TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W173 2206825-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2206825-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.9.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.9.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 7.5.2018 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Als ihre Gesundheitsschädigungen nannte die BF eine hochgradig eingeschränkte Lungenkapazität und eine COPD IV/D-Erkrankung. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.1. Am 7.5.2018 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Als ihre Gesundheitsschädigungen nannte die BF eine hochgradig eingeschränkte Lungenkapazität und eine COPD IV/D-Erkrankung. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.8.2018, das auf einer persönlichen2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.8.2018, das auf einer persönlichen

Untersuchung der BF beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"...........................

Anamnese: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Harninkontinenz, Gastritis

Derzeitige Beschwerden: Die AW sei seit langem kurzatmig, sie rauche noch 5-6 Zigaretten pro Tag, wolle aufhören. Beim Gehen sei sie bereits bei der geringsten Steigung kurzatmig. Gehen und gleichzeitiges Tragen sei nicht möglich. Sie huste ständig und habe nachts Hustenanfälle. Sie huste seit über 20 Jahren, habe vor 2 Jahren eine Lungenentzündung gehabt. Alle 3 Monate werden Kontrollen beim Lungenfacharzt Dr. XXXX durchgeführt. Auf Nachfrage gibt die AW an,Derzeitige Beschwerden: Die AW sei seit langem kurzatmig, sie rauche noch 5-6 Zigaretten pro Tag, wolle aufhören. Beim Gehen sei sie bereits bei der geringsten Steigung kurzatmig. Gehen und gleichzeitiges Tragen sei nicht möglich. Sie huste ständig und habe nachts Hustenanfälle. Sie huste seit über 20 Jahren, habe vor 2 Jahren eine Lungenentzündung gehabt. Alle 3 Monate werden Kontrollen beim Lungenfacharzt Dr. römisch 40 durchgeführt. Auf Nachfrage gibt die AW an,

Sauerstoff zu Hause zu haben, ein mobiles Sauerstoffgerät wolle sie jedoch auf eigenen Wunsch nicht haben. Hinsichtlich stationärer Aufnahmen sei vor 6 Wochen eine Aufnahme zur Abklärung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms erfolgt. Seit 6-7 Wochen werde ein CPAP-Gerät verwendet. Ein Ameisenlaufen bestehe in beiden Füßen. Beim Husten verliere sie fallweise etwas Harn. Der Stuhl sei in der Konsistenz wechselnd. Fallweise bestehe ein

Schmerz im Bereich der rechten Flanke. Anamnestisch Zustand nach Blinddarmentfernung.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Folsan, Atorvastatin, Daflon, Thrombo Ass, Eisen, Cipralex, Berodual bei Bedarf, derzeit 2 bis dreimal täglich, Spiolto 1-0-0, Pregabalin, Coldistop.

Sozialanamnese: Geschieden, eine Tochter, Geschäftsführerin in einem sozialökonomischen Betrieb, offiziell sei sie in Pension. AW lebt alleine. Die Mutter der AW sei vor kurzem verstorben. AW kommt in Begleitung der Schwester.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 10. April 2018: COPD IV/D, Zustand nach Pneumonie 2016, Allergie gegen Pferdehaare, diastolische Dysfunktionsgrad I, 10 Zigaretten pro Tag, quälende Hustenanfälle, Völlegefühl, Tagesmüdigkeit, Flankenschmerz. Befunde Sauerstoffsättigung 89 %, Fassthorax, belastete Inspir. Atemmuskeln,Lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 10. April 2018: COPD IV/D, Zustand nach Pneumonie 2016, Allergie gegen Pferdehaare, diastolische Dysfunktionsgrad römisch eins, 10 Zigaretten pro Tag, quälende Hustenanfälle, Völlegefühl, Tagesmüdigkeit, Flankenschmerz. Befunde Sauerstoffsättigung 89 %, Fassthorax, belastete Inspir. Atemmuskeln,

Lungenfunktion: mittelgradige Obstruktion. Plan: Start mit Spiolto und Berodual, Prednisolon, Rauchstopp, Atemphysiotherapie, Schlaflabor, Kontrolle in 3 Monaten.

Überweisungsschein zum Schlaflabor.

