TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W200 2184350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W200 2184350-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.12.2017, OB: 62673385000022, mit dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.12.2017, OB: 62673385000022, mit dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher vom Sozialministeriumservice als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.07.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher vom Sozialministeriumservice als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.

Dem Antrag angeschlossen waren ein ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.07.2017, eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 07.03.2017 und eine Behandlungsbestätigung einer Psychotherapeutin.

Die belangte Behörde forderte von der Pensionsversicherungsanstalt das ärztliche Gutachten im Verfahren über den Anspruch auf Pflegegeld ein.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.10.2017, basierend auf einer Begutachtung am 04.10.2017, ergab Folgendes:

"Anamnese:

Fibromyalgie; Hochgradiger V. a. Rheumatoide Arthritis;Fibromyalgie; Hochgradiger römisch fünf. a. Rheumatoide Arthritis;

Rez.depressive Episoden, Panikstörung; Tinnitus; Adipositas;

Reizdarm; Mischinkontinenz; Allerg Asthma bronch; Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Derzeitige Beschwerden:

Seit Jahren habe Frau XXXX Ganzkörperschmerzen und benötige immer wieder Cortisontherapie. Vor kurzer Zeit habe sie eine orthopädische Untersuchung gehabt und dabei seien ihre Hände stark bewegt worden. Seither habe die Antragstellerin wieder starke Schmerzen. Vor 1 Woche habe sie deshalb 30 Injektionen bekommen. Ihre Mutter wohne jetzt bei ihr und helfe bei der Hausarbeit, da sie in einem Haus mit 3 Etagen wohne. Auch bekomme Frau XXXX Hilfe von ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihre Freundin, die im Pflegebereich tätig ist. Sie habe schon viele Therapien ausprobiert, aber nichts habe ihr geholfen. Sie wolle gerne arbeiten und habe jetzt eine Arbeit bei der Caritas gefunden. Sie hoffe, dass sie diese schaffe, da sie nur je 2,5 Stunden morgens und abends arbeite und sich in der Zwischenzeit erholen könne. Die Antragstellerin müsse vermehrt Schmerzmittel nehmen. Auch ihr Tinnitus verstärke sich bei Stress. Manchmal müsse sie dann Kopfhörer aufsetzen und Entspannungsmusik hören, damit es erträglich werde. Sie leide auch an Schlafstörungen und Panikattacken. Wärme helfe ihr, physikalische Therapie nur eingeschränkt, da es schnell zu viel werde und dann die Schmerzen zunehmen. Gerne würde sie eine Kur im Gasteiner Heilstollen probieren, leider sei ihr 2x der Antrag abgelehnt worden. Wenn Frau XXXX nachdenke, habe sie schon in der Jugend Beschwerden gehabt. Sie habe in einer Bäckerei gearbeitet und konnte sich manchmal abends, nicht mehr bewegen. Auch habe sie in beiden Schwangerschaften Gelenksbeschwerden gehabt und konnte nur schwer aufstehen. Jetzt habe sie Angst wegen der Arbeit. Sie sei jetzt erkältet. Vier Jahre habe die Antragstellerin keine Verkühlung gehabt. Jetzt sei sie gestresst und habe Angst, dass sie die Anforderungen nicht schaffe. Sie sei auch bei einer Psychiaterin in Behandlung und mache Gesprächstherapie. Dies helfe Frau XXXX. Ihre neuen KollegInnen seien sehr nett und sie habe geteilte Dienste. Immer wieder bekomme sie Panikattacken. Dies beginne mit einer Sprachstörung. Sie nehme Atarax bei Bedarf. Wegen ihrer Sprachstörungen habe sie schon viele Medikamente probiert, aber sie haben entweder nichts gewirkt oder sie habe sie nicht vertragen. So habe z.B. Dominal Herzrasen ausgelöst. Sie gehe bis zu 45 Minuten mit ihrem Hund spazieren.Seit Jahren habe Frau römisch 40 Ganzkörperschmerzen und benötige immer wieder Cortisontherapie. Vor kurzer Zeit habe sie eine orthopädische Untersuchung gehabt und dabei seien ihre Hände stark bewegt worden. Seither habe die Antragstellerin wieder starke Schmerzen. Vor 1 Woche habe sie deshalb 30 Injektionen bekommen. Ihre Mutter wohne jetzt bei ihr und helfe bei der Hausarbeit, da sie in einem Haus mit 3 Etagen wohne. Auch bekomme Frau römisch 40 Hilfe von ihrem Sohn, ihrer Tochter und ihre Freundin, die im Pflegebereich tätig ist. Sie habe schon viele Therapien ausprobiert, aber nichts habe ihr geholfen. Sie wolle gerne arbeiten und habe jetzt eine Arbeit bei der Caritas gefunden. Sie hoffe, dass sie diese schaffe, da sie nur je 2,5 Stunden morgens und abends arbeite und sich in der Zwischenzeit erholen könne. Die Antragstellerin müsse vermehrt Schmerzmittel nehmen. Auch ihr Tinnitus verstärke sich bei Stress. Manchmal müsse sie dann Kopfhörer aufsetzen und Entspannungsmusik hören, damit es erträglich werde. Sie leide auch an Schlafstörungen und Panikattacken. Wärme helfe ihr, physikalische Therapie nur eingeschränkt, da es schnell zu viel werde und dann die Schmerzen zunehmen. Gerne würde sie eine Kur im Gasteiner Heilstollen probieren, leider sei ihr 2x der Antrag abgelehnt worden. Wenn Frau römisch 40 nachdenke, habe sie schon in der Jugend Beschwerden gehabt. Sie habe in einer Bäckerei gearbeitet und konnte sich manchmal abends, nicht mehr bewegen. Auch habe sie in beiden Schwangerschaften Gelenksbeschwerden gehabt und konnte nur schwer aufstehen. Jetzt habe sie Angst wegen der Arbeit. Sie sei jetzt erkältet. Vier Jahre habe die Antragstellerin keine Verkühlung gehabt. Jetzt sei sie gestresst und habe Angst, dass sie die Anforderungen nicht schaffe. Sie sei auch bei einer Psychiaterin in Behandlung und mache Gesprächstherapie. Dies helfe Frau römisch 40 . Ihre neuen KollegInnen seien sehr nett und sie habe geteilte Dienste. Immer wieder bekomme sie Panikattacken. Dies beginne mit einer Sprachstörung. Sie nehme Atarax bei Bedarf. Wegen ihrer Sprachstörungen habe sie schon viele Medikamente probiert, aber sie haben entweder nichts gewirkt oder sie habe sie nicht vertragen. So habe z.B. Dominal Herzrasen ausgelöst. Sie gehe bis zu 45 Minuten mit ihrem Hund spazieren.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Resochin, Alleron, Escitalopram, Zurcal 40mg, Ibuprofen 600mg, Vitamin D 40gtt. 1x wöchentlich, Omega 3 tgl.; Gesprächstherapie

