Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2176433-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tchoua, 1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 117/1/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Dezember 2018, Zl. "1080685906/181170006-EASt-Ost", den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Brigitte Tchoukwe Tchoua, 1180 Wien, Peter-Jordan-Straße 117/1/15, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Dezember 2018, Zl. "1080685906/181170006-EASt-Ost", den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5. Dezember 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß "§55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Darüber hinaus wurde gemäß "53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 5. Dezember 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß "§55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Darüber hinaus wurde gemäß "53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2018 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2018 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt.Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2018 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2018 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 5. Jänner 2019 bei der belangten Behörde einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Jänner 2019 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gewährte ihm dazu Parteiengehör.
Mit einem mit 4. Jänner (richtig wohl: Februar) 2019 datierten Schriftsatz verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung als verspätet
Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2018 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2018 durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt.Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2018 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2018 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz zugestellt.
Dem Beschwerdeführer stand für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018).Dem Beschwerdeführer stand für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BVA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).
Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Zustelldatum; sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 4. Jänner 2019.Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Zustelldatum; sie endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 4. Jänner 2019.
Die mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2019 erhobene Beschwerde, die am 5. Jänner 2019 bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit - da dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Beschwerdefrist offenstand - verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdeeinbringung, Beschwerdefrist, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2176433.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019