Befundbericht von Herrn Prof. Mikosch, Facharzt für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 4. April 2017: Vorstellung Grund: abdominelle Beschwerden. Anamnese: seit längerer Zeit rülpsen, anhaltende Übelkeit, Epigastrische Schmerzen sowie juckende Haut im

Bereich des Oberbauchs. Nach dem Essen Bauch aufgebläht sowie

Müdigkeit. Frühere Erkrankungen: Hypercholesterinämie, Zustand nach Eradikation von Helicobacter pylori positiver Gastritis. Klinisch Gastritis und eventueller Refluxösophagitis, Verdacht auf

Laktoseintoleranz. Herzecho: Relaxationsstörung, ansonsten unauffällig, Ergometrie: keine

Angina pectoris Symptomatik, keine EKG-Auffälligkeiten,

Myokardszintigraphie: kein

Hinweis auf belastungsinduzierte Ischämie. Sonografie Abdomen:

Steatosis Hepatitis, Lipomatöses Pankreas, Arteriosklerose der Aorta. Ergänzendes Labor inklusive Laktose-und Fructose-Toleranztest.

Gastroskopie vom 27. September 2016 (Datum schlecht lesbar): Abbruch der

Untersuchung wegen Sättigungsabfall trotz Sauerstoffgabe, streifige Rötung im Antrum. Rasche Erholung nach Abbruch der Untersuchung.

Histologischer Befund vom 5. Oktober 2016: geringgradig chronisch entzündliche Duodenalmucosa.

Histologischer Befund vom 5. Oktober 2016: mäßiggradige Antrumgastritis, geringgradige Corpusgastritis, geringgradig chronisch entzündliche Dudenalmucosa.

Echokardiographie vom 24.8. 2016: bis auf Relaxationsstörung unauffällige Echokardiographie.

Gefäßuntersuchung vom 24.8. 2016: kein Hinweis auf paVK, Oszillometriesche

Indexmessung: Normalbefund. Beschwerden: linker Fuß schwillt manchmal an, kribbelt, auch nachts, fällt oft hin, weil Füße versagen.

Ergometrie vom 4. Juni 2028 16: maximale Leistungsfähigkeit 52 W, das sind 44 % der Norm, normale Blutdruckregulation, keine Angina pectoris Symptomatik, Abbruch der Ergometrie aufgrund von muskulärer Erschöpfung. Bis zur erreichten Belastungsintensität kein Hinweis für Ischämie.

Röntgenthorax vom 7. März 2016: deutliche Befundbesserung zur Voruntersuchung mit residualer Plattenatelektase im rechten Unterlappen, kein Hinweis für infiltrative Veränderungen, keine Ergüsse.

Röntgenthorax vom 25. Januar 2016: fokale pneumonische Strukturvermehrung im rechten Unterlappen rechts.

Gefäßbefund vom 1. September 2015: kein Hinweis auf relevante periphere arterielle Verschlusserkrankung beidseits. Schmerzsymptomatik nicht vaskuläre Genese.

Labor vom 18. April 2017: Cholesterin 229, Triglyzeride 163, alkalische Phosphatase 121, CRP 4. Leberfunktionsparameter sonst unauffällig, Autoantikörper: Gliadin IgG und IgA sowie t-Transglutaminase unauffällig.

Überweisungsschein zum Schlaflabor vom 10. April 2018 vorliegend.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut

Größe: 168,00 cm, Gewicht: 76,00 kg, Blutdruck: 110/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich,

Caput: Atmung erfolgt überwiegend durch den Mund bei Lippenbremse, sonst Kopf ua., keine Lippenzyanose,

keine Halsvenenstauung,

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,

Pulmo: leise V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer etwas kurzatmiger,Pulmo: leise römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer etwas kurzatmiger,

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei,

Extremitäten:

OE: Schultergelenk rechts: Armvorheben und -seitheben frei,

Schultergelenk links: Armvorheben und -seitheben frei, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenk rechts:

Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei,

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei,

Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig,

UE: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei,

Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei,

Kniegelenk rechts: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil,

Kniegelenk links: Beugung frei, Streckung frei, bandstabil,

Sprunggelenk rechts: frei, Sprunggelenk links: frei,

sonstige Gelenke altersentsprechend frei,

Fußheben und -senken bds. durchführbar,

1-Beinstand bds. durchführbar,

Hocke durchführbar,

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden,

Bein- und Fußpulse bds. palp.,

Venen: verstärkte Venenzeichnung, Ödeme: keine

Stuhl: wechselnd, fallweise breiig, fallweise hart, teilweise imperativer Stuhldrang, Harnanamnese: teilweise Harnverlust beim Husten.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe

Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen, Anamneseerhebung unauffällig möglich, fallweise ergänzt die Schwester.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da lungenfunktionell mittelgradige Obstruktion bei laufender medikamentöser Therapie, bei Zustand nach Pneumonie 2016, Fehlen wiederholter Exazerbationen bzw. stationärer Aufenthalte mit bei Nikotinkonsum bestehenden Behandlungsreserven.

06.06.03

50%

2

Harninkontinenz Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fehlen einer maßgeblichen Restharnbildung sowie fehlender Infektionsneigung.

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 50%

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Befunde, welche eine Glukose-bzw. Laktoseintoleranz eindeutig belegen, liegen nicht vor. Eine Gastritis ist mittels der zeitgemäßen medikamentösen Therapiemaßnahmen gut behandelbar und erreicht keinen Behinderungsgrad. Das Vorliegen bzw. das Ausmaß eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms ist durch diesbezügliche Befunde nicht eindeutig belegt/beschrieben.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt, da Erstgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Entfällt, da Erstgutachten.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

.........................

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten, der oberen Extremitäten und der Wirbelsäulenfunktion lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Greif-und Haltefunktion ist beidseits gegeben. Maßgebliche motorische Defizite bzw. Lähmungen liegen nicht vor. Das Gangbild stellt sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln flüssig und sicher dar. Eine maßgebliche periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche zu einer erheblichen Limitierung der Gehstrecke führen würde, liegt nicht vor. Eine erhebliche Einschränkung der Herzfunktion besteht nicht. Bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung ist eine mittelgradige Obstruktion befundmäßig belegt. Unter laufender bzw. rezent adaptierter medikamentöser Maßnahmen lässt sich derzeit eine erheblich eingeschränkte Lungenfunktion bzw. eine sehr schwer ausgeprägte chronisch-obstruktive Lungenerkrankung nicht erheben. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen derzeit nicht vor.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

........................................"

3. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten wurde mit Schreiben vom 20.8.2018 dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schreiben vom 29.8.2018 brachte die BF vor, die Einschätzung zur Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht nachvollziehen zu können. Das Problem sei für sie nicht die Benützung selbst, sondern der Weg und das Tragen vom Taschen vom und zum öffentlichen Verkehrsmittel. Sie könne seit Jahren nicht mehr von ihrer Wohnung in der Brigittenauer Lände 22 bis zur nächstgelegenen U-Bahnstation bei der Friedensbrücke gehen, ohne 12 bis 15 Mal Stehenzubleiben und eine Pause zu machen. Sie leide auch unter Harnverlust bei ihren Hustenanfällen. Dies verstärke sich entlang einer besonders stark befahrenen Straße. Sie benötige für diese Strecke von ihrer Wohnung zur U-Bahnstation, die laut Googlemap 5 Minuten betrage, rund 40 Minuten. Die Strecke von der U-Bahnstation zum Arbeitsplatz, die vergleichsweise kürzer aber dafür steiler sei, sei für sie noch belastender und mit oftmaligen Stehenbleiben und Husten verbunden. Ein Tragen einer größeren Handtasche oder einer Einkauftasche sei für sei nicht möglich. Sie sei darüber froh, sich überhaupt - wenn auch länger als andere gleichaltrige Menschen - so weit selbst bewegen zu können. Besorgungen und andere Wege müsse sie daher im eigenen Auto oder mit dem Taxi zurücklegen. Sie benötige auch einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe. Sie möchte weiter am Arbeits- und Gesellschaftsleben teilnehmen.

4. In der ergänzenden Stellungnahme 6.9.2018 führte der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes aus:4. In der ergänzenden Stellungnahme 6.9.2018 führte der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes aus:

".......................

Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 10.Juli 2018 ließ sich bei gutem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand ein ohne Hilfsmittelverwendung flüssiges und sicheres Gangbild objektivieren. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten ließen sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen erheben. Auch die Funktion der Gelenke der oberen Extremitäten, ebenso wie die Greif- und Haltefunktion stellen sich unauffällig dar. Hinsichtlich der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung ist eine mittelgradige Obstruktion befundbelegt. Unter etablierter, medikamentöser lungenärztlicher Therapie sind Exazerbationen des Lungenleidens nicht belegt. Bei rezent etablierter bzw. adaptierter lungenärztlicher Medikation und lungenfunktionell mittelgradiger Obstruktion ist aktuell eine derart erhebliche Lungenfunktionsstörung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, nicht vorliegend. Bei anamnetisch berichteter Harninkontinenz liegen keine urologischen Befunde vor, welche maßgebliche Pathologien der Harnwege dokumentieren. Die Harnentleerungsstörung erreicht kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung vom 10. Juli 2018 sowie der vorliegenden Befunde und Behandlungsnachweise ergeben sich derzeit keine Änderung der Einschätzung vom 17. August 2018. Auch werden keine neuen Befunde vorgelegt, welche eine Änderung des Kalküls bewirken.

................................"

5. Mit Bescheid vom 7.9.2018 wurde der Antrag der BF vom 7.5.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 6.9.2018, das dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Die Einwendungen der BF hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Angeschlossen war die Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen vom 6.9.2018.

5. Gegen den abweisenden Bescheid vom 7.9.2018 zur beantragten Zusatzeintragung erhob die BF mit Schreiben vom 24.8.2018 Beschwerde. Die BF wiederholte darin ihr bisheriges Beschwerdevorbringen weitgehend. Die Einschätzung des Sachverständigen sei unzutreffend, zumal sie trotz Medikamente 40 Minuten für den Weg zur Haltestelle jeweils für den Hin- und Rückweg benötige, während dafür im Googlemaps 5 Minuten vorgesehen seien. Der vergleichsweise kürzere, aber steile Weg zur Arbeitsstelle sei für sie noch belastender. Sie müsse stehen bleiben und husten, wobei jeder Hustenanfall mit Harnverlust verbunden sei. Dies sei bei 12 bis 15 Hustenanfällen allein für den Weg zur U-Bahn besonders unangenehm. Der Harnverlust sei daher nicht geringfügig. Das Problem sei nicht die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels selbst, sondern der Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Tragen und Ziehen des Einkaufstrollis. Darüber hinaus wiederholte die BF ihr Beschwerdevorbringen. Die BF legte keine aktuellen Befunde für ihr Vorbringen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt.

1.2. Mit Antrag vom 7.5.2018 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.8.2018 ein, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die BF wies weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der oberen oder unteren Extremitäten oder der Wirbelsäulenfunktion auf. Sie litt auch nicht unter einem motorischen Defizit, einer Lähmung oder einer maßgeblichen peripheren arteriellen Verschlusserkrankung. Es besteht auch keine maßgebliche Einschränkung der Herzfunktion. Die BF ist Raucherin (5-6 Zigaretten pro Tag) und hat eine mittelgradige Obstruktion der Atemwege. Sie benützt kein mobiles Sauerstoffgerät. Ihr Gangbild ist ohne Verwendung von Hilfsmittel flüssig und sicher. Sie leidet auch nicht unter einer psychischen Erkrankung oder an einer schweren und anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die BF kann eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter ohne längere Unterbrechungen und ohne fremde Hilfe bewältigen, Niveauunterscheide beim Ein- und Aussteilgen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln überwinden. Ihr sicherer Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährt. Mit Bescheid vom 7.9.2018 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf das eingeholte Gutachten und Gutachtensergänzung auf Grund der Einwendungen der BF abgewiesen. Der Bescheid vom 7.9.2018 wurde von der BF mit der am 27.9.2018 eingelangten Beschwerde bekämpft.1.2. Mit Antrag vom 7.5.2018 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Die belangte Behörde holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.8.2018 ein, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Die BF wies weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der oberen oder unteren Extremitäten oder der Wirbelsäulenfunktion auf. Sie litt auch nicht unter einem motorischen Defizit, einer Lähmung oder einer maßgeblichen peripheren arteriellen Verschlusserkrankung. Es besteht auch keine maßgebliche Einschränkung der Herzfunktion. Die BF ist Raucherin (5-6 Zigaretten pro Tag) und hat eine mittelgradige Obstruktion der Atemwege. Sie benützt kein mobiles Sauerstoffgerät. Ihr Gangbild ist ohne Verwendung von Hilfsmittel flüssig und sicher. Sie leidet auch nicht unter einer psychischen Erkrankung oder an einer schweren und anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die BF kann eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter ohne längere Unterbrechungen und ohne fremde Hilfe bewältigen, Niveauunterscheide beim Ein- und Aussteilgen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln überwinden. Ihr sicherer Transport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährt. Mit Bescheid vom 7.9.2018 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gestützt auf das eingeholte Gutachten und Gutachtensergänzung auf Grund der Einwendungen der BF abgewiesen. Der Bescheid vom 7.9.2018 wurde von der BF mit der am 27.9.2018 eingelangten Beschwerde bekämpft.

