TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W178 2207338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §53
PG 1965 §66
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 66 heute
  2. PG 1965 § 66 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. PG 1965 § 66 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  4. PG 1965 § 66 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  5. PG 1965 § 66 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  6. PG 1965 § 66 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  7. PG 1965 § 66 gültig von 01.09.1966 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1966

Spruch

W178 2207338-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Prof. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion, Niederösterreich vom 12.07.2018, Zl. I/Pers.-4852.140554/110-2018, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Prof. römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion, Niederösterreich vom 12.07.2018, Zl. I/Pers.-4852.140554/110-2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 zu Recht erkannt:

A) Es wird in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung festgestellt,

dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 eine Gutschrift an Nebengebühren von € 2.302,35 gebührt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Landesschulrat für NÖ hat mit Bescheid vom 12.07.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 66 Abs. 1 und 2 PG 1965 für die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08.1986 eine Gutschrift von € 2.302,35 an Nebengebühren gebühre. Lt. Nebengebührenwerte- Mittteilung des Landesschulrates für NÖ habe sie dort als Hauptschullehrerin in der Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08.1986 Nebengebührenwerte in der Höhe von € 2.302,35 erworben.1. Der Landesschulrat für NÖ hat mit Bescheid vom 12.07.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (Bf) gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 PG 1965 für die Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08.1986 eine Gutschrift von € 2.302,35 an Nebengebühren gebühre. Lt. Nebengebührenwerte- Mittteilung des Landesschulrates für NÖ habe sie dort als Hauptschullehrerin in der Zeit vom 01.09.1974 bis 30.09.1977 und vom 01.10.1982 bis 24.08.1986 Nebengebührenwerte in der Höhe von € 2.302,35 erworben.

2. Dagegen hat die Frau XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ihr Dienstverhältnis ununterbrochen beitragsgedeckt vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 bestanden habe. Es würden ihr aber die Nebengebühren nur für einen Teil angerechnet. Bei der Berechnung würde nicht berücksichtigt, dass das Studium an der Universität Wien (01.10.1977-30.09.1982) berufsbegleitend absolviert worden sei. Für die gesamte Dienstzeit (144 Monate) als Landeslehrerein vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 sei ein Überweisungsbetrag an das Bundesrechenamt veranlasst worden.2. Dagegen hat die Frau römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass ihr Dienstverhältnis ununterbrochen beitragsgedeckt vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 bestanden habe. Es würden ihr aber die Nebengebühren nur für einen Teil angerechnet. Bei der Berechnung würde nicht berücksichtigt, dass das Studium an der Universität Wien (01.10.1977-30.09.1982) berufsbegleitend absolviert worden sei. Für die gesamte Dienstzeit (144 Monate) als Landeslehrerein vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 sei ein Überweisungsbetrag an das Bundesrechenamt veranlasst worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018 wurde festgestellt, dass der Bf eine Nebengebührenwerte-Gutschrift in der Höhe von €

1.503,27 zustehe. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund des Ausscheidens als Landeslehrerin und der Ernennung auf eine Planstelle als Professorin eine Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten für die Zeit vom 1.10.1977 bis 30.09.1982 als Studienzeit an der Universität gemäß § 53 Abs. 2 lit i PG 1965 rechtskräftig angerechnet worden sei. Da die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 eben nicht gemäß § 53 Abs. 2 lit a oder b PG 1965 angerechnet worden sei, könnten die Nebengebührenwerte aus dieser Zeit nicht gutgeschrieben werden. Aus den vorliegenden Mitteilungen über die Nebengebührenwerte ergebe sich, dass € 799,08 in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 erworben worden sei, die von der Gesamtsumme von € 2.302,35 abzuziehenseien.1.503,27 zustehe. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund des Ausscheidens als Landeslehrerin und der Ernennung auf eine Planstelle als Professorin eine Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten für die Zeit vom 1.10.1977 bis 30.09.1982 als Studienzeit an der Universität gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, PG 1965 rechtskräftig angerechnet worden sei. Da die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 eben nicht gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, oder b PG 1965 angerechnet worden sei, könnten die Nebengebührenwerte aus dieser Zeit nicht gutgeschrieben werden. Aus den vorliegenden Mitteilungen über die Nebengebührenwerte ergebe sich, dass € 799,08 in der Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 erworben worden sei, die von der Gesamtsumme von € 2.302,35 abzuziehenseien.

4. Die Bf hat einen Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau Maga XXXX war ab 01.09.1974 - ohne Unterbrechung - als Lehrerin an Hauptschulen im Dienstes des Landes NÖ. Sie ist mit 30.06.1987 aus dem pensionsversicherungsfreien Lehrerdienstverhältnis zum Land NÖ ausgeschieden und in unmittelbarem Anschluss in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund als Lehrerin eingetreten.Frau Maga römisch 40 war ab 01.09.1974 - ohne Unterbrechung - als Lehrerin an Hauptschulen im Dienstes des Landes NÖ. Sie ist mit 30.06.1987 aus dem pensionsversicherungsfreien Lehrerdienstverhältnis zum Land NÖ ausgeschieden und in unmittelbarem Anschluss in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund als Lehrerin eingetreten.

Von Oktober 1977 bis September 1982 hat sie an der Universität Wien berufsbegleitend Englisch und Geschichte (Lehramt) studiert. In dieser Zeit war sie auch als Landeslehrerin beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, einschließlich des Aktes I/Pers 4852.140554. Die Bf hat umfangreiche Unterlagen zur zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegt: Lohnzettel für das Jahr 1981 der NÖ Landesbuchhaltung/ Lehrerbesoldung, in dem eine Lehrtätigkeit von 01/1981-12/1981 bestätigt wird, Bescheid des Landesschulrates für NÖ, mit dem ihr die Summe der Nebengebührenwerte für 1980 mitgeteilt wurde, ebenso Mitteilungen des Landeschulrates für NÖ über Nebengebührenwerte für die Jahre 1977, 1978, 1979, 1980, 1981 und 1982. Ein weiteres Indiz für die Lehrtätigkeit aufgrund des Dienstverhältnisses zum Land ist, dass für die strittige Zeit ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Bescheid des Landesschulrates von NÖ vom August 1988).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Bestimmungen:

§ 66 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965):Paragraph 66, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965):

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.(4) Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.(5) Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

§ 53 PG 1965Paragraph 53, PG 1965

(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

3.2 Im konkreten Fall

Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass die Bf in der strittigen Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1982 neben dem Studium an der Universität Wien auch als (Landes-) Lehrerin erwerbstätig war. Das wird seitens der belangten Behörde nicht bestritten.

Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid hat zwar in der Begründung die strittige Zeit von der Berücksichtigung bei der Nebengebührengutschrift ausgeklammert, in der Berechnung aber berücksichtigt.

Dieser strittige Zeitraum ist wegen des - neben dem Studium - bestandenen Dienstverhältnisses zum Land ruhegenussfähig und damit sind die in der Zeit erworbenen Nebengebühren zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat keine schlüssige Begründung angeführt, warum sie in der Beschwerdevorentscheidung von dem gesamten Nebengebührenwert, der sich aus dem Akt der Behörde selbst ergibt, die Nebengebühren für die Zeit von 01.10.1977 bis 30.09.1982, in der die Bf auch studiert hat - in Abzug bringt. Zur Betonung sei hier nochmals erwähnt, dass sie in der Zeit auch als Lehrerin gearbeitet hat.

Die Argumentation, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lit i PG 1965 angerechnet wurden, und nicht nach § 53 Abs 2 lit a oder b PG 1965 ist nicht überzeugend.Die Argumentation, dass die Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, PG 1965 angerechnet wurden, und nicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, oder b PG 1965 ist nicht überzeugend.

Der Gesetzestext des § 66 Abs 2 PG 1965 schränkt die Anrechnung nicht auf eine bestimmte lit. in § 53 PG 1965 ein.Der Gesetzestext des Paragraph 66, Absatz 2, PG 1965 schränkt die Anrechnung nicht auf eine bestimmte lit. in Paragraph 53, PG 1965 ein.

Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 53 Abs. 1 lit. a sind erfüllt.Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, sind erfüllt.

Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Begründung zu folgen und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.

Es gilt auch ein unsachliches und damit gleichheitswidriges Interpretationsergebnis zu vermeiden.

Dass der geänderte Spruch in diesem Erkenntnis die gleiche Summe an Nebengebühren enthält wie der Erstbescheid der belangten Behörde liegt daran, dass nur in der Begründung des Bescheides ein Dissens zwischen belangte Behörde und der Bf bestand, nicht im Ergebnis.

Die belangte Behörde hat diese Einschätzung gegenüber dem Gericht bestätigt.

Eine Beschwer der Bf war nach Ansicht des Gerichts dadurch gegeben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch wenn keine Judikatur des VwGH zu konkreten Fragen besteht, so ist doch der Gesetzestext in seinem Wortlaut eindeutig.

Schlagworte

Berechnung, Dienstzeit, Nebengebühr, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2207338.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten