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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0098 Abfall-RL Art5;Rechtssatz
In § 2 Abs. 3a AWG 2002 sind im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um einen Stoff bzw. Gegenstand handeln muss, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050003.J01Im RIS seit
10.04.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019