TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W256 2182338-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W256 2182317-2/3E

W256 2182338-2/2E

W256 2182322-2/3E

W256 2182314-2/3E

W256 2182330-2/3E

W256 2182319-2/3E

W256 2182325-2/4E

W256 2182334-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am

XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , 6.römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.

XXXX , geboren am XXXX , 7. XXXX , geboren am XXXX und 8. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. November 2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , 5. Zl. XXXX , 6.römisch 40 , geboren am römisch 40 , 7. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 8. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. November 2018, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 , 3. Zl. römisch 40 , 4. Zl. römisch 40 , 5. Zl. römisch 40 , 6.

Zl. XXXX , 7. Zl. XXXX und 8. Zl. XXXX , zu Recht:Zl. römisch 40 , 7. Zl. römisch 40 und 8. Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben, und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am 7. Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin am 11. April 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer.

Im Zuge der am 8. Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte u.a. die Viertbeschwerdeführerin aus, dass sie immer gerne die Schule besucht und auch gelernt habe, es aber in Afghanistan, insbesondere in ihrem Heimatdorf, nicht die Möglichkeit gegeben habe, regelmäßig in die Schule zu gehen bzw. habe sie ihr Vater zur Schule begleiten müssen.

Vor der belangten Behörde führte die Viertbeschwerdeführerin zu ihren Zukunftswünschen befragt am 11. November 2017 aus, dass sie später studieren und Apothekerin werden wolle. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gekommen, weil es dort u.a. die Meinungsfreiheit gebe.

Mit den Bescheiden vom 4. Dezember 2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden wurden diese Bescheide mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2018 (auch) mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin und einer damit allfällig verbundenen asylrelevanten Verfolgung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden wurden diese Bescheide mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2018 (auch) mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lebensweise der Viertbeschwerdeführerin und einer damit allfällig verbundenen asylrelevanten Verfolgung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Daraufhin wurden die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 26. September 2018 neuerlich durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.

Insbesondere habe u.a. in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin eine "besonders westliche Lebensweise" nicht festgestellt werden können, weil diese "weder besonders westlich gekleidet war, noch eine besonders westliche Lebensweise in Österreich im Verfahren vorbrachte". Die Viertbeschwerdeführerin spreche zwar schon gut Deutsch und besuche diese auch die Schule. Ihre Freunde treffe sie aber außerhalb der Schule nur 1 bis 2 Mal im Monat und äußere sie auch nur zu Hause ihre eigene Meinung.

Laut den auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018 (LIB) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18. September 2017 (Anfragebeantwortung) festgestellten Länderinformationen habe sich die Lage für Frauen in Afghanistan seit dem Ende der Taliban Herrschaft im Allgemeinen, insbesondere aber in urbanen Gebieten, erheblich verbessert. Dass "überhaupt kein durchsetzbarer staatlicher Schutz der Grundrechte von Frauen bestehen würde" könne nicht angenommen werden, wenngleich nicht verkannt werde, dass die Umsetzung nur zögerlich erfolge. So könne die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e-Sharif ohne Verfolgungsgefahr "durchaus alleine (d.h. ohne ständige Begleitung durch ihren Vater oder Bruder) - und zwar aufgrund einer eigenständigen Entscheidung - einkaufen gehen" und auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dabei müsste die Beschwerdeführerin zwar ihren Kleidungsstil anpassen. Es sei aber festzuhalten, dass der Kleidungsstil der Paschtunen im Vergleich zu jenem der Tadschiken als strenger anzusehen sei.

