TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W153 2215309-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2215309-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1164342803-170970414, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1164342803-170970414, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte am 21.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Zuge der Erstbefragung vom 21.08.2017 gab die BF an, auf den Philippinen geboren worden und Staatsangehörige der Philippinen zu sein. Im April 2005 sei sie legal von den Philippinen nach Österreich geflogen, um hier als Haushälterin zu arbeiten. In ihrer Heimat habe sie keine Arbeit gefunden. Zudem würden dort jetzt Unruhen herrschen, weshalb die BF Angst vor einer Rückkehr habe.

Am 08.01.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Hierbei gab sie an, sich seit 13 Jahren in Österreich aufzuhalten. Die letzten 10 Jahre habe sie einen Arbeitgeber XXXX und dadurch eine Legitimationskarte gehabt. Dafür habe sie nicht Deutsch benötigt, weshalb sie auch nur ein wenig Deutsch spreche. Da die Legitimationskarte nach 10 Jahren abgelaufen und nicht mehr verlängerbar sei, habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie wisse nicht, ob dies der richtige Weg sei, um in Österreich zu bleiben. Die BF gab weiters an, die Familie ihres Arbeitgebers schon auf den Philippinen gekannt zu haben. Ihre Arbeitgeber hätten dann entschieden, dass sie als Haushaltshilfe mit nach Österreich gehen solle. Die BF habe dieses Jobangebot - auch mit Einverständnis ihres Mannes - angenommen, um ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Ihre Eltern und ihre Geschwister sowie ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden noch auf den Philippinen leben. Ihre Kinder würden bei ihrem Mann im Haus leben. Dieser arbeite gelegentlich als Fahrer. Die BF habe ihre Familie ca. jedes 2. Jahr für ca. 1 Monat besucht und telefoniere einmal pro Woche mit ihr. Dazu befragt, weshalb die BF nicht zu ihrer Familie zurückkehren wolle, gab sie an, dass das Leben auf den Philippinen schwierig sei. Sie verdiene in Österreich mehr und könne so ihre Familie unterstützen, insbesondere in Hinblick auf das Schulgeld für ihre Kinder. Während sie gearbeitet habe, habe sie 1.180 Euro im Monat verdient und ca. 450 Euro im Monat auf die Philippen geschickt. Derzeit bekommen sie Geld von der Caritas und ihr früherer Arbeitgeber, bei welchem sie noch immer wohnhaft sei, gebe ihr 100 Euro als Taschengeld im Monat. Die BF führte weiter aus, dass sie einen Daueraufenthalt habe beantragen wollen, was jedoch an ihren fehlenden Deutschkenntnissen gescheitert sei. Da sie Geld für die Versorgung ihrer Kinder brauche, habe sie den Asylantrag gestellt. Sie wolle ihre Schulausbildung finanzieren und sie hoffe, dass ihre Kinder dann nach Österreich kommen können. Abgesehen von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie gab die BF als weiteren Fluchtgrund an, dass es in ihrer Heimat chaotisch zugehe, seit es einen neuen Präsidenten gebe. Zudem könnte sie auf den Philippinen bei einer Schießerei getötet werden. Sie habe gelesen, dass in ihrer Ortschaft jemand vor ca. drei Monaten getötet worden sei. Sie habe sich in Österreich schon eingelebt und fühle sich hier sicher. Sie besuche einen Deutschkurs und sei bei einer christlich-philippinischen Community.Am 08.01.2019 erfolgte eine weitere Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Hierbei gab sie an, sich seit 13 Jahren in Österreich aufzuhalten. Die letzten 10 Jahre habe sie einen Arbeitgeber römisch 40 und dadurch eine Legitimationskarte gehabt. Dafür habe sie nicht Deutsch benötigt, weshalb sie auch nur ein wenig Deutsch spreche. Da die Legitimationskarte nach 10 Jahren abgelaufen und nicht mehr verlängerbar sei, habe sie einen Asylantrag gestellt. Sie wisse nicht, ob dies der richtige Weg sei, um in Österreich zu bleiben. Die BF gab weiters an, die Familie ihres Arbeitgebers schon auf den Philippinen gekannt zu haben. Ihre Arbeitgeber hätten dann entschieden, dass sie als Haushaltshilfe mit nach Österreich gehen solle. Die BF habe dieses Jobangebot - auch mit Einverständnis ihres Mannes - angenommen, um ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Ihre Eltern und ihre Geschwister sowie ihr Ehemann und ihre beiden Kinder würden noch auf den Philippinen leben. Ihre Kinder würden bei ihrem Mann im Haus leben. Dieser arbeite gelegentlich als Fahrer. Die BF habe ihre Familie ca. jedes 2. Jahr für ca. 1 Monat besucht und telefoniere einmal pro Woche mit ihr. Dazu befragt, weshalb die BF nicht zu ihrer Familie zurückkehren wolle, gab sie an, dass das Leben auf den Philippinen schwierig sei. Sie verdiene in Österreich mehr und könne so ihre Familie unterstützen, insbesondere in Hinblick auf das Schulgeld für ihre Kinder. Während sie gearbeitet habe, habe sie 1.180 Euro im Monat verdient und ca. 450 Euro im Monat auf die Philippen geschickt. Derzeit bekommen sie Geld von der Caritas und ihr früherer Arbeitgeber, bei welchem sie noch immer wohnhaft sei, gebe ihr 100 Euro als Taschengeld im Monat. Die BF führte weiter aus, dass sie einen Daueraufenthalt habe beantragen wollen, was jedoch an ihren fehlenden Deutschkenntnissen gescheitert sei. Da sie Geld für die Versorgung ihrer Kinder brauche, habe sie den Asylantrag gestellt. Sie wolle ihre Schulausbildung finanzieren und sie hoffe, dass ihre Kinder dann nach Österreich kommen können. Abgesehen von der finanziellen Unterstützung ihrer Familie gab die BF als weiteren Fluchtgrund an, dass es in ihrer Heimat chaotisch zugehe, seit es einen neuen Präsidenten gebe. Zudem könnte sie auf den Philippinen bei einer Schießerei getötet werden. Sie habe gelesen, dass in ihrer Ortschaft jemand vor ca. drei Monaten getötet worden sei. Sie habe sich in Österreich schon eingelebt und fühle sich hier sicher. Sie besuche einen Deutschkurs und sei bei einer christlich-philippinischen Community.

