Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W166 2201802-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.07.2018 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.07.2018 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.
Seitens der belangten Behörde wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt. Dieser Einschätzung wurden - nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 03.06.2018 - die Funktionseinschränkungen 1 Terminale Niereninsuffizienz, 2 Asthma bronchiale, Zustand nach Pneumonie und Pleuraempyem, 3 Zustand nach Schilddrüsenresektion und 4 Restsymptomatik nach Insult zu Grunde gelegt.
Zur beantragten Zusatzeintragung ist dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.06.2018 im Wesentlichen Nachfolgendes zu entnehmen:
"(...) Derzeitige Beschwerden:
Im Vordergrund stehen Beschwerden von Seiten der bekannten Niereninsuffizienz mit Erfordernis einer dreimal wöchentlichen Dialyse, Lungenleiden mit Atemnot bei Belastung, Zu Hause wird Sauerstoff angewendet, auch Belastungsstörung beim Gehen.
(...)
Gesamtmobilität-Gangbild:
leicht unsicheres Gangbild, keine Gehhilfe, keine objektivierbare Sturzneigung
(...)
"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei der AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Von den anerkannten Leiden unter lf. Nr. 1) bis 4) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2018 hat die belangte Behörde die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, sie könne keine kurze Wegstrecke alleine, ohne Unterbrechung, ohne Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurücklegen. Sie leide unter Schwindelanfällen, chronischem Asthma, COPD, habe bei geringster Belastung hochgradige Atemnot und brauche 16 Stunden täglich Sauerstoff. Mit der Beschwerde legte sie ein Ambulanzprotokoll im Zusammenhang mit einem Sturz und eine Sauerstoffverordnung vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.07.2018 vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.10.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"(...)Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Voruntersuchung verwiesen.
Vor 3 Monaten: Knöchelbruch rechts - 8 Wochen Gipsbehandlung - Befund dazu vorhanden. Dialysebehandlung seit 3 Jahren - 3x/pro Woche am Kapellenweg.
Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder.
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX gibt an, nicht 300 Meter ohne Hilfe gehen zu können. Wegen Platzangst kann sie nicht in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen. Frau XXXX berichtet auch über ihre Schwindel und Atembeschwerden. Nach eigenen Angaben verwendet sie den Sauerstoff etwa 4-5 Stunden/Tag - sie sollte ihn aber 16 Stunden/Tag anwenden - ungeachtet dessen wird weiterhin geraucht. Derzeitige Behandlung/en/ Medikamente: wie Vorgutachten.Frau römisch 40 gibt an, nicht 300 Meter ohne Hilfe gehen zu können. Wegen Platzangst kann sie nicht in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen. Frau römisch 40 berichtet auch über ihre Schwindel und Atembeschwerden. Nach eigenen Angaben verwendet sie den Sauerstoff etwa 4-5 Stunden/Tag - sie sollte ihn aber 16 Stunden/Tag anwenden - ungeachtet dessen wird weiterhin geraucht. Derzeitige Behandlung/en/ Medikamente: wie Vorgutachten.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt.
Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe: Brille, Gehstock.Technische Hilfsmittel römisch eins orthopädische Behelfe: Brille, Gehstock.
Untersuchungsbefund:
Größe: -178 cm Gewicht: -82 kg Blutdruck: 140/85.
Status - Fachstatus: Normaler AZ.
Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Narbe nach Schilddrüsenresektion.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig. Raucht 10 Zig./Tag, im Rahmen des Untersuchungsvorganges keine Atemauffälligkeiten.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch| normfrequent.
Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, schuppendes Hautekzem linker Unterbauch.
Achsenorgan: normal strukturiert, HWS leicht rotationseingeschränkt, gutes Bückvermögen - beobachtet beim selbständigen Anziehen der Schuhe.
Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine relevanten Funktionseinschränkungen, kein Tremor.
Untere Extremitäten: Gelenke altersentsprechend frei beweglich - auch das rechte Sprunggelenk, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme.
Gesamtmobilität - Gangbild:
im Untersuchungszimmer: freier Gang mit beobachteten minimalen "Unsicherheiten" möglich keine wirklichen Schwindelhinweise beobachtet.
Diagnoseliste:
Terminale Niereninsuffizienz.
Asthma bronchiale/COPD mit intermittierendem Sauerstoffbedürfnis.
Zustand nach Schilddrüsenresektion.
Milde Restsymptomatik nach Insultgeschehen.
Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Antwort: Nein, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor.
Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig kardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab Il/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IVLungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
Mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden
Antwort: Nein, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben sowie eine Sauerstoffversorgung und ein Ambulanzprotokoll (Abl. 2515-25/4) vorgelegt. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ersucht. Es wird um Stellungnahme zu den Einwendungen ersucht
Antwort: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen' der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
Hochgradige Atemnot unter zumutbarer Therapie konnte nicht festgestellt werden, auch keine relevanten Schwindelanfälle. Der erwähnte Knöchelbruch ist weitgehend folgenlos abgeheilt.
Insbesondere wird um Stellungnahme zu dem Vorbringen ersucht, die Beschwerdeführerin habe Schwindelanfälle, sei sturzgefährdet, habe eine COPD, benötige daher Sauerstoff und eine Langzeitsauerstofftherapie.
Antwort: relevante Schwindelanfälle wurden nicht beobachtet - Befunde aus einer Schwindelambulanz, die im Regelfall bei gehäuften Schwindelanfällen aufgesucht wird, liegen nicht vor.
Die behauptete "Sturzgefahr" liegt im Rahmen der altersgemäßen Norm - gegenteilige Befunde dazu liegen nicht vor.
