Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2136052-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in der Provinz Parwan geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Klassen der Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer fünf Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen. Da es seiner Familie finanziell gut gegangen sei, habe der Beschwerdeführer Angst vor einer Entführung von unbekannten Gruppen gehabt.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in der Provinz Parwan geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Klassen der Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer fünf Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen. Da es seiner Familie finanziell gut gegangen sei, habe der Beschwerdeführer Angst vor einer Entführung von unbekannten Gruppen gehabt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle; sein fiktives Geburtsdatum sei der XXXX .3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle; sein fiktives Geburtsdatum sei der römisch 40 .
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe seit seinem zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX gelebt. Er sei sunnitischer Muslim, gesund und nehme zurzeit keine Medikamente. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung; er habe bis zu seiner Ausreise seinem Vater in einer Wechselstube in der Stadt XXXX geholfen. Sein Vater und seine Geschwister würden in der Provinz Baghlan in einem Haus mit Garten wohnen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Juli 2015 gestorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, er sei von seinen Brüdern und einer Schwester sowie seiner Mutter schlecht behandelt worden, indem sie ihn mit Fäusten und einem Holzstock verletzt hätten. Die Misshandlungen seien auf Anordnung seiner Mutter ergangen. Es hätte auch sein können, dass ihn seine Brüder entführen würden. Der Grund für die Verletzungen sei gewesen, dass die anderen eifersüchtig gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer die Verantwortung über das Geld innegehabt habe. Der Beschwerdeführer sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Er sei von seiner Mutter und seinem Bruder mit dem Tod bedroht worden, wenn er Anzeige erstatten würde. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Geld auf seine Reise mitgenommen und sein Leben sei auch in Kabul in Gefahr. Nach der Flucht des Beschwerdeführers habe sein Bruder seinen Vater niedergeschlagen, weil er die Flucht finanziert habe.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe seit seinem zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in der Provinz Baghlan, im Distrikt römisch 40 gelebt. Er sei sunnitischer Muslim, gesund und nehme zurzeit keine Medikamente. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung; er habe bis zu seiner Ausreise seinem Vater in einer Wechselstube in der Stadt römisch 40 geholfen. Sein Vater und seine Geschwister würden in der Provinz Baghlan in einem Haus mit Garten wohnen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Juli 2015 gestorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, er sei von seinen Brüdern und einer Schwester sowie seiner Mutter schlecht behandelt worden, indem sie ihn mit Fäusten und einem Holzstock verletzt hätten. Die Misshandlungen seien auf Anordnung seiner Mutter ergangen. Es hätte auch sein können, dass ihn seine Brüder entführen würden. Der Grund für die Verletzungen sei gewesen, dass die anderen eifersüchtig gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer die Verantwortung über das Geld innegehabt habe. Der Beschwerdeführer sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Er sei von seiner Mutter und seinem Bruder mit dem Tod bedroht worden, wenn er Anzeige erstatten würde. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Geld auf seine Reise mitgenommen und sein Leben sei auch in Kabul in Gefahr. Nach der Flucht des Beschwerdeführers habe sein Bruder seinen Vater niedergeschlagen, weil er die Flucht finanziert habe.
Anschließend wurde am 29.08.2016 die Tazkira des Beschwerdeführers übermittelt.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph