden. Zehn Tage später sei er nach Jalalabad geflohen. Dort sei er einen Monat aufhältig gewesen und sein Onkel mütterlicherseits habe in dieser Zeit seine Ausreise organisiert. Nach seiner Flucht sei seine Mutter mit seinen beiden Neffen aus dem Dorf geflüchtet und lebe jetzt in Jalalabad.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 23.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 23.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Als junger, gesunder Mann sei es dem Beschwerdeführer auch möglich bei Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfüge und überdies auch familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan bestünden.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird insbesondere nochmals auf die im Bescheid angeführten Widersprüche im Fluchtvorbringen eingegangen.
7. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Am 08.10.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und eine weitere Urkunde zur Integration vorlegte. Von Seiten des Gerichtes wurden noch zusätzliche Länderinformationen in das Verfahren eingeführt, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht äußerte.
9. Mit Schreiben vom 12.10.2018 und 17.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, die von Seiten des Gerichtes geforderten ärztlichen Befundberichte zu seiner Schnittverletzung.
10. Im Wege des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer per 18.12.2018 weitere, aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage u. a. in der Stadt Mazar-e Sharif zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nahmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.