Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AlVG §10Spruch
I404 2211485-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Kufstein, vom 24.09.2018, Zl. 2018-0566-7-000401|AMS||ALV|||1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 11.10.2018 bis 25.10. 2018 Nachsicht erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und der belangten Behörde am 22.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Nachsichterteilung, Notstandshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2211485.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019