TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W151 2175772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2175782-1/17E

W151 2175717-1/18E

W151 2175770-1/16E

W151 2175776-1/17E

W151 2175772-1/15E

W151 2175778-1/15E

W151 2175774-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX,XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.09.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 ,XXXX, geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 11.09.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,XXXX, römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, XXXXund XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,XXXX, römisch 40 , XXXXund römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Frau (BF 2) und seinen fünf Kindern (BF 3 bis 7, zum Zeitpunkt der Antragstellung alle minderjährig) in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 04.07.2016 stellten die Beschwerdeführer (die BF 2 als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2.1. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF 1 an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren, afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er sei vom Stamm der XXXX, von dem einige und auch Verwandte seines Vaters bei der Hezbe-Islami bzw. den Taliban seien. Sein Vater habe jedoch nicht gewollt, dass seine Söhne in den Jihad ziehen würden. Sie hätten seine Tochter XXXX mit einem jener Verwandten verlobt. Nachdem sie erfahren hatten, dass dieser drogensüchtig sei und mit Drogen handle, sei er nicht mehr bereit gewesen, die Tochter mit ihm zu verheiraten und sei dann von diesen Verwandten bedroht worden.2.1. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF 1 an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren, afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er sei vom Stamm der römisch 40 , von dem einige und auch Verwandte seines Vaters bei der Hezbe-Islami bzw. den Taliban seien. Sein Vater habe jedoch nicht gewollt, dass seine Söhne in den Jihad ziehen würden. Sie hätten seine Tochter römisch 40 mit einem jener Verwandten verlobt. Nachdem sie erfahren hatten, dass dieser drogensüchtig sei und mit Drogen handle, sei er nicht mehr bereit gewesen, die Tochter mit ihm zu verheiraten und sei dann von diesen Verwandten bedroht worden.

2.2. Ebenso fand am selben Tag eine Befragung der BF 2, BF 3 und BF 4 statt. Dabei brachten sie, nach Angaben zu ihrer Identität, Familienstand, Geburtsort, Familienverhältnissen sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, im Wesentlichen gleichlautend mit der Aussage des BF 1 vor, dass sie aufgrund der Ablehnung der Verheiratung der BF 3 bedroht worden seien.

3. Am 23.08.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF 1, BF 2, BF 3 und BF 4 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt.

Der BF 1 bestätigte seine bisherigen Angaben und führte aus, er habe mit seiner Familie in XXXX gewohnt. Er habe in XXXX 11 Jahre die Grundschule besucht und habe in der Baubranche gearbeitet. Sie hätten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, das Auto und das Grundstück seien jedoch zur Finanzierung der Flucht verkauft worden. Seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in XXXX leben. Eine Schwester sei in Bulgarien. Ein weiterer Bruder sowie ein Schwager und dessen Kind leben in Deutschland. In Österreich arbeite er in einem Schwimmbad sowie bei XXXX.Der BF 1 bestätigte seine bisherigen Angaben und führte aus, er habe mit seiner Familie in römisch 40 gewohnt. Er habe in römisch 40 11 Jahre die Grundschule besucht und habe in der Baubranche gearbeitet. Sie hätten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, das Auto und das Grundstück seien jedoch zur Finanzierung der Flucht verkauft worden. Seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch in römisch 40 leben. Eine Schwester sei in Bulgarien. Ein weiterer Bruder sowie ein Schwager und dessen Kind leben in Deutschland. In Österreich arbeite er in einem Schwimmbad sowie bei römisch 40 .

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er wie folgt an: Verwandte seines Vaters seien bei der Hezbe-Islami und hätten von dem Vater gefordert, dass jemand aus der Familie bei der Partei sein müsse. Daraufhin hätten sie um die Hand der BF 3 angehalten, der BF 1 habe dem zugestimmt, da dessen Vater gemeint habe, dass somit die Beziehung besser werde. Die zukünftige Schwiegerfamilie habe jedoch, anders als vereinbart, der BF 3 verboten in die Schule zu gehen, wo diese unterrichtet hatte. Der BF 1 sei geschlagen worden als er sich für seine Tochter einsetzte. Eines Tages sei er in seinem Auto angeschossen worden, wobei er das Lenkrad verriss und von der Straße abgekommen sei. Das Auto habe sich drei Mal überschlagen. Daraufhin hätten sie ihr Grundstück, Schmuck und Auto verkauft und seien ausgereist.

Auch die BF 2 schilderte, dass Verwandte aus dem Stamm der XXXX, die der Hezbe-Islami angehörten, um die Hand der BF 3 angehalten hätten. Ihr Schwiegervater habe gemeint, dass es besser sei die Tochter zu verloben, da so die Freundschaft mit dieser Familie weiterbestehen könne. Sie habe geglaubt, dass es sich um gute Leute aus guter Familie handle und war damit einverstanden. Etwa zwei Monate später wollten sie heiraten, womit die BF 2 nicht einverstanden war, da die BF 3 noch zu jung gewesen sei. Sie seien jedoch trotzdem wiedergekommen um die BF 3 zu heiraten und hätten gesagt, dass sie nicht wollten, dass die BF 3 zur Schule gehe. Daraus sei ein Streit entstanden. Der BF 1 sei geschlagen und beschossen worden.Auch die BF 2 schilderte, dass Verwandte aus dem Stamm der römisch 40 , die der Hezbe-Islami angehörten, um die Hand der BF 3 angehalten hätten. Ihr Schwiegervater habe gemeint, dass es besser sei die Tochter zu verloben, da so die Freundschaft mit dieser Familie weiterbestehen könne. Sie habe geglaubt, dass es sich um gute Leute aus guter Familie handle und war damit einverstanden. Etwa zwei Monate später wollten sie heiraten, womit die BF 2 nicht einverstanden war, da die BF 3 noch zu jung gewesen sei. Sie seien jedoch trotzdem wiedergekommen um die BF 3 zu heiraten und hätten gesagt, dass sie nicht wollten, dass die BF 3 zur Schule gehe. Daraus sei ein Streit entstanden. Der BF 1 sei geschlagen und beschossen worden.

Die Aussagen der BF 3 und des BF 4 deckten sich weitgehend mit denen der BF 1 und BF 2. Die Beschwerdeführer legten weiters diverse Unterlagen vor, die ihre Integration dokumentieren sollen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gegen BF 1 und BF 2 gerichtete asylrelevante Bedrohung von diesen nicht glaubhaft dargelegt wurde. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer hätten sich Widersprüche und Ungereimtheiten untereinander ergeben. Sie hätten ausweichende und detailarme Antworten gegeben, die keine konkrete Gefährdung in Afghanistan vermitteln konnten. Die Beschwerdeführer hätten nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können, sondern erfolgte die Ausreise nach den Angaben der Beschwerdeführer lediglich aufgrund von vagen Befürchten, die nicht dazu geeignet seien, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umständen könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für unzulässig zu erklären, sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, der Behörde seien Beweiswürdigungsfehler unterlaufen, die an Aktenwidrigkeiten grenzen würden. Den von der Behörde erkannten Widersprüchen wurde unter anderem mit Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer die jeweilige Perspektive bzw. Wahrnehmung auf das Geschehen widerspiegeln würden. Diese sei freilich beim damals ca. 13-jährigen BF 4 eine andere, als bei seiner ungleich stärker beteiligten 15-jährigen Schwester oder seinem Vater. Die Aussagen der einvernommenen Beschwerdeführer würden sich in den wesentlichen Punkten decken, wenngleich die Konkretisierung aus Gründen der persönlichen Wahrnemung differiere. Dies spreche allerdings nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer.

Der BF 1 habe durch die Auflösung der Verlobung eine Ehrverletzung begangen und habe dadurch Blutrache herausgefordert. Die anderen Beschwerdeführer seien einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Ehrverletzers (BF 1) zuzuordnen und seien deshalb ebenfalls den damit verbundenen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die BF 3 habe sich darüber hinaus inzwischen westliche Werte und die westliche Lebensart zu Eigen gemacht und hätte aus diesem Grund in Afghanistan Repressionen zu erwarten. Allein aus diesem Grund wäre der BF 3 internationaler Schutz zu gewären, der in eventu gemäß § 34 AsylG 2005 auf die weiteren Beschwerdeführer auszudehnen sei.Der BF 1 habe durch die Auflösung der Verlobung eine Ehrverletzung begangen und habe dadurch Blutrache herausgefordert. Die anderen Beschwerdeführer seien einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Ehrverletzers (BF 1) zuzuordnen und seien deshalb ebenfalls den damit verbundenen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die BF 3 habe sich darüber hinaus inzwischen westliche Werte und die westliche Lebensart zu Eigen gemacht und hätte aus diesem Grund in Afghanistan Repressionen zu erwarten. Allein aus diesem Grund wäre der BF 3 internationaler Schutz zu gewären, der in eventu gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf die weiteren Beschwerdeführer auszudehnen sei.

6. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 08.11.2017 dem BVwG vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 08.03.2018 leitete der Verein Menschenrechte Österreich einen Arztbrief über einen Bandscheibenvorfall des BF 1 an das BVwG weiter.

8. Mit Schreiben vom 20.07.2018 gab der MigrantInnenverein St. Marx die Vollmacht für alle Beschwerdeführer bekannt. Die Niederlegung der Vollmacht von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich erfolgte mit Schreiben vom 24.07.2018.

9. Mit Schreiben vom 03.09.2018 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Beilage diverser, die Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen. Dabei wurde die Verfolgungssituation der Frauen in Afghanistan insbesondere unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien geschildert und darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handle, die die Einschränkung der grundlegenden Menschenrechte und die ungerechte Behandlung von Frauen erlebt hat und die sich in ihrer Wertehaltung überwiegend dem in Europa mehrheitlich gelebten, "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

10. Das BVwG führte am 12.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sowie des Sachverständigen Dr. XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sämtliche Beschwerdeführer anwesend waren. Die BF 3 schilderte erneut ihre Fluchtgründe und ihre Situation als Frauen in Afghanistan.10. Das BVwG führte am 12.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sowie des Sachverständigen Dr. römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sämtliche Beschwerdeführer anwesend waren. Die BF 3 schilderte erneut ihre Fluchtgründe und ihre Situation als Frauen in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

BF1 und BF 2 stehen zueinander, sowie zu den BF 3 - 7 im Verhältnis der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen.BF1 und BF 2 stehen zueinander, sowie zu den BF 3 - 7 im Verhältnis der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen.

1.1. Zur Person des BF 1:

Der BF 1 führt den Namen XXXX. Der BF ist am XXXXin XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Zudem spricht er Paschtu und ein wenig Urdu und ein wenig Englisch. Der BF 1 ist verheiratet mit der BF 2 und hat fünf Kinder (BF 3 bis BF 7).Der BF 1 führt den Namen römisch 40 . Der BF ist am XXXXin römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Zudem spricht er Paschtu und ein wenig Urdu und ein wenig Englisch. Der BF 1 ist verheiratet mit der BF 2 und hat fünf Kinder (BF 3 bis BF 7).

Seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern leben noch in XXXX. Eine Schwester ist in Bulgarien. Ein weiterer Bruder sowie ein Schwager und dessen Kind leben in Deutschland. Der Bruder arbeitet im Management einer Getränkefirma. Mit seinen Eltern steht der BF 1 in Kontakt.Seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern leben noch in römisch 40 . Eine Schwester ist in Bulgarien. Ein weiterer Bruder sowie ein Schwager und dessen Kind leben in Deutschland. Der Bruder arbeitet im Management einer Getränkefirma. Mit seinen Eltern steht der BF 1 in Kontakt.

Der BF 1 stammt aus XXXX und lebte vor seiner Ausreise in XXXX. Der BF 1 hat 11 Jahre die Grundschule besucht. Er hat in der Baubranche gearbeitet und konnte damit den Lebensunterhalt gut bestreiten. Der BF 1 hatte einen Führerschein und eine Tazkira, die er jedoch in Ungarn abgeben musste. Er lebt im Haus seines Vaters und musste sich dessen Wünschen unterordnen. Dies betraf auch die für die BF 3 vom Großvater arrangierte Zwangsehe für die BF 3.Der BF 1 stammt aus römisch 40 und lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 . Der BF 1 hat 11 Jahre die Grundschule besucht. Er hat in der Baubranche gearbeitet und konnte damit den Lebensunterhalt gut bestreiten. Der BF 1 hatte einen Führerschein und eine Tazkira, die er jedoch in Ungarn abgeben musste. Er lebt im Haus seines Vaters und musste sich dessen Wünschen unterordnen. Dies betraf auch die für die BF 3 vom Großvater arrangierte Zwangsehe für die BF 3.

Die Familie hat derzeit keine Besitztümer mehr in Afghanistan, da sie das Auto und das Grundstück sowie Schmuckstücke aus Gold zur Finanzierung der Reise verkaufen mussten. Die Kosten der Reise betrugen 58.000 bis 60.000 USD. In dem Haus leben jedoch nach wie vor die Eltern des BF 1.

Der BF 1 reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF 1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF 1 wurde wegen eines Bandscheibenvorfalls am 16.02.2018 stationär aufgenommen und wurde am 26.02.2018 operiert. Er gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG an, aufgrund der Operation nicht lange sitzen zu können. Im Übrigen ist er gesund.

Der BF 1 legte einen aghanischen Führerschein vor. Er nahm an einem Deutschkurs A0 für Asylwerber teil und war von Mai bis August 2017 laufend im Schwimmbad für die Stadtgemeinde St. Valentin tätig und konnte hierzu ein Empfehlungsschreiben vorweisen.

1.2. Zur Person der BF 2:

Die BF 2 führt den Namen XXXX. Sie ist ist am XXXX in XXXXgeboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie ein wenig Paschtu. Die BF 2 ist verheiratet mit dem BF 1 und hat fünf Kinder (BF 3 bis BF 7).Die BF 2 führt den Namen römisch 40 . Sie ist ist am römisch 40 in XXXXgeboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie ein wenig Paschtu. Die BF 2 ist verheiratet mit dem BF 1 und hat fünf Kinder (BF 3 bis BF 7).

Sie hat einen Vater, fünf Schwestern und drei Brüder in Afghanistan, die alle in XXXX leben. Mit den Schwiegereltern und dem Vater ist sie in Kontakt.Sie hat einen Vater, fünf Schwestern und drei Brüder in Afghanistan, die alle in römisch 40 leben. Mit den Schwiegereltern und dem Vater ist sie in Kontakt.

Die BF 2 stammt aus XXXX und lebte vor ihrer Ausreise in XXXX. Sie hatte eine Tazkira und eine Heratsurkunde, die jedoch in Griechenland verloren gingen.Die BF 2 stammt aus römisch 40 und lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 . Sie hatte eine Tazkira und eine Heratsurkunde, die jedoch in Griechenland verloren gingen.

Die BF 2 hat keine Schulbildung und war Hausfrau.

Die BF 2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund.

Für die BF 2 wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Teilnahmebestätigung für A0 Deutschkurs für Asylwerber, Teilnahmebestätigung für eine Veranstaltung "Dialog Umwelt 2017 - Gut für uns, Gut für die Umwelt"

1.3. Zur Person der BF 3:

Die BF 3 führt den Namen XXXX. Sie ist die nunmehr volljährige Tochter des BF 1 und der BF 2, ist am XXXXin XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und Englisch. Die BF 3 ist ledig.Die BF 3 führt den Namen römisch 40 . Sie ist die nunmehr volljährige Tochter des BF 1 und der BF 2, ist am XXXXin römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und Englisch. Die BF 3 ist ledig.

Sie war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig.