1.3. Es konnten bei der BF hat keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, die einer zumutbaren Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln durch die BF entgegenstehen. Es wurden keine schwer anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems bei der BF festgestellt. Es lagen auch keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und keine hochgradige Sehbe-hinderungen oder Blindheit bei der BF vor, die gegen eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF sprechen. Die BF benutzt auch kein mobiles Sauerstoffgerät.

1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zudem wurde ein schlüssiges ärztliches Gutachten vom 14.8.2018 in Verbindung mit der nachvollziehbaren Ergänzung vom 6.9.2018 eingeholt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 14.8.2018 (Dr. XXXX ) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinandergesetzt.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 14.8.2018 (Dr. römisch 40 ) ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch den genannten Sachverständigen mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Gutachter hat sich auch mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar und ausführlich auseinandergesetzt.

Die BF leidet zwar unter einer mittelgradigen obstruktiven Lungenerkrankung, welche medikamentös behandelt wird. Trotz ihrer Erkrankung raucht die BF aber nach wie vor. Die Verwendung eines mobilen Sauerstoffgerätes wird aber von der BF selbst abgelehnt, wie aus dem Gutachten vom 14.8.2018 hervorgehe, und von der BF auch nicht bestritten wurde. Soweit die BF vorbringt, nicht nur an geringfügigen Harnverlust zu leiden, sondern im Rahmen der Bewältigung eines Weges von ihrer Wohnung zur U-Bahn wegen ihres Hustens mehrfach anhalten zu müssen und dabei unter Harnverlust zu leiden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dazu keinen ärztlichen Befund vorgelegt hat. In keinem der von ihr vorgelegten internistischen Befunde oder im einem Belastungs-EKG findet sich eine Anmerkung dahingehend, dass die BF unter Harnverlust bei Husten leiden würde oder bei der Bewältigung einer Wegstrecke oftmals hustenbedingt anhalten würde. Dafür, dass der von der BF behauptete Harnverlust kein Ausmaß erreicht, das der Zumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde, spricht auch die Einstufung ihrer Harninkontinenz unter die Position 08.01.06 mit dem unteren Rahmensatz, die im Übrigen von der BF nicht bekämpft wurde. Es wäre darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, warum nur die Bewältigung einer Wegstrecke bei der vorliegenden Atemwegserkrankung mit Husten und Harnverlust verbunden wäre, hingegen keine solche Probleme bei der Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel, die nach Ausführungen der BF unproblematische wäre, auftreten würden. Vielmehr legte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige schlüssig dar, infolge fehlender erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit sowie der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und fehlender hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit die BF jedenfalls eine Gehstrecke von 300-400 Meter ohne Unterbrechung bewältigen kann. Ebenso kann sie auch Niveauunterschiede überwinden, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen und ist der sichere Transport in diesem gewährleistet.

Dem abschließenden Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.9.2018 ist die BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine dagegen sprechende, medizinische Befunde vorgelegt.Dem abschließenden Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 6.9.2018 ist die BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine dagegen sprechende, medizinische Befunde vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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