TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 L510 2005690-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

L510 2005690-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Krippel & Pilz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.07.2013, VSNR: XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden SVA) vom 29.07.2013, zugestellt am 30.07.2013, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) festgestellt, dass er auf Grund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen: § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm §§ 6 Abs. 4 Z 1 und 7 Abs. 4 Z 3 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, § 276 Abs. 4 GSVG in der im Jahr 2011 idgF.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe jedenfalls bis 30.11.2010 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "XXXX" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Laut Auskunft des Firmenbuches vom 26.07.2013 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 09.09.2010 bis laufend als Kommanditist der Firma "XXXX KG" [(im Folgenden KG) (XXXX)] mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 12.000,00 eingetragen. Als weitere Kommanditistin sei [die Ehefrau des BF] XXXX, mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 12.000,00 und als Komplementär [der Sohn des BF] XXXX, eingetragen.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 27.11.2012 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 24.907,12 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte habe der BF als Kommanditist erzielt.

Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der KG vom 18.08.2010 sei u. a. ersichtlich:

* Laut Punkt VI des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages seien die Anteile im Innenverhältnis an der Gesellschaft wie folgt verteilt:

o Herr XXXX Beteiligung: 24 %

o Frau XXXX Beteiligung: 24 %

o Herr XXXX Beteiligung: 52 %

* Laut Punkt XVII des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages sei der ausscheidende Gesellschafter von jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern haftet, soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Kapitalanteile der Gesellschafter hierzu ausreicht. Einen allenfalls hierdurch ungedeckten Abgang habe der Gesellschafter an die Gesellschaft zu bezahlen.

Die SVA gehe aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinsichtlich der gesellschaftsvertraglichen Regelung in Punkt XVII von einer selbständigen betrieblichen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 aus und es sei daher die GSVG Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen.

Aus dem von der steuerlichen Vertretung des BF übermittelten Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO sei ersichtlich, dass der BF als Kommanditist der KG im Jahr 2011 ein Anteil in Höhe von EUR 24.796,93 zugewiesen worden sei.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf und sei dies auch nicht behauptet worden. Laut Mitteilung des Hauptverbandes scheine jedoch jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Bezug einer Pension (SVA) auf.

Da aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich sei, dass ein aus der KG ausscheidender Gesellschafter zwar von jenen Verbindlichkeiten zu befreien sei für die der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern hafte, soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Kapitalanteile der Gesellschafter hierzu ausreiche, jedoch der ausscheidende Gesellschafter gleichzeitig verpflichtet sei, einen allenfalls hierdurch ungedeckten Abgang an die Gesellschaft zu bezahlen, ergebe sich, dass der BF als Kommanditist ein über seine Haftungseinlage hinausgehendes Haftungsrisiko trage. Zudem habe der BF in seinem Antrag auf Alterspension vom 12.05.2010 angegeben, dass er ab Pensionsbeginn in der KG auch eine Tätigkeit ausüben werde.

Daher würden die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung widerspiegeln, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit darstellen, für welche die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe. Die maßgebliche Versicherungsgrenze (Wert 2011: EUR 4.488,24) sei überschritten worden.

2. Mit Schriftsatz vom 08.08.2013, eingelangt bei der SVA am 19.08.2013, erhob der BF durch seine steuerliche Vertretung fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Eingangs wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wird begründend ausgeführt, die Verlustabdeckungspflicht scheine lediglich unter Punkt XVII im Gesellschaftsvertrag auf, welcher das Ausscheiden eines Gesellschafters regle, womit die Entscheidung über eine mögliche Verlustabdeckung einzig und allein im Willensbereich des Kommanditisten liege, da diesem die finale Entscheidungshoheit über ein potentielles Ausscheiden aus der Gesellschaft zukomme. Eine Übernahme eines typischen Unternehmerrisikos könne diesfalls nicht erblickt werden. Es stehe zudem außer Streit, dass dem BF durch den Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden seien.

3. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 20.03.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Punkt VI des Gesellschaftsvertrages der KG lautet:

"Die Gesellschafter leisten nachstehende Einlagen:

a) die Ehegatten XXXX [BF] und XXXX, je als Kommanditisten, bringen das in der Einleitung bezeichnete nicht protokollierte Einzelunternehmen ein.

Für die im Firmenbuch einzutragenden Hafteinlagen wird ein Betrag von je € 12.000,-- vereinbart [...]

Im Innenverhältnis sind die Anteile an der Gesellschaft - durch Einstellung fixer Kapitalkonten je Gesellschafter- wie folgt verteilt:

 

Beteiligung

Fixe Kapitalkonten

XXXX

24 %

€ 12.000,--

XXXX

24 %

€ 12.000,--

XXXX

52 %

€ 26.000,--

Die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist mit dem Wert der Sacheinlage beschränkt."

1.2. Punkt XVII des Gesellschaftsvertrages der KG lautet:

"Hinsichtlich der Ermittlung bzw. Bezahlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters gilt die Regelung gem. Pkt. XIV.

Der ausscheidende Gesellschafter ist von jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern haftet, sowie der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Kapitalanteile der Gesellschafter hiezu ausreicht. Einen allenfalls hiedurch ungedeckten Abgang hat der Gesellschafter an die Gesellschaft zu bezahlen."

1.3. Der BF hat seine Haftungseinlage in die KG (vgl. oben Punkt VI des Gesellschaftsvertrages) geleistet.

1.4. Zu den festgestellten Vertragspunkten besteht kein vom objektiven Erklärungswert des Vertrages abweichender Wille der Gesellschafter der KG.

1.5. Der BF übte im Jahr 2011 keine Tätigkeit in der KG aus.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die festgestellten Punkte des Gesellschaftsvertrages der KG ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden notariell beurkundeten "ZUSAMMENSCHLUSS- zugleich GESELLSCHAFTSVERTRAG" vom 18.08.2010.

2.2. Dass der BF die Haftungseinlage geleistet hat wurde festgestellt, da aus Punkt VI des Gesellschaftsvertrages hervorgeht, dass u.a. der BF das (frühere) Einzelunternehmen als Einlage leistet. Aus dem Akt sind keine Hinweise diesbezüglich zu entnehmen, dass der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre; es ist davon auszugehen, dass das bereits bestanden habende XXXX in die KG eingebracht wurde.

2.3. Die Feststellung, dass zu den festgestellten Vertragspunkten kein vom objektiven Erklärungswert des Vertrages abweichender Wille der Gesellschafter der KG besteht, wurde getroffen, da weder vom BF noch von der SVA im Verfahrenslauf behauptet wurde, dass ein solch abweichender Wille bestehen würde.

2.4. Insofern die SVA argumentiert, der BF habe in seinem Antrag auf Alternspension vom 12.05.2010 angegeben, er werde ab Pensionsbeginn in der KG eine Tätigkeit ausüben, so ist dazu festzuhalten, dass aus dem Akt ansonsten keine Hinweise auf eine Tätigkeit des BF in der KG hervorgehen und der BF die Felder zu den Angaben hinsichtlich "Art der Tätigkeit" und "mtl. Einkommen" in diesem Antrag unbefüllt ließ. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf den Bescheid der SVA vom 26.07.2013 betreffend die Versicherungspflicht der Ehegattin des BF hinzuweisen, in welchem die SVA darlegte, dass dem BF im Jahr 2011 EUR 24.796,93 ausbezahlt worden seien und dies etwa seiner Beteiligung von ca. 24% entsprochen habe. Eine Tätigkeit des BF in der KG im Jahr 2011 war daher auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des beim Landeshauptmann anhängig gewesenen Verfahrens hinsichtlich des Bescheides der SVA vom 29.07.2013 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind - jedenfalls bis zu einem Wechsel im Mitgliederbestand - grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen (vgl. OGH 10.11.2011, 2 Ob 209/10i, mwN). Demnach hat - sofern nicht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, der jedenfalls Vorrang hat, behauptet und unter Beweis gestellt wird (vgl. OGH 20.5.2008, 4 Ob 229/07s, mwN) - zunächst die wörtliche (grammatikalische) Auslegung eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen. Bei einem genügend deutlichen Vertragstext bleibt kein Raum für eine Vertragsergänzung; eine solche hat erst dann stattzufinden, wenn das Mittel der Wortauslegung versagt und damit eine Lücke besteht (vgl. OGH 11.3.1998, 3 Ob 2135/96h, mwN).

Davon ausgehend ist der zwischen dem BF, dessen Ehefrau (als Kommanditisten) und dessen Sohn (als Komplementär) abgeschlossene - in seinem Mitgliederbestand im zu beurteilenden Zeitraum jedenfalls unveränderte - Gesellschaftsvertrag der KG nach § 914 ABGB auszulegen. In Hinblick auf die festgestellten Vertragszitate liegt auch kein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Vertragsparteien vor. Folglich ist der in Rede stehende Vertragspunkt einer wörtlichen (grammatikalischen) Auslegung zu unterziehen.

Der Rechtsprechung des VwGH vom 12.09.2018, Ra 2015/08/0104, betreffend ein Verfahren hinsichtlich der von der SVA ebenso als bestehend erachteten Versicherungspflicht der Ehefrau des BF als Komplementärin der auch hier verfahrensgegenständlichen KG, folgend, ergibt eine solche Auslegung, dass einen ausscheidenden Gesellschafter die Ausfallshaftung gegenüber der Gesellschaft nur dann treffen soll, wenn bzw. insoweit eine Haftung des betreffenden Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besteht. Der die Ausfallshaftung anordnende zweite Satz von Punkt XVII des Gesellschaftsvertrages knüpft nämlich an den ersten Satz an (arg:

"Einen allenfalls hiedurch ungedeckten Abgang (...)"). Dieser bezieht sich wiederum ausschließlich auf Verbindlichkeiten, für die der ausscheidende Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft haftet (arg: "(...) von jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern haftet (...)"). Die Bestimmung nimmt dabei nach ihrem Wortlaut auf eine (nach einem anderen Rechtsgrund) vorbestehende Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern Bezug bzw. setzt eine solche voraus. Aus ihr ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass damit eine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (erst) begründet würde, wird doch ein dafür erforderlicher Verpflichtungswille nicht zum Ausdruck gebracht.

Davon ausgehend kann einen Gesellschafter eine Verlusthaftung nach dem Vertragspunkt XVII nur treffen, soweit für ihn eine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (bereits) besteht. Für den BF als Kommanditist käme eine solche Haftung nach dem gesetzlichen Grundmodell der Kommanditgesellschaft nur dann in Betracht, wenn er die Haftungseinlage nicht geleistet hätte (vgl. §§ 171 Abs. 1, 169 iVm 137 Abs. 4 und 155 Abs. 4 UGB), was hier unstrittig nicht der Fall ist. Eine weitergehende Haftung im Sinn einer unbeschränkten Verlusthaftung bzw. Nachschusspflicht über die Haftungseinlage hinaus würde eine eindeutige vertragliche Vereinbarung erfordern (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032, mwN). Eine solche vom gesetzlichen Grundmodell abweichende Vereinbarung wurde nach dem Vorgesagten aber nicht (insbesondere nicht im Vertragspunkt XVII) getroffen.

Folglich trägt der BF kein Unternehmerrisiko im Sinn einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung bzw. Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus, das als Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren wäre. Er unterliegt daher nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Pensionsversicherung,
Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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