RS Vfgh 2019/3/7 E3224/2018

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VersammlungsG §6
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Verneinung der Möglichkeit der Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dem – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – bereits verstrichenen Termin der untersagten Versammlung

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien (LVwG) verneint die Möglichkeit der Rechtsverletzung schon deshalb, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Termin der untersagten Versammlung bereits verstrichen war. Damit verkennt jedoch das LVwG den Kernbereich des Rechts auf Versammlungsfreiheit, der auch das Recht einschließt, die Untersagung einer Versammlung auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Der VfGH geht daher in stRsp davon aus, dass allein die Beschwerdeerhebung nach dem Termin einer untersagten Versammlung die Beschwerdelegitimation nicht entfallen lässt.

Es ist auch nicht zutreffend, dass ein Untersagungsbescheid nach Verstreichen des geplanten Versammlungstermins nicht mehr in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten eingreifen kann, entwickelt er doch über die bloße Untersagung hinaus Rechtsfolgen, etwa als Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß §13 Abs1 iVm §19 VersammlungsG.Es ist auch nicht zutreffend, dass ein Untersagungsbescheid nach Verstreichen des geplanten Versammlungstermins nicht mehr in die Rechtssphäre des Bescheidadressaten eingreifen kann, entwickelt er doch über die bloße Untersagung hinaus Rechtsfolgen, etwa als Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß §13 Abs1 in Verbindung mit §19 VersammlungsG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3224.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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