TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W198 2208385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W198 2208385-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 28.09.2018,

GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 16.07.2018 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 02.07.2018 als Verkäufer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass er hinsichtlich der angebotenen Stelle dahingehend Einwendungen habe, dass es sich nur um eine Teilzeitstelle handle. Weiters führte er aus, dass er vier Kinder habe und seine Frau derzeit auch in einem AMS-Kurs sei. Er habe am 02.07.2018 nachmittags die Nachricht erhalten, gelesen habe er die Nachricht in der Nacht und bereits am nächsten Tag wäre die Vorauswahl gewesen. In dieser kurzen Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, umzudisponieren (Betreuung von vier Kindern). Darüber hinaus suche er eine Vollzeitstelle und habe er keine Erfahrung im Textilverkauf.

2. Mit Bescheid des AMS vom 01.08.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 14.07.2018 bis 24.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Jobbörse am 04.07.2018 für die Firma XXXX nicht erschienen sei und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Nach Anhörung des Regionalbeirates hätten keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gewährt werden können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es ihm aus mehreren Gründen nicht möglich gewesen sei, am 04.07.2018 zur Vorauswahl zu erscheinen. Er habe am 02.07.2018 um 15:21 Uhr den Stellenvorschlag per eAMS-Konto erhalten, wonach er sich am 04.07.2018 um 09:00 Uhr vorstellen müsse. Er habe diese Nachricht am 03.07.2018 nachmittags gelesen und sei es ihm in derart kurzer Zeit nicht möglich gewesen, zu dieser Vorauswahl zu erscheinen. Er sei Vater von vier Kindern. Es seien derzeit Ferien und daher alle vier Kinder zuhause. Seine Frau sei in Karenz gewesen und derzeit selber beim AMS in einem Wiedereinsteiger-Kurs. Seine Schwiegereltern, welche normalerweise die Betreuung übernehmen, seien wegen privater Angelegenheiten nicht in Wien gewesen und sei es ihnen nicht möglich gewesen, so kurzfristig nach Wien zu kommen. Der Beschwerdeführer bitte um Nachsicht, dass es ihm in der Ferienzeit in derart kurzer Zeit nicht möglich gewesen sei, zu der Vorauswahl zu erscheinen.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 28.09.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 02.07.2018 eine Beschäftigung als Verkäufer zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen, welches die Vorauswahl durchgeführt habe, habe sich der Beschwerdeführer für die Stelle nicht beworben. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.

5. Mit Schreiben vom 15.10.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht die tatsächlichen familiären Umstände, welche zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers bei der Vorauswahl geführt hätten, widerspiegeln würden. Es werde im Bescheid angeführt, dass seine volljährige Tochter die Kinderbetreuung übernehmen hätte können, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt habe, dass alle vier Kinder zuhause seien. Damit habe er jedoch generell die Ferienzeit gemeint und nicht, dass sich alle Kinder am 04.07.2018 tatsächlich zuhause aufgehalten hätten. Dies sei nämlich nicht der Fall gewesen. Zu berücksichtigen sei die extrem kurze Zeit zwischen Abschicken der Nachricht und dem Termin der Vorauswahl.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 26.09.2006 bis 30.09.2011 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezieht seit 11.06.2012 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Seit 15.08.2018 war er geringfügig beschäftigt.

Laut der am 18.05.2018 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als EDV-Verkäufer bzw. Einzelhandelskaufmann - Allgemeiner Einzelhandel in den gewünschten Arbeitsorten Wien Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten im Vollzeitausmaß unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 02.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Verkäufer beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 14.07.2018 zugewiesen. Der potentielle Dienstgeber suchte einen Verkäufer im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (20-25 Stunden pro Woche). Aus diesem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse im AMS Redergasse am 04.07.2018 um 09:00 Uhr erwünscht ist.

Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 04.07.2018 nicht erschienen.

Die Beschäftigung als Verkäufer wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine nicht erfolgte Bewerbung das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer gegenständliches Stellenangebot als Verkäufer erhalten hat, er sich jedoch nicht für die Stelle beworben hat.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Verkäufer jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Einwendungen gegen die Stelle gehabt habe, weil es sich um eine Teilzeitstelle gehandelt habe, so ist - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - festzuhalten, dass ein Arbeitsloser auch zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keinerlei Erfahrung im Textilverkauf habe, ist entgegenzuhalten, dass er über jahrelange Berufserfahrung im Verkauf - zwar im EDV- und nicht im Textilverkauf - verfügt und sich im Stellenangebot kein Hinweis findet, dass Erfahrung konkret im Textilverkauf erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer wäre, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, sich um die Stelle zu bewerben.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 02.07.2018 um 15:21 Uhr per eAMS-Konto die Nachricht erhalten habe, dass er sich am 04.07.2018 um 09:00 Uhr vorstellen müsse und daher die Zeit zu knapp gewesen sei, eine Betreuung für seine vier Kinder zu organisieren, ist wie folgt zu entgegnen: Die Kinder des Beschwerdeführers sind 1999, 2003, 2007 und 2015 geboren. Seine älteste Tochter ist daher volljährig. Diese hat laut HVB-Auszug erst am 01.09.2018 bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig zu arbeiten begonnen und wäre es ihr daher möglich gewesen, am 04.07.2018 für ein paar Stunden auf ihre jüngeren Geschwister aufzupassen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat von 11.06.2018 bis 03.08.2018 den Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" besucht (Kurszeiten: 08:30 bis 16:00 Uhr) und wäre es dieser möglich gewesen, im Kursinstitut anzufragen, ab sie am 04.07.2018 aufgrund des Vorstellungsgesprächs ihres Ehegatten und der Betreuung der Kinder einige Zeit später in den Kurs kommen könne.

Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich für die Stelle als Verkäufer nicht beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren, kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebensowenig entnehmbar wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereits sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. VwGH vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0012). Es ist daher unerheblich, dass es sich im gegenständlichen Fall nur um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt hätte, zumal es sich jedenfalls um eine kollektivvertraglich entlohnte, die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende vollversicherte Beschäftigung handelte und der Beschwerdeführer diese Beschäftigung daher annehmen hätte müssen.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer sich für die zugewiesene Stelle als Verkäufer nicht beworben. Die Nichtbewerbung ist als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung anzusehen und hat der Beschwerdeführer dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch das Nichterscheinen bei der Jobbörse am 04.07.2018 hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass eine Nichtbewerbung zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Das geringfügige Dienstverhältnis ab 15.08.2018 vermag keinen Nachsichtgrund zu begründen, da nur die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung den Schaden, der durch die Nichteinstellung entstanden ist, zu beseitigen vermag.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2208385.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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