Die BF 3 hat 10 Jahre eine Schule in XXXX besucht. Englisch hat sie in einem Nachhilfeinstitut, in der Englisch, Mathematik und andere Fächer unterrichtet wurden, gelernt und ein Diplom gemacht. Danach wurde ihr angeboten, einen Kurs für Frauen und Kinder zu halten. Die BF 3 war zunächst Assistentin und hat schließlich viereinhalb Monate dort selbst unterrichtet, bis sie verehelicht werden sollte.Die BF 3 hat 10 Jahre eine Schule in römisch 40 besucht. Englisch hat sie in einem Nachhilfeinstitut, in der Englisch, Mathematik und andere Fächer unterrichtet wurden, gelernt und ein Diplom gemacht. Danach wurde ihr angeboten, einen Kurs für Frauen und Kinder zu halten. Die BF 3 war zunächst Assistentin und hat schließlich viereinhalb Monate dort selbst unterrichtet, bis sie verehelicht werden sollte.

Die BF 3 lebte bis zu ihrer Flucht aus Afghanistan in XXXX imXXXX, XXXX in XXXX. Sie lebte dort mit ihren Großeltern väterlicherseits, mit einem Onkel väterlicherseits und seiner Familie und mit ihrer Kernfamilie in einem dreistöckigen Eigentumshaus. Es handelt sich um ein großes Haus mit 18 Räumen, einer ungenützten Wohneinheit am Dach, in der ein Fitnessgerät steht, und einem relativ großen Garten, welches derzeit dem Großvater gehört. Das Haus war mit Mauern umgeben. Finanziell ging es ihnen gut, sie konnten sich alle materiellen und finanziellen Wünsche erfüllen.Die BF 3 lebte bis zu ihrer Flucht aus Afghanistan in römisch 40 imXXXX, römisch 40 in römisch 40 . Sie lebte dort mit ihren Großeltern väterlicherseits, mit einem Onkel väterlicherseits und seiner Familie und mit ihrer Kernfamilie in einem dreistöckigen Eigentumshaus. Es handelt sich um ein großes Haus mit 18 Räumen, einer ungenützten Wohneinheit am Dach, in der ein Fitnessgerät steht, und einem relativ großen Garten, welches derzeit dem Großvater gehört. Das Haus war mit Mauern umgeben. Finanziell ging es ihnen gut, sie konnten sich alle materiellen und finanziellen Wünsche erfüllen.

Die BF 3 hat eine Deutschprüfung (ÖSD) auf A2 gut bestanden und besuchte die XXXX als außerordentliche Schülerin und legte hierzu Empfehlungsschreiben vor. Zudem besuchte sie das Lernzentrum XXXX zur Nachholung des positiven Pflichtschulabschlusses. Sie nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil.Die BF 3 hat eine Deutschprüfung (ÖSD) auf A2 gut bestanden und besuchte die römisch 40 als außerordentliche Schülerin und legte hierzu Empfehlungsschreiben vor. Zudem besuchte sie das Lernzentrum römisch 40 zur Nachholung des positiven Pflichtschulabschlusses. Sie nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil.

Die BF 3 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund.

1.4. Zu BF 4, BF 5, BF 6, und BF 7:

Bei den BF 4 bis BF 7 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2. Sie führen die Namen XXXX, geb. XXXX (BF 4),XXXX, geb. XXXX (BF 5), XXXX, geb. XXXX (BF 6) und XXXX, geb. XXXX(BF 7). Sie sind alle afghanische Staatsangehörige.Bei den BF 4 bis BF 7 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2. Sie führen die Namen römisch 40 , geb. römisch 40 (BF 4),XXXX, geb. römisch 40 (BF 5), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF 6) und römisch 40 , geb. XXXX(BF 7). Sie sind alle afghanische Staatsangehörige.

Der BF 4 besuchte die Innovative Mitteschule in XXXX und nahm an einem Werte - und Orientierungskurs teil. Er war bereits für XXXX für die Stadtgemeinde XXXX tätig und war im Rahmen der berufspraktischen Tage bei XXXX. Die BF 5 besuchte die VS und die XXXX in XXXX. Der BF 6 besuchte einen Kindergarten.Der BF 4 besuchte die Innovative Mitteschule in römisch 40 und nahm an einem Werte - und Orientierungskurs teil. Er war bereits für römisch 40 für die Stadtgemeinde römisch 40 tätig und war im Rahmen der berufspraktischen Tage bei römisch 40 . Die BF 5 besuchte die VS und die römisch 40 in römisch 40 . Der BF 6 besuchte einen Kindergarten.

Sie sind alle gesund und - soweit strafmündig - unbescholten.

1.5. Zum Fluchtgrund:

Die Beschwerdeführer sind gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und haben am 04.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF 3 war in Afghanistan einer diskriminierenden, nicht selbstbestimmten und somit asylrelevanten Lebensweise ausgesetzt. Sie lebte in Afghanistan in einer patriarchalischen Gesellschaft, in der sie sich nicht frei bewegen und keine eigenen Entscheidungen treffen kann. Sie wurde von ihrem Großvater mit einem Verwandten verlobt, ohne dass um ihr Einverständnis gefragt wurde. Ihr Vater, der BF 1 hatte keine Möglichkeit sich gegen die Wünsche des Großvaters der BF 3 zu wehren und musste dem Versprechen nach Zwangsverehlichung zustimmen. Dies insbesondere da die gesamte Familei des BF 1 im Haus seines Vaters wohnte. Die BF 3 hatte kein Mitspracherecht und musste sich dem Wunsch des Großvaters beugen. Zwar wurde ihr von ihrem Vater erlaubt, die Schule zu besuchen, durch wurde ihr nach ihrer Verlobung von der zukünftigen Schwiegermutter angedroht, dass sie mit Säure übergossen oder entführt werde, wenn sie weiterhin die Schule besucht oder unterrichten würde. In Afghanistan müsste sich den Wünschen ihres Großvaters betreffend ihre Zwangsverheiratung beugen und sollte die Ehe auch früher vollzogen werden als ursprünglich vereinbart.

Die BF 3 ist eine selbständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab.

Die BF 3 beabsichtigt, in Österreich den Hauptschulabschluss zu machen und nach dem Abschluss eine Ausbildung in Pharmazie zu machen. Sie hat Deutschprüfungen in A1 und A 2 bereits abgelegt. Sie treibt zu Hause Sport und ist auch in den Fitnessclub gegangen. Sie war bereits im Schwimmbad, wo sei einen Badeanzug getragen hat. In Afghanistan hat sie in der Öffentlichkeit verschleiert - mit Hejabe Deraz - erscheinen müssen. Sie geht mit Freunden und Freundinnen ins Kino und muss nicht um Erlaubnis fragen, wenn sie abends ausgeht. Wenn sie sich einen zukünftigen Ehemann aussucht, würde sich ihr Vater nicht dagegenstellen.

Die persönliche Haltung der BF 3 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft stehen somit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen, wie auch die BF 3, dort unterworfen sind. In der Verhandlung war die BF 3 westlich gekleidet und hatte ein selbstsicheres Auftreten (Kleidung, etc.) und führt ein selbstbestimmtes Leben.

Die BF 3 ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien vom 29.06.2018 (Gesamtaktualisierung), inkl. Aktualisierung (eingefügte Kurzinformation) vom 08.01.2019 - (auszugsweise werden nur die für die Beschwerdeführer relevanten Stellen angeführt)

b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

c) EASO Juni 2018

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).

Quellen:

AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens,

https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compoundgun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019

ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-electionto-july-election-body-idUSKCN1OT0FR, Zugriff 8.1.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election,

https://www.rferl.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html, Zugriff 17.12.2018

TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos,

https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-pollingstations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43,

https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43, Zugriff 8.1.2019

Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-undernew-method, Zugriff 17.12.2018

Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision %C2%A0%C2%A0review-kabul-votes, Zugriff 17.12.2018

WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayeduntil-july/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a_story.html?

noredirect=on&utm_term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827, Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018).

Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

Quellen:

1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?

fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security,

https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018

ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan:

67 morti in 24 ore, http://

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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