Sozialanamnese:

Konditorin mit LAP, danach immer als Konditorin und Feinkostverkäuferin tätig gewesen, zuletzt wieder Konditorin, dann Anstellung als Pflegeassistentin. Dort wurde das DV, wegen vieler Krankenstände beendet (07/2015), dann befr. BU. Derzeit bei Caritas beschäftigt. Geschieden, 2 Kinder. Wohnt mit ihrer Mutter in einem Haus.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10.07.2017 Dr. XXXX, FÄ für Psychiatrie10.07.2017 Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie

Fibromyalgie, Adipositas permagna, Sonstige rezidivierende depressive Störungen, Tinnitus mit Panikstörung, Sonstige rezidivierende depressive Störungen

Aus fachärztlicher Sich ist die Patientin kurzfristig nicht als arbeitsfähig einzustufen. Eine Rehabilitation auch im Sinne einer Arbeitsrehab unter geschützten Bedingungen, wenn das von Seiten der Fibromyalgie möglich ist, wäre aus fachärztlicher Sicht sinnvoll.

05.07.2017 Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin05.07.2017 Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin

Fibromyalgie, Rez.depressive Episoden, Panikstörung, Tinnitus, Adipositas, Reizdarm; Mischinkontinenz, Allerg Asthma bronch;

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung;

Meine Patientin leidet an chronischen Schmerzen, die sie in ihrem Alltag massiv beeinträchtigen, dies neben dem ständigen Tinnitus. Frau XXXX ist nicht arbeitsfähig. Sie hat im Sommer 205 ihre Anstellung als Pflegeassistentin aufgrund der Beschwerden verloren und konnte seither nicht mehr Fuß fassen. Sie ist in regelmäßiger psychotherapeutischer und psychiatrischer und rheumatologischer Behandlung.Meine Patientin leidet an chronischen Schmerzen, die sie in ihrem Alltag massiv beeinträchtigen, dies neben dem ständigen Tinnitus. Frau römisch 40 ist nicht arbeitsfähig. Sie hat im Sommer 205 ihre Anstellung als Pflegeassistentin aufgrund der Beschwerden verloren und konnte seither nicht mehr Fuß fassen. Sie ist in regelmäßiger psychotherapeutischer und psychiatrischer und rheumatologischer Behandlung.

03.07.2017 Mag. XXXX, Psychotherapeutin03.07.2017 Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin

Bestätigung, dass Frau XXXX in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grund der starken und chronischen Schmerzen und der daraus resultierenden psychischen Belastung ist Frau XXXX zurzeit nicht belastbar und nicht arbeitsfähig.Bestätigung, dass Frau römisch 40 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grund der starken und chronischen Schmerzen und der daraus resultierenden psychischen Belastung ist Frau römisch 40 zurzeit nicht belastbar und nicht arbeitsfähig.

03.07.2017 Dr. XXXX, FA für Innere Medizin03.07.2017 Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin

Hochgradiger V. a. Rheumatoide Arthritis, RF-negativ, ACPA-negativ mit deutlich erhöhter humoraler entzündlicher AktivitätHochgradiger römisch fünf. a. Rheumatoide Arthritis, RF-negativ, ACPA-negativ mit deutlich erhöhter humoraler entzündlicher Aktivität

Generalisierte Enthesiopathien im Rahmen eines sekundären Fibromyalgiesyndroms, insbesondere Periarthropathia humeroscapularis bds., Periarthropathia coxae bds., Epicondylopathia ulnaris et radialis humeri bds.

Oberes und unteres Cervicalsyndrom bei Streckfehlhaltung und Rotationseinschränkung der HWS, Aufbrauchserscheinungen und muskulärem Hartspann im Schulter-Nackenbereich Impingementsyndrom beide Schultern

Bursitis subdeltoidea rechts, Bursitis subacromialis bds., Partialruptur der Supraspinatussehne rechts

Polyarthralgien der Hand,- MCP- und PIP-Gelenke beide Hände im Rahmen der Grunderkrankung Dorsalgien bei Hartspann der paravertebralen Rückenmuskulatur

Rezidivierende Lumbalgien und Lumboischialgien bei Aufbrauchserscheinungen der LWS und chronisch muskulärer Dysbalance im Hüft-Beckenbereich

Coxalgie bds., Gonarthrose bds.

Arthralgien und Synovitiden der Sprung- und Zehengrundgelenke im Rahmen der RA

OSG-Arthrose rechts

Plantarer Fersensporn rechts mit deutlicher Ansatztendinose der Plantarfaszie, Plattfuß rechts

Asthma bronchiale, COPD, V. a. obstruktives Schlaf Apnoe SyndromAsthma bronchiale, COPD, römisch fünf. a. obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom

Extrasystolen (ventriculär), Z. n. Herzkatheter 2010 wegen AP-Symptomatik, GERD

Z. n. Fundoplicatio (Hiatushernie) 2010

Reizdarm

Burn Out Syndrom 2009, Panikattacken seit 1997

Labile art. Hypertonie

Chronische Blepharoconjunctivitis sicca

Tinnitus (höchster Schweregrad 99%)

Migräne ab. 15. Lebensjahr

Gliosespots im periventrikulären Marklager bds. ischämischer Genese

Histaminintoleranz (anamnestisch)

