TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W159 2182103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2182103-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1093033005 - 151666000/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zl. 1093033005 - 151666000/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_03, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 01.11.2015 vor dem Stadtpolizeikommando (SPK) Salzburg einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich an, Mitte 2013 seien seine Eltern und seine Brüder von Feinden der Familie umgebracht worden. Zwei Monate habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters versteckt gehalten, die Männer hätten auch mehrmals das Haus durchsucht, aber den Beschwerdeführer nicht gefunden. Danach habe ihn der Freund des Vaters ins Ausland geschickt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) veranlasste eine forensische Altersfeststellung. Das eingeholte gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten vom 11.03.2016, beim BFA, Erstaufnahmestelle (EASt) Ost, kommt zu dem Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 05.10.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion (RD) Graz, Außenstelle (ASt) Graz, wobei eine Vertrauensperson anwesend war. Er stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Seine Eltern und sein Bruder seien getötet worden und der Beschwerdeführer habe nicht ohne jemanden, der für ihn sorge, leben können. Nach dem Tod seiner Familie sei der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters wohnhaft gewesen. Dieser habe ihm nach zwei Monaten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm leben könne, weil der Freund des Vaters des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, seine Familie könne wegen der Feinde des Vaters des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Leute, die die Familie des Beschwerdeführers getötet hätten auch den Beschwerdeführer töten würden. Diese seien bereits in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen um ihn zu finden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Angestellter beim Staat gewesen und getötet worden. Der Beschwerdeführer habe den Freund seines Vaters um Rat gebeten, was er tun solle. Er habe ihn um Hilfe gebeten. Er sei gezwungen gewesen zu fliehen. Er habe sich dann mit einer weiteren Person, die aus Afghanistan flüchten habe wollen, in Verbindung gesetzt. Der Freund des Vaters habe die Flucht des Beschwerdeführers finanziert.

Zum Tod seines Vaters befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei krank gewesen und seine Eltern hätten beschlossen, ihn zum Arzt nach Kabul zu bringen. Der Beschwerdeführer sei beim Freund des Vaters geblieben. Auf dem Weg nach Kabul seien sie getötet worden. Er wisse nicht genau, wo das geschehen sei, wer verantwortlich gewesen sei und was die Gründe hiefür gewesen seien. Sein Vater sei Fahrer bei der Polizei gewesen. Der Freund des Vaters des Beschwerdeführers habe ihn darüber informiert, dass auch nach ihm gesucht würde. Selbst habe der Beschwerdeführer diese Personen nie gesehen und er sei auch nie direkt bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet. Vom Tod seiner Eltern hätte er vom Freund seines Vaters erfahren. Der Beschwerdeführer habe dem Freund seines Vaters unterschreiben müssen, dass er das Elternhaus an ihn weitergebe, dafür habe er die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlt.

Im Falle einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer von Taliban oder anderen Gruppen bedroht, sobald diese erfahren würden, dass er von Europa zurückgekommen sei. Ein zweiter Grund sei, dass er nicht mehr an den Islam glaube und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in einer traditionellen und religiösen Gesellschaft zu leben. Dem Beschwerdeführer drohe die Steinigung, sobald seine Überzeugung bekannt würde.

Er habe seinen Abfall vom islamischen Glauben schon seinen Freunden mitgeteilt.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.12.2017 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm unter Spruchpunkt II. jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2018.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.12.2017 wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2018.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Geburtsort, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge wurden Feststellungen zu Afghanistan getroffen und rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen vorgebracht habe.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Geburtsort, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge wurden Feststellungen zu Afghanistan getroffen und rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen vorgebracht habe.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage ausgeführt, dass angesichts der in seinem Wohngebiet stattfindenden Anschläge, der noch schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sei, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage ausgeführt, dass angesichts der in seinem Wohngebiet stattfindenden Anschläge, der noch schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sei, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und mit näherer Begründung gerügt, es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie ein mangelhaftes Parteiengehör durchgeführt worden und die Länderberichte seien mangelhaft. Die Feststellungen seien aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung unzutreffend, woraus sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe. Darüber hinaus zitiert die Beschwerde über weite Passagen Länderinformationen.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und mit näherer Begründung gerügt, es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie ein mangelhaftes Parteiengehör durchgeführt worden und die Länderberichte seien mangelhaft. Die Feststellungen seien aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung unzutreffend, woraus sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe. Darüber hinaus zitiert die Beschwerde über weite Passagen Länderinformationen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertreterin erschien. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht.

Zu seinen Fluchtgründen führte er soweit wesentlich aus, er glaube zwar an Gott, nicht aber an eine bestimmte Religion. Aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme gehabt, aber es sei bekannt, dass Hazara in Afghanistan nicht gut behandelt würden.

Nachdem seine Familie, die ursprünglich in der Provinz Ghazni gelebt hat, ausgelöscht worden sei, sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und in den Iran geflüchtet. Seine Schulausbildung habe er erst in Österreich begonnen. In Afghanistan habe ihn sein Vater erhalten, dieser sei Fahrer bei der Polizei gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Iran angekommen sei, habe er im Alter von 14 bis 15 Jahren begonnen als Steinmetz zu arbeiten. In Afghanistan habe er keine wirtschaftlichen Probleme gehabt.

Zum Tod seiner Eltern befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich nicht ganz genau erinnern. Er sei 13 oder 14 Jahre alt gewesen, sei Bruder sei krank gewesen, seine Eltern hätten mit ihm zu einem Arzt Richtung Kabul fahren wollen. Nachdem sie weggefahren seien, seien sie nicht mehr zurückgekommen. Ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass sie gestorben seien. Das sei ca. 2012/2013 gewesen. Wo sie gestorben seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sein Bruder sei auch getötet worden, alle zusammen seien sie getötet worden. Von wem sie getötet worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht ganz genau, vielleicht seien sie von den Taliban ermordet worden.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, die Eltern seien von Feinden der Familie getötet worden, er hingegen beim BFA angegeben habe, dass er nicht wisse, wer seine Familienangehörigen getötet habe und später (so wie heute) Andeutungen in Richtung Taliban gemacht habe. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, die Aussage mit den Feinden stimme nicht, sie hätten gar keine Feinde, vielleicht sei es ein Missverständnis gewesen. Sein Vater, seine Mutter und sein älterer Bruder seien damals getötet worden. Ob sie erschossen worden oder einem Sprengstoffanschlag zum Opfer gefallen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nicht, ob seine Familienangehörigen bestattet worden seien, er sei jedenfalls bei keinem Begräbnis gewesen. Weitere Geschwister habe der Beschwerdeführer nicht.

Nach dem Tod seiner Eltern habe sich der Beschwerdeführer zwei Monate im Haus eines Freundes seines Vaters aufgehalten. Dann sei er nach Pakistan und in den Iran gegangen, der Freund seines Vaters habe die Flucht organisiert.

Mit staatlichen Behördenorganen habe der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme gehabt.

Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt, mit 13 bis 14 Jahren verstehe man das alles nicht und habe keine Probleme mit jemandem.

Unmittelbarer Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei gewesen, dass nach zwei Monaten der Vater seines Freundes dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ihn nicht weiter beherbergen könne und er auf den Beschwerdeführer auch nicht aufpassen könne, wenn die Taliban kommen würden. Der Beschwerdeführer sei mit ihm nicht verwandt und er solle das Land verlassen. Er habe gesagt, das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, wenn er dort weiterleben würde. Wenn er weiter dortgeblieben wäre, hätten der Freund des Vaters des Beschwerdeführers und seine Familie vielleicht auch Probleme bekommen.

Nachdem die Familie des Beschwerdeführers ausgelöscht worden sei, seien Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen. Das habe ihm der Freund des Vaters gesagt.

Kontakt habe der Beschwerdeführer nach Afghanistan keinen mehr. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht.

Zur Religion befragt gab der Beschwerdeführer an, aus einer mittelstreng religiösen Familie zu kommen. Er habe in Afghanistan nicht streng nach den Regeln des Islam gelebt. Vor seiner Ausreise nach Europa habe er keine Zweifel am Islam gehabt. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er gesehen, dass hier jeder Mensch seine eigenen Rechte habe und selbst entscheiden könne, was er wolle und sich der Staat nicht einmische.

Befragt, was ihn am Islam störe, führte er aus, er fände es ungerecht, dass im Islam Männer vier Frauen haben dürften. Er glaube an die Menschheit. Auch eine Frau sei ein Mensch. Frauen und Männer sollten die gleichen Rechte haben, sie seien gleich. In Österreich gehe der Beschwerdeführer überhaupt nicht in eine Moschee. Zu anderen Religionen habe er aber auch keinen Kontakt, er arbeite. Er glaube an keine Religion, die Religion sei ihm nicht wichtig. Er esse Schweinefleisch und trinke auch Alkohol. Seinen Freunden und Kollegen habe er mitgeteilt, keine Religion zu haben. Denjenigen, mit denen der Beschwerdeführer im Lager gewesen sei, habe er das auch gesagt. Sein Mitbewohner sei Christ, die anderen seien Moslems, der Beschwerdeführer habe kein Problem damit. Zu anderen Afghanen habe der Beschwerdeführer nicht so viel Kontakt.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer weder Familie noch Verwandte oder Bekannte. Die Afghanen würden oft glauben, dass die Afghanen in Europa entweder dem Islam den Rücken gekehrt hätten oder zum Christentum konvertiert wären.

Es sei ganz klar, dass sich die Gedanken und die Lebensweise des Beschwerdeführers geändert hätten. Er könne selbst entscheiden, was er tun und lassen könne, er wolle sich selbst Ziele setzen.

Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden wie seine Eltern. Afghanistan sei ein islamisches Land. Ein Mensch, der keine Religion ausüben wolle, werde dort Schwierigkeiten haben. Der dritte Grund sei, dass Afghanistan sehr unsicher sei.

Befragt, ob der Beschwerdeführer versucht habe, offiziell aus dem Islam auszutreten, führte er aus, er sei mit einem Freund zur Bezirkshauptmannschaft gegangen, wo ihm gesagt worden sei, dass er "ohne Bekenntnis" geführt werde. Er glaube nicht an den Islam, daher habe er auch offiziell austreten wollen. Der Beschwerdeführer glaube, dass es einen Gott gebe, wobei niemand Gott sehen könne um herauszufinden, welches Geschlecht er habe. Jeder habe auch das Recht auf Homosexualität, das sei eine persönliche Sache.

Den Verfahrensparteien wurde das am 19.10.2018 aktualisierte Länderinformationsblatt zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Fax vom 28.11.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin eine Stellungnahme ein und brachte umfassende Länderdokumente in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ohne Religionsbekenntnis und wurde am XXXX in der Provinz Ghazni geboren. In Afghanistan hatte er weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ohne Religionsbekenntnis und wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. In Afghanistan hatte er weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme.

Seine Kernfamilie wurde in Afghanistan ermordet, dort verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet keine Ausbildung absolviert und ist auch keinen Berufstätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat schon in Afghanistan weder gebetet noch ist er in die Moschee gegangen, ohne dass er deswegen Probleme hatte.

In Österreich hat der Beschwerdeführer begonnen Schweinefleisch und Alkohol zu konsumieren.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 04.09.2017 bei den Stadtwerken XXXX als Lehrling zum Elektro- und Gebäudetechniker, wobei die Lehre voraussichtlich bis 03.03.2021 dauern wird. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball. Er ist in keiner partnerschaftlichen Beziehung. Er hat das Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau A2 erworben.Der Beschwerdeführer arbeitet seit 04.09.2017 bei den Stadtwerken römisch 40 als Lehrling zum Elektro- und Gebäudetechniker, wobei die Lehre voraussichtlich bis 03.03.2021 dauern wird. In seiner Freizeit spielt er Fußball und Volleyball. Er ist in keiner partnerschaftlichen Beziehung. Er hat das Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau A2 erworben.

Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derTrotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der

Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum

1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).

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(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distriktenwurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distriktenwurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018).

Quellen:

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-electionconundrum-16-basic-facts-about-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/ afghanistan-election-conundrum-14district-council-and-ghazni-parliamentary-elections-quietlydropped/, Zugriff 2.10.2018

­ AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-island-overrun-talebandefeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018

­ AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018

­ ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018

­ BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

­ BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

­ CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018

­ GT - Gulf Today 12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,

http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018

­ IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr-2018/vr- statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018

­ NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,­ NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why,

https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-security-casualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018

­ SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07-30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018

­ TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditional-ceasefire-talibaneid-al-adha, Zugriff 31.8.2018

­ Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,

https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentaryelections, Zugriff 19.10.2018

­ Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/ afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018

­ Tolonews (19.8.2018): Ghani Announce Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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