Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AlVG §38Spruch
I404 2177818-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.08.2017, mit welchem die Höhe der Notstandshilfe ab 01.09.2017 festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Notstandshilfe ab dem 01.09.2017 bis zur neuerlichen Antragstellung am 23.07.2018 mit täglich € 29,29 bemessen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und dem Vertreter der belangten Behörde am 22.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2177818.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019