Frau XXXX leidet seit ca. 10 Jahren an Beschwerden am ganzen Körper, sowohl die Gelenke, die Wirbelsäule als auch die Weichteile betreffend. Aus rheumatologischer Sicht handelt es sich dabei um ein äußerst komplexes Krankheitsbild. Im Vordergrund stehen generalisierte Enthesiopathien im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms. Weiters und möglicherweise als Mitverursacher des FMS dürfte eine seronegative rheumatoide Arthritis mit zweitweisen Gelenksschwellungen und Schmerzen im Bereich beider Hände, Vorfüße und Sprung- und Kniegelenke als auch Hüftgelenke sowie eine Morgensteifheit von mindestens 30 Minuten vorliegen. Bei sämtlichen Laborbefunden sind deutlich erhöhte Entzündungsparameter zu finden. Trotz regelmäßiger Behandlungen mit antiphlogistischen Mischinfusionen, Infiltrationen mit Celestan Biphase und einer Basistherapie mit Resochin konnte die Entzündung nicht vollständig beherrscht werden. Die Umstellung auf eine neue Basistherapie wird mit Frau XXXX derzeit diskutiert.Frau römisch 40 leidet seit ca. 10 Jahren an Beschwerden am ganzen Körper, sowohl die Gelenke, die Wirbelsäule als auch die Weichteile betreffend. Aus rheumatologischer Sicht handelt es sich dabei um ein äußerst komplexes Krankheitsbild. Im Vordergrund stehen generalisierte Enthesiopathien im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms. Weiters und möglicherweise als Mitverursacher des FMS dürfte eine seronegative rheumatoide Arthritis mit zweitweisen Gelenksschwellungen und Schmerzen im Bereich beider Hände, Vorfüße und Sprung- und Kniegelenke als auch Hüftgelenke sowie eine Morgensteifheit von mindestens 30 Minuten vorliegen. Bei sämtlichen Laborbefunden sind deutlich erhöhte Entzündungsparameter zu finden. Trotz regelmäßiger Behandlungen mit antiphlogistischen Mischinfusionen, Infiltrationen mit Celestan Biphase und einer Basistherapie mit Resochin konnte die Entzündung nicht vollständig beherrscht werden. Die Umstellung auf eine neue Basistherapie wird mit Frau römisch 40 derzeit diskutiert.

Spirometrie: geringgradige Obstruktion

08.05.2017 PVA, Landesstelle NÖ

Ärztliches Gesamtgutachten bzgl. Berufsunfähigkeit:

Angst und Depression gemischt; Unspezifische Somatisierungsstörung; Dorsolumbalgie bei Fehlhaltung und geringen degenerativen Veränderungen; Fibromyalgiesyndrom - keine akuten Entzündungszeichen in den Gelenken; Stärkeres Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates Schlafbezogene Atemstörung - anamnestisch keine CPAP Therapie erforderlich; Tinnitus beidseits;

Zustand nach Fundoplicatio 2010; Schultergelenksbeschwerden links (Periarthritis humeroscapularis); Fußfehlstellung bds;

Cervicalsyndrom bei Fehlhaltung und geringen degenerativen Veränderungen; Panikattacken; Asthma bronchiale/chronisch obstruktive Lungenerkrankung; Anmarschweg von 500m innerhalb von 20 Minuten möglich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 165,00 cm Gewicht: 101,00 kg Blutdruck: 144/84, f72

Klinischer Status - Fachstatus:

(...)

Thorax: symmetrisch,

Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche,

Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut

Abdomen: über dem Thoraxniveau,

Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, blande Narben nach Fundoplicatio

Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar

Nierenlager beidseits frei

Gesamte Wirbelsäule: klopfdolent und druckdolent,

paravertebraler Hartspann im Bereich der HWS und Hartspann im Schulterbereich

Ileoosacralgelenk beidseits druckdolent,

Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt, Vor- und Rückwärtsbeugen möglich

Finger-Bodenabstand: 10 cm, Aufrichten frei

Zehenspitzenstand beidseits möglich

Fersenstand beidseits nicht möglich

Einbeinstand beidseits durchführbar

Lasegue: negativ

Obere Extremität: Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff rechts mit Ausweichbewegung, links uneingeschränkt, Schürzengriff links uneingeschränkt, rechts endlagig eingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf links durchführbar, rechts nur 20° möglich (Bei dem GA 05/2017 zeigte sich eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk), grobe Kraft und Feinmotorik normal,

Untere Extremität:

Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen, Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet,

Bewegung im Hüftgelenk links und rechts endlagig eingeschränkt, rechts > links

Kniegelenke beidseits frei beweglich, Knacksen beim gehen

Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung

Sensibilität, Kraft nicht eingeschränkt, keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse beidseits gut tastbar, grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild normalschrittig sicher und frei, Straßenschuhe; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar.

