Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2178710-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei aufgrund der Taliban stark beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er Afghanistan verlassen habe.2. In seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei aufgrund der Taliban stark beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 30.08.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in seinem Dorf würden regelmäßig Jugendliche von den Taliban entführt und zu Kampfhandlungen gezwungen werden. Eines Tages habe der Beschwerdeführer den Mullah bezichtigt, zu lügen, nachdem dieser im Religionsunterricht gesagt habe, es sei ihre Pflicht, gegen die Amerikaner zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, im Koran würde nirgends stehen, dass man Menschen umbringen solle. Noch am selben Abend seien vermummte Männer zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Brotbackofen versteckt, und sein Vater habe den Männer gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Die Männer hätten dennoch das Haus durchsucht, jedoch nicht im Brotbackofen nachgesehen. Außerdem hätten die Männer seinen Vater schwer beleidigt und ihn ausgepeitscht. Zudem hätten sie ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle sich ihnen anschließen, andernfalls würden sie ihn finden und töten, weil er den Mullah als Lügner bezeichnet habe und dieser nun befürchte, dass der Beschwerdeführer auch die anderen Jugendlichen im Dorf vom Weg abbringen würde. Daher habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Wenn die Taliban jemals herausfinden sollten, dass der Beschwerdeführer in Europa lebe, würden sie seinen Vater als Abtrünnigen ermorden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern.
4. Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe seiner in Herat lebenden Familienangehörigen zurückgreifen könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und somit nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe seiner in Herat lebenden Familienangehörigen zurückgreifen könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und somit nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werde.
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
6. Mit Schreiben vom 29.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Religion bzw. seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Personen, die gegen islamische Grundsätze verstoßen würden, verfolgt.6. Mit Schreiben vom 29.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Religion bzw. seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich der Personen, die gegen islamische Grundsätze verstoßen würden, verfolgt.
7. Am 23.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im Verfahren bis dahin gemachten Angaben.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o EASO Country Guidance Afghanistan: Guidance note and common analysis (Juni 2018)
o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017
o Landinfo report Afghanistan vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
o U.K. Home Office: Country Policy and Information Note Afghanistan:
Afghans perceived as "Westernised" (Version 1.0 vom 16.01.2018)
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Dort besuchte der Beschwerdeführer eine Schule in der Moschee. In seinem Heimatdorf arbeitete der Beschwerdeführer zudem in der Landwirtschaft der Familie mit.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort besuchte der Beschwerdeführer eine Schule in der Moschee. In seinem Heimatdorf arbeitete der Beschwerdeführer zudem in der Landwirtschaft der Familie mit.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) lebte zum Zeitpunkt des letzten Kontakts des Beschwerdeführers im Sommer 2016 nach wie vor im Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat eine in Österreich lebende Freundin. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Der Beschwerdeführer nahm am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie an den Bildungsangeboten "Zukunft.Bildung.Steiermark" und "Basisbildung für jugendliche Migranten und Migrantinnen" teil. Darüber hinaus besuchte der Beschwerdeführer vom 13.11.2017 bis zum 29.06.2018 die Übergangsklasse der Bundesschulen XXXX.Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Der Beschwerdeführer nahm am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie an den Bildungsangeboten "Zukunft.Bildung.Steiermark" und "Basisbildung für jugendliche Migranten und Migrantinnen" teil. Darüber hinaus besuchte der Beschwerdeführer vom 13.11.2017 bis zum 29.06.2018 die Übergangsklasse der Bundesschulen römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion oder in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-Sharif einer speziellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt XXXX in der Provinz Herat würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt römisch 40 in der Provinz Herat würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sind auf dem Luftweg sicher erreichbar.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt