RS Vfgh 2019/3/12 G315/2018 (G315/2018-8)

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Tir JagdG 2004 §28 Abs2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Tir JagdG 2004 betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte; Anknüpfung an den Hauptwohnsitz kein objektives Unterscheidungsmerkmal für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung

Rechtssatz

Aufhebung von §28 Abs2 litf des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl für Tirol idF LGBl 64/2015 als verfassungswidrig. Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2019.

Eine unterschiedliche Behandlung danach, ob ein (Haupt-)Wohnsitz im Inland oder im Ausland besteht, kann dem Gleichheitsgebot entsprechen, sofern die Heranziehung dieses Kriteriums nicht sachfremd ist. Diese Vorgabe erfüllt §28 Abs2 litf Tir JagdG 2004 nicht, weil er das Kriterium des Hauptwohnsitzes des Antragstellers von Gesichtspunkten, die mit der jagdfachlichen Eignung verbunden sind, wie zB die jagdfachliche Gleichwertigkeit oder eine entsprechende fachliche Qualifikation, löst und in sachfremder Weise zum (negativen) Kriterium für den Nachweis der jagdlichen Eignung erhebt. Auf diese Weise schafft die Bestimmung einerseits Konstellationen, die zwar unter jagdfachlichen Gesichtspunkten ident sind, aber dennoch durch die Anknüpfung am Hauptwohnsitz zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Ausstellung einer Jagdkarte nach dem Tir JagdG 2004 führen. Andererseits führt die undifferenzierte Anknüpfung an die Jagdberechtigung eines anderen Staates dazu, dass damit eine hinreichende jagdfachliche Eignung insbesondere dann nicht gewährleistet ist, wenn die dort zugrunde liegende Ausbildung ein nicht vergleichbares jagdfachliches Niveau aufweist.

Das bedeutet nicht, dass es dem Gesetzgeber damit verwehrt wäre, für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung eine im (EU-)Ausland erworbene Jagdberechtigung ausreichen zu lassen. Schafft der Gesetzgeber eine etwaige (Ersatz-)Regelung, muss diese jedoch sachlich ausgestaltet sein und sicherstellen, dass dadurch die jagdfachliche Eignung gewährleistet wird.

(Anlassfall E2862/2018, E v 12.03.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdkarte, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G315.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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