Im Ergebnis sei daher - auch bei Gesamtschau der dennoch verbleibenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Benachteiligungen - fallbezogen nicht davon auszugehen, dass die Viertbeschwerdeführerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Menschenrechte erleiden würde. Jene Aspekte ihrer Lebensweise, welche sie in einem gewissen Umfang in Mazar-e-Sharif ändern müsste bzw. nicht im selben Umfang gelebt werden könnten wie in Österreich - im Wesentlichen der gepflogene Kleidungsstil - seien nach Ansicht der belangten Behörde noch kein "wesentlicher Bestandteil" ihrer Gesamtidentität geworden. Den größten Teil ihrer gepflegten Lebensweise könne sie in Mazar-e-Sharif "im Rahmen ihres Familienlebens nachgehen". Ihre vorzunehmende Anpassung lasse aus Sicht der Behörde noch auf keine Verfolgung schließen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Dabei wird u.a. auf die westlich ausgeprägte Lebenseinstellung der Beschwerdeführer, insbesondere aber jene der Kinder hingewiesen. Die Beschwerdeführer seien westlich gekleidet und "gestylt". Die weiblichen Familienmitglieder würden kein Kopftuch tragen und würden sich diese auch ohne männliche Aufsicht frei bewegen. Die belangte Behörde habe auf diese Umstände zu wenig Rücksicht genommen bzw. diese sogar negiert. Gerade die Kinder seien aufgrund ihrer Ausbildung und dem Kontakt zu Österreichern bestens integriert. Diese könnten sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter auch ein handgeschriebenes Schreiben der Viertbeschwerdeführerin, in welchem diese erneut auf ihren Wunsch auf ein freies und selbstbestimmtes Leben hinweist, vorgelegt.

Die belangte Behörde hat die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zu den Beschwerdeführern

Die - im Spruch genannten - Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Muslime in sunnitischer Glaubensausrichtung und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des am 1. Jänner 1999 geborenen ledigen Drittbeschwerdeführers, der am 1. Jänner 2001 geborenen ledigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19 ff).

Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Parwan (angefochtener Bescheid - in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 19), aus welcher sie im Jahr 2015 nach Europa ausgereist sind (AS 1).

Sie befinden sich seit ihrer Antragsstellung am 7. Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt am XXXX in Österreich (AS 3).Sie befinden sich seit ihrer Antragsstellung am 7. Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt am römisch 40 in Österreich (AS 3).

Die Viertbeschwerdeführerin spricht bereits sehr gut Deutsch (Protokoll der durch ein Organ der belangten Behörde durchgeführten Befragung der Viertbeschwerdeführerin am 26. September 2018, Seite 5 sowie angefochtener Bescheid Seite 166).

Sie hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht beendet (vorgelegte Schulbesuchsbestätigung AS 33 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21) und auch den Lehrgang Übergangsstufe an der BMHS bereits abgeschlossen (AS 35 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Derzeit besucht sie ein Oberstufenrealgymnasium in XXXX (AS 343 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Darüber hinaus hat sie auch an diversen Kursen, wie zB. einem Erste-Hilfekurs des Roten Kreuzes sowie einem Ferienschwimmkurs in Österreich teilgenommen (angefochtener Bescheid Seite 21 sowie vorgelegte Bestätigungen AS 37 ff).Sie hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht beendet (vorgelegte Schulbesuchsbestätigung AS 33 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21) und auch den Lehrgang Übergangsstufe an der BMHS bereits abgeschlossen (AS 35 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Derzeit besucht sie ein Oberstufenrealgymnasium in römisch 40 (AS 343 sowie angefochtener Bescheid Seite 19 und 21). Darüber hinaus hat sie auch an diversen Kursen, wie zB. einem Erste-Hilfekurs des Roten Kreuzes sowie einem Ferienschwimmkurs in Österreich teilgenommen (angefochtener Bescheid Seite 21 sowie vorgelegte Bestätigungen AS 37 ff).

Die Viertbeschwerdeführerin hat in Österreich Freunde, welche sie auch außerhalb der Schule zB. zum gemeinsamen Einkaufen, Pizza essen oder Kaffee trinken trifft (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 12, Seite 17 und Seite 166).

Sie kleidet sich nicht entsprechend der in Afghanistan (unten näher dargestellten) vorherrschenden Kleidervorschriften (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 16, 160 und Seite 167; siehe auch die Beweiswürdigung).

Auch äußert sie ihre persönliche Meinung im Zuge von Gesprächen (angefochtener Bescheid in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin Seite 16 und Seite 166).

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 25. Jänner 2019).

zur allgemeinen Lage der Frauen in Afghanistan:

Die Lage der afghanischen Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet. In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist. Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsgemäße Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Art. 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligungen oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Auch kann sich die konkrete Situation von Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (LIB, angefochtener Bescheid Seite 99).Die Lage der afghanischen Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet. In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist. Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsgemäße Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Artikel 22, der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligungen oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Auch kann sich die konkrete Situation von Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (LIB, angefochtener Bescheid Seite 99).

Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierungen auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigungen und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 133).

zur Bildung und Berufstätigkeit:

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt. Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Dem afghanischen Statistikbüro zufolge gab es im Zeitraum 2016/17 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich (LIB, angefochtener Bescheid Seite 100).

Die Akzeptanz der Berufstätigkeit variiert je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2011 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19 % (LIB, angefochtener Bescheid Seite 101).

Frauen sind in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Sie arbeiten sowohl im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen usw.. (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 141).

Dennoch sind sie einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie zB. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Auch sind Frauen oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen (LIB, angefochtener Bescheid Seite 101).

Überdies ist vielen Frauen aus kulturellen Gründen das Arbeiten außerhalb des Hauses nach wie vor untersagt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war, eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel-und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohngleichheit. Dazu müssen Frauen oft unbezahlte Arbeit leisten. Zudem sahen die letzten Jahre einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Aus einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes geht im Übrigen hervor, dass es aufgrund kultureller Vorwände oft sehr schwierig ist, Frauen als Polizistin zu rekrutieren bspw. zu halten. Davon abgesehen sind Frauen im öffentlichen Dienst oft Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Auch die Tätigkeit von Frauen in der Medienbranche wird durch die schlechte Sicherheitslage, mangelhafte Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen eingeschränkt. Sexuelle Belästigungen gegenüber Journalistinnen sind weit verbreitet. Außerdem üben Familien von Journalistinnen Druck auf sie aus, ihren Beruf zu verlassen oder zumindest nicht ihr Gesicht im Fernsehen zu zeigen (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 142).

Die politische Partizipation hat sich rechtlich verankert und deutlich verbessert. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Leben außerhalb des Hauses weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (LIB, angefochtener Bescheid Seite 102).

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung:

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es aber oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in diesem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, angefochtener Bescheid Seite 102 ff).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor ein Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie zB. Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen bekommen. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten, indem Ehen für die arrangiert werden (LIB, angefochtener Bescheid Seite 103).

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen. Es definiert 5 schwere Straftaten gegen Frauen wie zB. Vergewaltigung und Zwangsprostitution. Dem EVAW Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch wenn die Frauen keine Beschwerde einreichen. Das EVAW Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (LIB, angefochtener Bescheid Seite 103).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familien angewiesen, da die Familie oft für die häusliche Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal in einem Frauenhaus untergekommen, ist es für sie schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien, noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Generell ist in Afghanistan das Prinzip des individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb der Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (LIB; angefochtener Bescheid Seite 104).

Gewalt gegen Frauen:

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu 90 % in der Familie statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung, über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien ausgetaucht werden) bzw. des baad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB, angefochtener Bescheid Seite 104).

Reisefreiheit, Bewegungsfreiheit und Kleidungsvorschriften:

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen und NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in Distrikte reisen sollten und es daher besser sei, einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten und lokalen Kleidungsvorschriften hält. (zB. das Tragen einer Burka) (LIB, angefochtener Bescheid Seite 105).

Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (LIB, angefochtener Bescheid Seite 112).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen eines Chador bzw. Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e-Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e-Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (LIB, angefochtener Bescheid Seite 105).

Frauen tragen in urbanen Gegenden, wie Mazar-e-Sharif, Kabul und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar", dh. Hose, Mantel und ein Kopftuch, das streng unter dem Kinn zusammengebunden wird. Konservativere Arten der Verschleierung wie Burka oder Chador sind aber dennoch auch dort vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen. Die Vorstellung, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit darstellen sollen, unterscheiden sich oft erheblich je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstandard. Auch in Städten haben Frauen mit traditionellen Erwartungen bezüglich ihrer Kleidung zu kämpfen. Laut einer Umfrage der Asia Foundation aus dem Jahr 2016 fanden nur 1,1 % der befragten AfghanInnen es zu für angemessen, dass sich eine Frau unverschleiert in der Öffentlichkeit zeigt (Anfragebeantwortung, angefochtener Bescheid Seite 132 ff).

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet (LIB, angefochtener Bescheid

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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