TE Vfgh Beschluss 2018/12/1 E1854/2018

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Veröffentlicht am 01.12.2018
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Index

L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art144 Abs2
Wr WettterminalabgabeG §1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wr WettterminalabgabeG

Spruch

I.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II.römisch zwei. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG – 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl auch VfSlg 19.580/2011).Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), Landesgesetzblatt für Wien 32 aus 2016,, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG – 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden vergleiche auch VfSlg 19.580/2011).

Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl für Wien 28/1996, idF LGBl für Wien 32/2003, verletzt wurden.Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, Landesgesetzblatt für Wien 28 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 32 aus 2003,, verletzt wurden.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Wetten, Abgaben, Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1854.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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