Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2172717-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019,
Zl. 1157686908-181060316, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.06.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Bundesstaat Haryana, aus der Stadt Rohtak, stamme und der Glaubensrichtung des Hinduismus sowie der Volksgruppe der Lohar angehöre. Seine Muttersprache sei Hindi; er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter sowie sein volljähriger Bruder und seine volljährige Schwester würden nach wie vor in Indien an der Heimatadresse leben.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Bruder und sein Onkel seinen Anteil an der Landwirtschaft in Besitz hätten nehmen wollen. Sie hätten ihn daher auch angegriffen und wären ihm mit dem Traktor über sein rechtes Bein gefahren. Sie hätten ihn töten wollen, weshalb ihn seine Mutter fortgeschickt habe.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer, dass sein Bruder und seine drei Onkeln ihm ein Stück Land wegnehmen hätten wollen, welches im Fall seines Todes ihnen zugefallen wäre. Sie hätten versucht, ihn mit dem Traktor zu überfahren und hätten ihm dabei das Bein zwei Mal gebrochen. Er sei nicht im Krankenhaus gewesen, sondern habe sich zwei Jahre lang bei einem Freund aufgehalten und sich von diesem behandeln lassen. Danach sei er in sein Heimatdorf zurückgegangen. Da seine Mutter ihm gesagt habe, dass seine Onkel planen würden, ihn umzubringen, habe er Indien verlassen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten oder Freunde habe.
Am Ende der Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt erörtert. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben wolle. Er wolle nicht nach Indien zurück.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Fotos in Kopie vor, die Narben an der Hand und am rechten Bein zeigen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 persönlich zugestellt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 persönlich zugestellt.
4. Am 02.08.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand samt Beschwerde ein.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2017, Zl. W220 2172717-2/2E und W220 2172717-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2017, Zl. W220 2172717-2/2E und W220 2172717-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrages geschützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht als sehr lange zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen (Mutter, Geschwister und Onkeln) leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrsche. Somit stelle die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrages geschützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht als sehr lange zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen (Mutter, Geschwister und Onkeln) leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrsche. Somit stelle die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
7. Am 07.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer zum Grund für die Stellung des Folgeantrages an, dass er sich bei seiner letzten Einvernahme nicht habe konzentrieren können und aufgrund seiner Nervosität keine vollständigen Angaben gemacht habe. Im Jahr 2015 sei er zum Vorsitzenden seiner Volksgruppe "Lohar" gewählt worden. Es sei dann zu einer Streiterei mit der Volksgruppe der Jat gekommen. Diese hätten gewollt, dass Personen seiner Kaste keine öffentlichen Arbeiten mehr bekommen würden. Er habe sich dem widersetzt, weshalb am 11.02.2016 sein Geschäft von den Jats in den Brand gesteckt worden sei. Da er deshalb eine Anzeige bei der Polizei habe erstatten wollen, sei am 22.02.2016 ein Anschlag auf ihn ausgeübt worden. Dabei sei ihm sein Bein gebrochen und es seien ihm etliche Narben zugefügt worden. Nach dem Anschlag habe er seinen Freund angerufen und habe ihn dieser daraufhin nach Uttar Pradesh gebracht, wo er sich medizinisch behandeln habe lassen. Diese Behandlung habe acht bis neun Monate gedauert. Zirka elf Monate habe er dann bei seinem Freund gelebt, der auch die Kosten für seine Behandlung bezahlt habe. Seine Mutter und dieser Freund hätten ihn finanziell unterstützt, damit er aus Indien hätte flüchten können. Sollte er nach Indien zurückkehren, wäre sein Leben in Gefahr, zumal die "Jats" in Indien regieren würden. Er habe sein Land im Februar 2017 verlassen und sei im Juni 2017 nach Österreich eingereist. Diese Fluchtgründe seien ihm bereits bei seinem ersten Asylantrag bekannt gewesen. Er habe aber nicht alles angeben können, da er gedacht habe, die Dolmetscherin wäre "bei den Jats".
8. Am 07.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Einvernahmetermin schriftlich bzw. in der Einvernahme mündlich Stellung zu beziehen.
9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Erstverfahren gelogen habe. Dies deshalb, da er von einer Dolmetscherin einvernommen worden sei, die zur Kaste der Jat gehöre und sein Leben durch diese Kaste gefährdet sei. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2018 getätigten Angaben.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht berufstätig sei, sondern von der Caritas Hilfe erhalten würde. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen, verstehe ganz wenig Deutsch und habe keine Verwandten in Österreich bzw. lebe er auch mit niemanden in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf. In Indien würden seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester sowie drei Onkel väterlicherseits leben.
Nach Vorhalt, dass sein erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe einfach erzählt, was ihm eingefallen sei, jetzt habe er die Wahrheit gesagt. Auf die Frage, ob er an eine inländische Fluchtalternative gedacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass im ganzen Land Jats leben würde. Im Falle einer Rückkehr sei er in Indien nicht in Sicherheit, sein Leben sei dort in Gefahr.
Zu dem ihm ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führte der Beschwerdeführer aus, dass arme Menschen in Indien kein Leben hätten. Sie hätten auch keine Möglichkeit, sich für Regierungsjobs zu bewerben. Auf die Frage, warum er in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass auch hier indische Leute Einfluss hätten.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien. Schließlich wurde die Verhängung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe.Begründend wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege somit nicht vor. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration des Beschwerdeführers ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation nach Indien. Schließlich wurde die Verhängung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe.
Zum Herkunftsstaat stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Folgendes fest:
(...)
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen: