RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2017/05/0003

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0098 Abfall-RL Art5;
32008L0098 Abfall-RL;
AWG 2002 §2 Abs3a;
EURallg;

Rechtssatz

In § 2 Abs. 3a AWG 2002 sind im Einklang mit Art. 5 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Stoff oder Gegenstand, der zwar das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens, aber nicht dessen Hauptziel ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall qualifiziert werden kann. Aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich um einen Stoff bzw. Gegenstand handeln muss, der im Zuge eines Herstellungsverfahrens anfällt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017050003.J01

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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