Im Zuge der Einvernahme legte die BF einige Dokumente aus der Heimat sowie eine Deutschkursbestätigung für einen A1 Kurs vom 31.01.2018 und eine Anmeldebestätigung für einen A2 Deutschkurs vor.

Das BFA hat mit Bescheid vom 21.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das BFA hat mit Bescheid vom 21.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zusammengefasst führte das BFA aus, dass die BF ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund ihrer individuellen Situation. Die BF verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge und es sei ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Die BF habe in Österreich keine Verwandten, gehe hier keiner Arbeit nach und bestreite ihren Aufenthalt durch finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Obwohl sie schon seit 2005 in Österreich sei, spreche sie kein Deutsch. Die Abschiebung sei auch unter Berücksichtigung des § 50 FPG zulässig. Wie dargestellt, habe die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weshalb die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Zusammengefasst führte das BFA aus, dass die BF ihre Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, weder aufgrund der allgemeinen Lage noch aufgrund ihrer individuellen Situation. Die BF verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge und es sei ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Die BF habe in Österreich keine Verwandten, gehe hier keiner Arbeit nach und bestreite ihren Aufenthalt durch finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Obwohl sie schon seit 2005 in Österreich sei, spreche sie kein Deutsch. Die Abschiebung sei auch unter Berücksichtigung des Paragraph 50, FPG zulässig. Wie dargestellt, habe die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weshalb die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde das Vorbringen der BF wiederholt und auf ihren langjährigen Aufenthalt in Österreich sowie ihr Privatleben verwiesen. Die BF bemühe sich, Deutsch zu lernen und besuche mehrere Deutschkurse. Sie habe sich auch um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und während ihres Aufenthaltes einen engen Freundeskreis aufgebaut. Sie sei auch bei einer philippinischen Community Couples for Christ tätig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der BF wird festgestellt:

Die BF ist eine Staatsangehörige der Philippinen. Sie reiste bereits im Jahr 2005 aus ihrer Heimat aus, um in Österreich einer Arbeitsstelle als Hausangestellte nachgehen können. Dafür war sie im Besitz einer Legitimationskarte der Republik Österreich, welche bis zum 16.01.2017 gültig war.

Am 21.08.2017 stellte die BF den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, um ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verlängern.

Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Die BF hat ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie auf den Philippinen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Zur Rückkehrsituation der BF wird Folgendes festgestellt:

Es kann keine wie immer geartete existentielle Gefährdung der BF im Fall ihrer Rückkehr in die Heimat festgestellt werden.

Die BF hat Berufserfahrung und ist arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zudem leben noch ihre Eltern und Geschwister sowie ihr Ehemann und ihre beiden Kinder auf den Philippinen.

Zum Privat- und Familienleben der BF wird festgestellt:

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF.

Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration der BF in Österreich.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie hat bislang lediglich an einem A1 Deutschkurs teilgenommen und sich für einen weiteren Deutschkurs A2 angemeldet. Sie bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation auf den Philippinen werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert:

1. Politische Lage

Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 100 Mio. Einwohner (2014). Die Hauptlandessprache ist Pilipino (Tagalog). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 11.2016a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 12.2016a).

Die Regierung des am 9. Mai 2016 gewählten und seit dem 30. Juni 2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Menschenrechtsorganisationen sorgen sich um die Verschlechterung der Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der es zu zahlreichen Tötungen durch die Polizei oder durch Unbekannte kam (AA 11.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Philippinen, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Philippinen_node.html, Zugriff 27.3.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Philippinen, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpo
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten