TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W173 2210319-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2210319-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.11.2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.11.2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Einlangend am 20.6.2017 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Als ihre Gesundheitsschädigungen nannte die BF Leiden am linke Knie und eine hochgradige Varusgonarthrose verbunden mit starken Schmerzen. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen war dem Antrag angeschlossen.1. Einlangend am 20.6.2017 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Als ihre Gesundheitsschädigungen nannte die BF Leiden am linke Knie und eine hochgradige Varusgonarthrose verbunden mit starken Schmerzen. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen war dem Antrag angeschlossen.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung führte der beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, im Gutachten vom 24.7.2017 auszugswiese Nachfolgendes aus:2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung führte der beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, im Gutachten vom 24.7.2017 auszugswiese Nachfolgendes aus:

".........................

Anamnese:

Es wird die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.

AE, TE, Knotenentfernung aus der Brust, Mammaaugmentation, 3 Geburten, 2000 Arthroskopie linkes Knie

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Knieschmerzen. Ich kann schlecht bergab gehen, kann nicht lange gehen, maximal 1 Stunde. Ich habe auch Hüftschmerzen rechts.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Parkemed, Ibuprofen, Deflamat, Mencord,

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel: Genutrain links

Sozialanamnese: Verh., Pens

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund 02/2016 beider Knie beschreibt Arthrose, Röntgenbefund rechte Hüfte beschreibt incipiente Arthrose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: mäßig adipös

Größe: 165,00 cm, Gewicht: 78,00 kg, Blutdruck: -----------

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: kleiner Nabelbruch, sonst klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist mäßig links hinkend. Zehenballgang, Fersengang sind möglich. Einbeinstand rechts problemlos, links kurzzeitig. Die tiefe Hocke wird 1/2 ausgeführt. Es besteht eine X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -1/2. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich.

Rechtes Knie und Sprunggelenk sind bandfest und unauffällig. Zohlen-Test rechts negativ.

Linkes Knie: mäßig arthrotisch aufgetrieben. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Etwas vermehrte innere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Deutlich Druckschmerz am Gelenksspalt. Zohlen-Test positiv. Endlagenschmerz beim Beugen.

Hüften: schmerzfrei.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-110 beidseits. R (S 90°) rechts 20-0-30, links 25-0-35. Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-110. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel ist horizontal. Der rechte Beckenkamm steht etwas höher.

Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Gering verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Druck-, kein Klopfschmerz. Kein auffälliger Hartspann.

Beweglichkeit:

Allseits endlagig unwesentlich eingeschränkt, FBA 20.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Sandalen zur Untersuchung. Verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist gering links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt ein Genutrain links.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Kniegelenksarthrose links mehr als rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur links Beugehemmung besteht

02.05.19

20

2

Incipiente Coxarthrose rechts Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung

02.05.07

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

......................

X Dauerzustand

...................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

.............................."

Mit Bescheid vom 24.7.2017 wurde der Antrag der BF vom 20.6.2017 auf Grund des Grades der Behinderung von 20% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Die BF erfülle mit dem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Gegen den abweisenden Bescheid vom 24.7.2017 erhob die BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.2018 W255 2168257-1/3E abgewiesen wurde.

2. Mit Antrag vom 8.10.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten vom 23.10.2018 von DDr. XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF enthält auszugsweise Folgendes:2. Mit Antrag vom 8.10.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten vom 23.10.2018 von DDr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF enthält auszugsweise Folgendes:

"......................

Anamnese:

Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 18.07.2017, Gesamtgrad der Behinderung 20% (Kniegelenksarthrose links mehr als rechts 20%, Incipiente Coxarthrose rechts 10%)

Zwischenanamnese seit 07/2017:

09/2017 K- TEP links, RZ Perchtoldsdorf

2018-04-10 CTS links- OP, Z.n. OP CTS rechts

2018-09-17 Endometriumhyperplasie, HSK und Curettage

Arterielle Hypertonie

Z.n. Mamma-Karzinom links 2001, rglm. KO, Ablatio mammae links, plast. Wiederaufbau Derzeitige Beschwerden:

‚Beschwerden habe ich nach wie vor im linken Kniegelenk, Operation hat keine Besserung gebracht, war nur 2 Wochen auf Rehabilitation, neuerlicher Antrag wurde gestellt. Habe immer Schmerzen, vor allem bei längeren Gehstrecken, kann nur etwa 100m gehen. Stufen hinaufsteigen geht gerade noch, hinuntersteigen gar nicht. Nehme täglich Schmerzmittel. Karpaltunnelsyndrom-Operation links hat eine Besserung gebracht, jedoch nach wie vor Kribbeln im Daumen, Zeigefinger Mittelfinger links, die linke Hand ist schwächer. Rechts wurde bereits 2014 eine Carpaltunnelsyndrom-Operation durchgeführt, immer noch Gefühlsstörungen.'

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Rosuvastatin, Ezetimib, Amlodipin, Mencord, Parkemed, Pantoprazol, Mexalen, Deflamat

Allergie:0

Nikotin:0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1230Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1230

Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoss.

Berufsanamnese: Pensionistin, zuvor Buchhalterin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund KH Speising 20.09.2017 (Arterielle Hypertonie Z.n. Mamma-Karzinom links 2001 K- TEP links)

Befund KH Speising vom 2018-04-10 (CTS links Dekompression links mit Spaltung des Retinaculum flexorum)

Befund St. Josef KH vom 2018-09-17 (Endometriumhyperplasie, HSK und Curettage)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 71a, Ernährungszustand: BMI 28,0,

Größe: 168,00 cm, Gewicht: 79,00 kg, Blutdruck: 180/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch. beides: Narben nach Teilresektion links und plastischem Wiederaufbau mit Gewebeentnahme rechts

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich beider Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Bewegungsschmerzen werden in beiden Schultergelenken angegeben, Schmerzen in beiden Oberarmen

Handgelenk rechts: Narbe nach CTS Operation beidseits, Tinel-Hofmann beids. negativ, Thenar beidseits nicht wesentlich verschmächtigt

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 70°, R deutlich eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt und kraftvoll durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.

Der Einbeinstand ist nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk links: Narbe median nach Knietotalendoprothese, keine

Überwärmung, keine Umfangsvermehrung: Bandmaß Kniegelenk beidseits 39 cm, Berührungsschmerzen, Bewegungsschmerzen, Bandstabilität bei hochgradiger Berührungsempfindlichkeit nicht überprüft

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/140, links 0/10/30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5, links nicht möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren HWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild mit Krücke und angelegtem Genutrain links ist links hinkend, Barfußgang zeigt links hinkendes Gehen mit steif vorgeführtem linkem Bein ohne relevante Verkürzung der Schrittlänge.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Deutliche Herabsetzung der Compliance, Gelenksbeweglichkeit vor allem im Bereich der Schultergelenke und des linken Kniegelenks wird in einem Ausmaß dargeboten, welches mit den weiteren erhobenen und objektiven Befunden (Bandmaß) nicht in Einklang zu bringen ist.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Zustand nach Mammakarzinom links (2001) eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, der Resektion mit plastischen Aufbau, ohne Hinweis auf Rezidiv.

08.03.01

30

2

Knietotalendoprothese links, beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da beidseits keine wesentliche Umfangsvermehrung und ohne Hinweis für Lockerung der Prothese.

02.05.19

20

3

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation beidseits Unterer Rahmensatz, da beidseits kein motorisches Defizit bei geringgradigen sensiblen Restbeschwerden.

04.05.06

10

4

Bluthochdruck

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinzukommen von Leiden 1, 3 und 4 des aktuellen Gutachtens, da objektivierbar. Leiden 2 des aktuellen Gutachtens wird neu bezeichnet, da Implantation einer

Knietotalendoprothese erfolgt ist, die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht.

Leiden 2 des Vorgutachtens, incipiente Coxarthrose rechts, ist nicht mehr objektivierbar, entfällt daher.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Hinzukommen von Leiden 1.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

..............................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

............................."

4. Das eingeholte Gutachten von DDr. XXXX wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wurde der Antrag der BF vom 8.10.2018 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.4. Das eingeholte Gutachten von DDr. römisch 40 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wurde der Antrag der BF vom 8.10.2018 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.

5. Mit E-Mail-Mitteilung vom 28.11.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2018. Die BF brachte darin vor, die Einstufung ihres Leidens Nr. 2 (Knie-Totalendoprothese), sei zu niedrig ausgefallen, da sie ohne Schmerzmittel nicht mehr Stiegen abwärts bewältigen könne. Laut Aussage ihres Arztes seien beim Gehen Bänder, Kapseln und Kniegelenkshaut sehr angegriffen. Es sei ihr nicht möglich, das linke Knie anzuheben oder ordentlich auszustrecken, wodurch sie bei längerem Sitzen und selbst bei kurzen Strecken total eingeschränkt und behindert sei. Sie könne auch nicht ohne Begleitperson weggehen oder An- und Auskleiden bzw. das Duschen selbstständig bewältigen. Die Gelenksbeweglichkeit sei durch altersbedingte Osteoarthrose bzw. Polyarthrose in Händen, Fingern und Schultern schmerzbedingte eingeschränkt. Zudem leide sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an Klaustrophobie seit 50 Jahren, sodass ihr auch deren Benützung unmöglich wäre. Sie könne auch aufgrund ihrer Knietotalendoprothese keine Stiegen mehr steigen oder einen Lift besteigen. Wegen ihrer Sturzangst müsse immer eine Begleitperson bei ihr sein. Die Gesundheitsschädigungen hätten eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung ihrer Mobilität zur Folge, sodass ihr Grad der Behinderung deutlich höher sein müsse.

6. Die belangte Behörde legt den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 zur Entscheidung vor. Die BF sah von der Vorlage von aktuellen Befunden zum Beweis ihres Vorbringens ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1.Am 20.6.2017 stellte die BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Es wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, eingeholt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung der BF wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 24.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Kniegelenksarthrose links mehr als rechts (Pos.Nr. 02.05.19 - 20% GdB) und 2. Incipiente Coxarthrose rechs (Pos.Nr. 02.05.07 - 10% GdB). Das führende Leiden (1) wurde durch die übrigen Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Es war von einem Dauerzustand auszugehen. Auf Grund dieses Gutachtens mit dem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 20% wurde mit Bescheid vom 24.7.2017 der Antrag der BF vom 20.6.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.2018 abgewiesen wurde.1.1.Am 20.6.2017 stellte die BF erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Es wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, eingeholt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung der BF wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 24.7.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Kniegelenksarthrose links mehr als rechts (Pos.Nr. 02.05.19 - 20% GdB) und 2. Incipiente Coxarthrose rechs (Pos.Nr. 02.05.07 - 10% GdB). Das führende Leiden (1) wurde durch die übrigen Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Es war von einem Dauerzustand auszugehen. Auf Grund dieses Gutachtens mit dem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 20% wurde mit Bescheid vom 24.7.2017 der Antrag der BF vom 20.6.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.3.2018 abgewiesen wurde.

1.2. Die BF stellte am 8.10.2018 einen weiteren Antrag auf Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX ein, die in ihrem Gutachten vom 23.10.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelte. Dieser beruhte auf den folgenden Leiden: 1. Zustand nach Mammakarzinom links (2001) (Pos.Nr. 08.03.01. - GdB 30%), 2. Knietotalendoprothese links mit beginnenden Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk (Pos.Nr. 02.05.19 - GdB 20%), 3. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation beidseits (Pos.Nr. 04.05.06. - GdB 10%) und 4. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01. - GdB 10%). Leiden 1 wurde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Gegen das dem Parteiengehör unterzogene Gutachten wurden keine Einwendungen vorgebracht. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wurde der Antrag der BF vom 8.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Sie legte keine medizinischen Unterlagen mehr zu ihren Leiden vor.1.2. Die BF stellte am 8.10.2018 einen weiteren Antrag auf Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 ein, die in ihrem Gutachten vom 23.10.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelte. Dieser beruhte auf den folgenden Leiden: 1. Zustand nach Mammakarzinom links (2001) (Pos.Nr. 08.03.01. - GdB 30%), 2. Knietotalendoprothese links mit beginnenden Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk (Pos.Nr. 02.05.19 - GdB 20%), 3. Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation beidseits (Pos.Nr. 04.05.06. - GdB 10%) und 4. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01. - GdB 10%). Leiden 1 wurde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Gegen das dem Parteiengehör unterzogene Gutachten wurden keine Einwendungen vorgebracht. Mit Bescheid vom 14.11.2018 wurde der Antrag der BF vom 8.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Sie legte keine medizinischen Unterlagen mehr zu ihren Leiden vor.

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30%. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.10.2018 (DDr. XXXX ) verwiesen. Basis für die Einschätzung der Leiden der BF war die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.10.2018 (DDr. römisch 40 ) verwiesen. Basis für die Einschätzung der Leiden der BF war die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF.

Die genannte medizinische Sachverständige hat die BF persönlich untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den einzelnen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.

Für das führende Leiden 1 (Zustand nach Mammakarzinom links im Jahr 2001) wurde mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Position O8.03.01 bewertet, da nach den regelmäßig erfolgten Kontrollen kein Hinweis auf ein Rezidiv vorlag und eine Resektion mit einem plastischen Aufbau erfolgte. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Leiden 2 (Knietotalendoprothese links, beginnende Abnützungserscheinungen rechtes Kniegelenk) wurde schlüssig unter die Pos.Nr. 02.05.19 basierend auf dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20% subsumiert. Im Rahmen der Untersuchung der BF konnte bei der BF nämlich weder eine Umfangsvermehrung, noch ein Hinweis auf eine Lockerung der Prothese festgestellt werden. Leiden 3 (Zustand nach Carpaltunnelsyndrom und Operation beidseits) erreichte unter der Pos.Nr.04.05.06 einen GdB von 10 % mit dem unteren Rahmensatz, zumal auf beiden Händen keine motorischen Defizite und lediglich geringgradigen sensiblen Restbeschwerden vorlagen. Das Leidens 4 (Bluthochdruck) wurde unter der Pos.Nr.05.01.01. mit einem GdB von 10 % eingestuft. Diese schlüssigen Einstufungen im Gutachten vom 23.10.2018 stehen im Einklang mit den oben angeführten Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch die Sachverständige. Nachvollziehbar legte die Gutachterin im genannten Gutachten dar, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht wurde.

Diese Einschätzungen der genannten Gutachterin sind schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Es steht auch der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die BF hat aber gegen das schlüssige Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.102018, das von der belangten Behörde eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, sowie auch im Rahmen ihrer Beschwerde keinen aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.Diese Einschätzungen der genannten Gutachterin sind schlüssig begründet und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Es steht auch der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die BF hat aber gegen das schlüssige Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.102018, das von der belangten Behörde eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, sowie auch im Rahmen ihrer Beschwerde keinen aktuellen, aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.

Das von DDr. XXXX erstellte Gutachten vom 23.10.2018 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen der BF konnte nicht überzeugen. Wie sich aus dem klinischen Status - Fachstatus im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF bei der genannten Sachverständigen ergab, war das Kniegelenk wed

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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