Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2193338-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1140100307-170052687, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl. 1140100307-170052687, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 13.01.2017 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan im Jahr 2013 verlassen habe, weil die Lage dort sehr unsicher gewesen sei, wegen den Taliban und dem Krieg. Aus Pakistan seien sie geflüchtet, weil sie keine Papiere gehabt haben und auch keine bekommen hätten. Der Beschwerdeführer könne nicht zurück in seine Heimat, da er wegen dem Krieg nach Pakistan habe flüchten müssen.
3. Am 20.03.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen? Bitte schildern Sie möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben und der Grund für Ihre Asylantragstellung sind. (freie Erzählung)
VP: Mein Bruder XXXX und ich gingen zur Schule. Mein Bruder XXXX ist geistig behindert und mein Bruder XXXX arbeitet mit meinem Vater im Geschäft und meine Onkeln väterlicherseits waren beim Militär. Die Taliban haben meinen Vater belästigt. Wir bekamen zwei oder drei Drohbriefe der Taliban. Sie sagten zu meinem Bruder XXXX , dass er den islamischen Krieg unterstützen soll und da unsere Onkel beim Militär sind sollen wir den Taliban Informationen geben. Außerdem wollten die Taliban, dass sich mein Bruder XXXX den Taliban anschließt. Der Druck der Taliban wurde immer schlimmer, so dass mein Vater im Jahr 2012 beschlossen hat, meinen Bruder XXXX wegzuschicken. Nach seiner Ausreise haben die Taliban immer nach ihm gefragt. Mein Vater sagte, dass er krank sei und das Haus nicht verlässt. Am 19.02.2013 waren meine Onkel auf dem Weg nach Hause und wurden in Kabul angegriffen und angeschossen. Ein Onkel ist getötet worden und der andere wurde verletzt. Am vierten Tag danach reisten wir dann nach Pakistan und nahmen auch den verletzten Onkel mit. Wir konnten nicht mehr in Afghanistan leben, weil die Taliban auch immer nach meinem Bruder gefragt haben und auch meinen Onkel erschossen haben.VP: Mein Bruder römisch 40 und ich gingen zur Schule. Mein Bruder römisch 40 ist geistig behindert und mein Bruder römisch 40 arbeitet mit meinem Vater im Geschäft und meine Onkeln väterlicherseits waren beim Militär. Die Taliban haben meinen Vater belästigt. Wir bekamen zwei oder drei Drohbriefe der Taliban. Sie sagten zu meinem Bruder römisch 40 , dass er den islamischen Krieg unterstützen soll und da unsere Onkel beim Militär sind sollen wir den Taliban Informationen geben. Außerdem wollten die Taliban, dass sich mein Bruder römisch 40 den Taliban anschließt. Der Druck der Taliban wurde immer schlimmer, so dass mein Vater im Jahr 2012 beschlossen hat, meinen Bruder römisch 40 wegzuschicken. Nach seiner Ausreise haben die Taliban immer nach ihm gefragt. Mein Vater sagte, dass er krank sei und das Haus nicht verlässt. Am 19.02.2013 waren meine Onkel auf dem Weg nach Hause und wurden in Kabul angegriffen und angeschossen. Ein Onkel ist getötet worden und der andere wurde verletzt. Am vierten Tag danach reisten wir dann nach Pakistan und nahmen auch den verletzten Onkel mit. Wir konnten nicht mehr in Afghanistan leben, weil die Taliban auch immer nach meinem Bruder gefragt haben und auch meinen Onkel erschossen haben.
Anmerkung: die VP zeigt bei der Schilderung keinerlei Emotionen.
LA: Möchten Sie noch etwas frei erzählen?
VP: Der Grund warum ich Pakistan verlassen habe ist, dass wir dort keinen Aufenthalt hatten. Wir konnten weder die Schule besuchen noch arbeiten. Mein Vater hat meinen Bruder und mich zum Religionsunterricht geschickt. Dort wurde uns immer von den Mullahs gesagt, wir sollen uns mit den Taliban zusammenschließen und nach Afghanistan gehen. Mein Vater wollte das nicht und deswegen sind wir auch nicht mehr hingegangen und waren nur zu Hause. Wir konnten nicht einmal einkaufen gehen, da wurden wir einmal von der pakistanischen Polizei mitgenommen. Wir wurden für ein bis zwei Wochen festgehalten. Wir wurden ohne Grund geschlagen. Im Jahr 2016 sollten alle afghanischen Flüchtlinge Pakistan verlassen. Wir konnten nicht nach Afghanistan zurückgehen. Das Geld, das mein Bruder hatte, mit dem bin ich ausgereist. Mein Vater hat gesagt, dass er nach dem Verkauf des Hauses und des Grundstücks mit der restlichen Familie ausreisen wird.
LA: Woher wissen Sie, wer die Onkel in Kabul angegriffen hat?
VP: Die waren ja bei der Regierung und das können nur die Taliban gewesen sein. Die Taliban haben auch immer nach meinen Onkeln gefragt, wo sie arbeiten und wo sie stationiert sind.
LA: Wann hat die Familie die Drohbriefe bekommen?
VP: Das war im Jahr 2012. Die wurden in der Nacht über die Mauer geworfen.
LA: An wen waren die Briefe adressiert?
VP: An meinen Bruder.
LA: Was stand in den Briefen?
VP: Das mein Bruder sich den Taliban anschließen soll und am Dschihad teilnehmen soll. Außerdem wollten sie Informationen über meine Onkel, wo sie ihren Dienst verrichten.
LA: Wer war der Absender?
VP: Die Taliban.
LA: Stand ein Name von einem Talibanführer drinnen?
VP: Ich habe die Briefe selbst nicht gesehen.
LA: Gab es Anrufe auch?
VP: Nein.
LA: Woher wussten die Taliban, wo ihr Bruder wohnt?
VP: Das ganze Dorf ist voller Taliban, da kennen uns alle.
LA: Haben Sie auch einen Brief von den Taliban erhalten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie die Taliban persönlich angesprochen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht? Wenn ja, von wem?
VP: Die ganze Familie wurde bedroht, falls der Bruder nicht mitarbeitet. Dann ist die ganze Familie in Gefahr.
LA: Waren Sie nachdem Sie in Pakistan waren nochmals in Afghanistan?
VP: Nein.
Vorhalt: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht angegeben, dass Ihr Bruder von den Taliban bedroht wurde?
VP: Es wurde nur die Kurzfassung aufgeschrieben. Ich habe gesagt, dass wir mit den Taliban Probleme hatten.
LA: Waren die Taliban bei Ihnen zu Hause?
VP: Nein. Ich habe nie welche gesehen. Die Briefe wurden in der Nacht abgelegt.
LA: Haben sich die Taliban mit der Ausrede des Vaters, dass der Bruder krank sei, zufrieden gegeben?
VP: Sie haben immer gesagt, dass der Bruder mit ihnen zusammen arbeiten soll. Sie waren dann auch unfreundlich.
LA: Mit wem haben die Taliban gesprochen nachdem Ihr Bruder ausgereist ist?
VP: Mit meinem Vater.
LA: Haben die Taliban bei Ihnen zu Hause nicht Nachschau gehalten, ob der Bruder wirklich krank sei?
VP: Sie sind nicht ins Haus gegangen. Sie haben vor unserem Haus mit dem Vater geredet und gesagt, dass der Bruder rauskommen soll und mitgehen soll. Der Vater hat aber gesagt, dass er schwer krank ist.
LA: Und damit haben sich die Taliban zufrieden gegeben?
VP: Ja.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.04.2018. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung als Teil der sozialen Gruppe "Familie". Die Drohungen bzw. die Durchführung dessen sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Familie klar vor Augen gehalten worden, als der eine Onkel in Kabul erschossen und der andere On