Status Psychicus:

Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Stimmung weinerlich, verzweifelt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Fibromyalgie, hochgradiger V. a. Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatz bei schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität und Bewegungseinschränkung in wechselnden Gelenken. Stärkeres Übergewicht mit statischer Überlastung Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Fibromyalgie, hochgradiger römisch fünf. a. Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatz bei schwer beeinflussbarer Krankheitsaktivität und Bewegungseinschränkung in wechselnden Gelenken. Stärkeres Übergewicht mit statischer Überlastung

02.02.03

50

2

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung Oberer Rahmensatz, da laufende Schmerztherapie erforderlich.

02.01.02

40

3

Depression mit Panikstörungen Oberer Rahmensatz, da Schlafstörungen, aber unter Medikation stabil und sozial integriert. Tinnitus berücksichtigt.

03.06.01

40

4

Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmensatz bei Schmerztherapie mit nichtsteroidalen Analgetika.

04.11.01

20

5

Reizdarm Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes. Mischinkontinenz berücksichtigt.

07.04.04

10

6

Asthma bronchiale, COPD Unterer Rahmensatz, da unauffällige Lungenfunktion und keine Dauertherapie erforderlich. Allergien berücksichtigt.

06.05.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da wechselseitig negative Leidensbeeinflussung. Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliche funktionelle Relevanz.

[...] Dauerzustand [...]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen und ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist. Einsteigen, Aussteigen und das Festhalten im ÖVM ist problemlos möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist. Es besteht kein Hinweis auf maßgebliche Einschränkung der Herzpumpleistung und der Lungenfunktion.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert."

Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dieser wurde nicht bekämpft.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 05.12.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 09.10.2017 verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin während der letzten Wochen verschlechtert bezüglich der Mobilität hätte. Es gebe Tage, da falle ihr das Gehen leichter und dann wisse sie gar nicht mehr, wie sie sich fortbewegen solle. Leider sei durch ihre Erkrankung nie ein Tag wie der andere. An schlechten Tagen wisse sie nicht einmal wie sie aus ihrem Bett kommen solle. Jede Stiege würde zu einer Herausforderung werden. Angeschlossen war der Beschwerde ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie ein, welches Folgendes ergab:

"[...] Vorgeschichte: OP: 2010 Fundoplikatio, AE; Asthma bronchiale/Chronische obstruktive Lungenerkrankung; Cervicalsyndrom, Dorsolumbalgie, Schultergelenksbeschwerden links; Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Rheumaf. negativ, Antikörper negativ; generalisierte Enthesiopathien im Rahmen eines sekundären Fibromyalgiesyndroms; degenerative Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates; 2009 Burn-out-Syndrom; seit 1997 Panikattacken

Zwischenanamnese seit 4.10.2017:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Abl. 14, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie vom 10.7.2017 (Fibromyalgie, Adipositas permagna, sonstige rezidivierende depressive Störungen, Tinnitus, Panikstörung, nicht stresstolerant, Escitalopram wird gut vertragen. Therapieempfehlung: Escitalopram, Resochin, Allernon, Atarax bei Bedarf)Abl. 14, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 10.7.2017 (Fibromyalgie, Adipositas permagna, sonstige rezidivierende depressive Störungen, Tinnitus, Panikstörung, nicht stresstolerant, Escitalopram wird gut vertragen. Therapieempfehlung: Escitalopram, Resochin, Allernon, Atarax bei Bedarf)

Abl. 15, Bestätigung Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 5.7.2017 (Fibromyalgie, rezidivierende depressive Episoden, Panikstörung, Tinnitus, Reizdarm, Mischinkontinenz, allergisches Asthma bronchiale, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzen, nicht arbeitsfähig, regelmäßige psychopathische, psychiatrische und rheumatologische Behandlung)Abl. 15, Bestätigung Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 5.7.2017 (Fibromyalgie, rezidivierende depressive Episoden, Panikstörung, Tinnitus, Reizdarm, Mischinkontinenz, allergisches Asthma bronchiale, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzen, nicht arbeitsfähig, regelmäßige psychopathische, psychiatrische und rheumatologische Behandlung)

Sozialanamnese: Geschieden, 2 Kinder (25, 19 Jahre), lebt mit Tochter und Mutter in Einfamilienhaus

Berufsanamnese: Pflegeassistentin, teilweise berufstätig

Medikamente: Resochin, Magenschutz, Pille, Mometason Spray, Atarax bei Bedarf, lbuprofen bei Bedarf

Allergien: Hund, Katze

Nikotin: 0 seit 5 Jahren, zuvor 40 pro Woche

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

Derzeitige Beschwerden:

‚Seit 2009 ist eine Fibromyalgie bekannt, war 2009 zur Rehabilitation in Sankt Radegund, seither keine weitere Rehabilitation, eine Behandlung im Heilstollen wurde abgelehnt. Habe schon zahlreiche Injektionen in Muskelansätze bekommen. Es besteht der Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis, Schmerzen habe ich auch in den Fingerendgelenken.

Seit der Ernährungsumstellung habe ich in den letzten 2,5 Jahren 18 kg abgenommen.

Die Ernährungsumstellung hat eine Besserung bzgl. Reizdarmsyndrom gebracht. Zweimal im Jahr bin ich bei Dr. XXXX, Lungenfacharzt, wegen meines Asthma bronchiale und COPD l, seit ich nicht mehr rauche, ist es besser. Eine Dauermedikation für die Lunge habe ich nicht. Panikstörung habe ich nicht mehr, derzeit psychiatrische Behandlung bei Bedarf. Beantrage den Parkausweis, da ich unmöglich so weit gehen kann, manchmal geht es leichter, dann geht es wieder gar nicht, manchmal überwinde ich Stufen auf allen Vieren.'Die Ernährungsumstellung hat eine Besserung bzgl. Reizdarmsyndrom gebracht. Zweimal im Jahr bin ich bei Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt, wegen meines Asthma bronchiale und COPD l, seit ich nicht mehr rauche, ist es besser. Eine Dauermedikation für die Lunge habe ich nicht. Panikstörung habe ich nicht mehr, derzeit psychiatrische Behandlung bei Bedarf. Beantrage den Parkausweis, da ich unmöglich so weit gehen kann, manchmal geht es leichter, dann geht es wieder gar nicht, manchmal überwinde ich Stufen auf allen Vieren.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, BMI 37,5

Größe 165 cm, Gewicht 102 kg, RR 130/80, 48 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gänslen negativ. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, retikuläre Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Druckschmerz über den Hüftgelenken, sonst unauffällig. Gänslen negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Druckschmerz untere BWS, ISG und

Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar

Positive Tenderpoints: Schultern, Hüften, sonst unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel ohne Begleitung, Tochter im Warteraum, das Gangbild hinkfrei, etwas behäbig, Schrittlänge physiologisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage weinerlich.

STELLUNGNAHME:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich des Bewegungsapparates im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Kraft und Koordination sind ausreichend, es liegt kein Hinweis für relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.

ad 1) Diagnosenliste

1) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Fibromyalgiesyndrom

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3) Depression mit Panikstörungen

4) Chronisches Schmerzsyndrom

5) Reizdarm

6) Asthma bronchiale, COPD

ad 2) In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

Leiden 1, 2 und 4 liegen in geringem Ausmaß vor. Im Bereich des und der Wirbelsäule konnten keine höhergradigen Funktionsdefizite objektiviert werden. Die angegebenen Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie bedingen eine Bedarfsmedikation, eine analgetische Dauermedikation ist nicht etabliert. Hinweise für eine entzündliche Gelenkserkrankung mit entsprechenden laborchemischen Veränderungen und Schwellungen oder Überwärmungen der Gelenke sind nicht objektivierbar.

Depressionen und Panikstörungen liegen in geringem Ausmaß vor, Bedarfsmedikation ist ausreichend.

Reizdarm liegt in geringem Ausmaß vor, Besserung durch Ernährungsumstellung, insbesondere wird auf den guten Ernährungszustand hingewiesen.

Eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert, Bedarfsmedikation ausreichend.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor, es konnte weder eine Einschränkung der Herzleistung noch eine maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion festgestellt werden, Bedarfsmedikation ist für die Lungenerkrankung ausreichend.

ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Nein.

Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind zu klären, mit welchen Schmerzen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen bei der BF verbunden?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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