Die Atemwegserkrankung ist dokumentiert - eine Lungengerüsterkrankung unter erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD IV, ein Emphysem mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht 24 Stunden/Tag benützt werden.Die Atemwegserkrankung ist dokumentiert - eine Lungengerüsterkrankung unter erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD römisch vier, ein Emphysem mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht 24 Stunden/Tag benützt werden.
Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Antwort: Nein, die Einwendungen bedingen keine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt:
Öffentliche Verkehrsmittel sind Frau XXXXzumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das heißt, die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 - 400 Meter ist möglich. Möglich ist auch der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel - die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden; wirklich relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben."
Mit Schreiben vom 09.01.2019, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 15.01.2019, wurden ihr und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.Mit Schreiben vom 09.01.2019, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 15.01.2019, wurden ihr und der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin wurde ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgendes Funktionseinschränkungen:
1 Terminale Niereninsuffizienz
2 Asthma bronchiale, COPD mit intermittierendem Sauerstoffbedürfnis
3 Zustand nach Schilddrüsenresektion
4 Milde Restsymptomatik nach Insult
Die Beschwerdeführerin kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke) welches die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht erheblich erschwert - eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ohne Unterbrechung zurücklegen.
Das Gangbild ist frei mit minimalen Unsicherheiten. Hinweise auf Schwindel konnten nicht objektiviert werden.
Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen können überwunden werden.
Die oberen- und unteren Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich, es finden sich keine relevanten Funktionseinschränkungen.
Auch das rechte Sprunggelenk ist altersentsprechend frei beweglich, der Knöchelbruch ist weitgehend folgenlos abgeheilt.
Es liegt eine Atemwegserkrankung vor (Asthma bronchiale, COPD mit intermittierendem Sauerstoffbedürfnis), eine hochgradige Atemnot konnte nicht objektiviert werden. Eine Lungengerüsterkrankung unter erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD IV, ein Emphysem mit notweniger Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor, und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff wird vier bis fünf Stunden pro Tag benützt. Die Beschwerdeführerin ist aktive Raucherin.Es liegt eine Atemwegserkrankung vor (Asthma bronchiale, COPD mit intermittierendem Sauerstoffbedürfnis), eine hochgradige Atemnot konnte nicht objektiviert werden. Eine Lungengerüsterkrankung unter erforderlicher Langzeitsauerstofftherapie, eine COPD römisch vier, ein Emphysem mit notweniger Langzeitsauerstofftherapie liegen nicht vor, und ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff wird vier bis fünf Stunden pro Tag benützt. Die Beschwerdeführerin ist aktive Raucherin.
Bei der Beschwerdeführerin liegen ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand vor.
Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule sowie der unteren und oberen Extremitäten liegen nicht vor. Die Halswirbelsäule ist leicht rotationseingeschränkt.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen ebenfalls nicht vor.
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems ist nicht gegeben.
Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2018, und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.10.2018, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig - unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde - auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Den ärztlichen Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen Terminale Niereninsuffizienz, Asthma bronchiale, COPD mit intermittierendem Sauerstoffbedürfnis, Zustand nach Schilddrüsenresektion und Milde Restsymptomatik nach Insult zu Grunde gelegt, und wurden diese Leiden von den medizinischen Sachverständigen bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung berücksichtigt.
In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie könne keine kurze Wegstrecke alleine, ohne Unterbrechung, ohne Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurücklegen. Sie leide unter Schwindelanfällen chronischem Asthma, COPD, habe bei geringster Belastung hochgradige Atemnot und brauche 16 Stunden täglich Sauerstoff.
Zu den Atembeschwerden hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am 11.10.2018 selbst angegeben, sie verwende den Sauerstoff lediglich vier bis fünf Stunden pro Tag. Diesbezüglich wird vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen - nach eigenen Angaben - weiterhin täglich zehn Zigaretten raucht, und sich im Rahmen des Untersuchungsvorganges keine Atemauffälligkeiten gezeigt haben. Eine hochgradige Atemnot unter zumutbarer Therapie konnte nicht festgestellt werden.
Auch konnten keine relevanten Schwindelanfälle festgestellt werden, und es liegen keine medizinischen Befunde einer Schwindelambulanz vor, die im Regelfall bei gehäuften Schwindelanfällen aufgesucht wird. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "Sturzgefahr" liegt im Rahmen der altersentsprechenden Norm, und liegen auch diesbezüglich keine gegenteiligen Befunde vor.
Der medizinische Sachverständige beschreibt ein freies Gangbild mit minimalen Unsicherheiten und hält fest, dass der Beschwerdeführerin die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum - eine kurze Gehstrecke von rund zehn Minuten entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Meter - ohne Unterbrechung, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke) welches die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht erheblich erschwert, möglich ist. Die oberen und unteren Extremitäten samt dem rechten Sprunggelenk sind altersentsprechend frei beweglich, es bestehen keine relevanten Funktionseinschränkungen und der Knöchelbruch (laut Ambulanzprotokoll Unfallgeschehen im März 2018) - der entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu einer mehrwöchigen Gehunfähigkeit bzw. Bewegungseinschränkung geführt hat - ist mittlerweile weitgehend folgenlos abgeheilt.
Zusammenfassend wird aus gutachterlicher Sicht festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen können überwunden werden und relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben.
Diese medizinische Einschätzung wird auch durch das allgemeinmedizinische Gutachten vom 03.06.2018 bestätigt.
Die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgebrachten großen Schmerzen beim Gehen, wurden- laut den vorliegenden Gutachten - anlässlich der persönlichen Untersuchungen von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, es wurden auch keine diesbezüglichen medizinischen Beweismittel vorgelegt und wurden diese auch von den ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten nicht festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Zu dem der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehör (allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11.10.2018) wurde keine Stellungnahme eingebracht und das Ergebnis nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen in den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.06.2018 und vom 11.10.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2017, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.14. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und