TE Bvwg Beschluss 2019/3/8 W200 2208245-1

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W200 2208245-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 25.09.2018, Zl. 114-614506-005, zu Recht beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist seit 2014 ein anerkanntes Verbrechensopfer. Mit Bescheid vom 10.09.2014 bewilligte das Sozialministeriumservice die Übernahme der entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab September 2013.

Unter Zugrundelegung eines nervenfachärztlichen Gutachtens wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Weitergewährung der Übernahme der entstandenen Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.10.2018 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Symptome einer bestehenden psychischen Gesundheitsschädigung erhoben werden konnten.

Gegen den Bescheid vom 25.09.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und mitgeteilt, dass noch weitere medizinische Unterlagen vorgelegt werden würden.

Das BVwG ordnete mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2019 an, die angekündigten Unterlagen binnnen zwei Wochen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 08.03.2019 zog die Beschwerdeführerin die erhobene Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 08.03.2019 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.09.2018 zurückgezogen.

Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 08.03.2019, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde, ist eindeutig formuliert und lässt keine Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 9d Abs. 1 VOG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des VOG. Laut § 9d Abs. 1 VOG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung - im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell rechtlichen Bestimmung des VOG nicht mehr zulässig.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 9d Abs. 1 VOG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2208245.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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