TE Vwgh Beschluss 2019/3/19 Ra 2019/01/0079

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0080 Ra 2019/01/0082 Ra 2019/01/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. der J K, 2. des K S,

3. des J S und 4. der I S, alle in H, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017, 1. W225 2160780- 1/13E, 2. W225 2160784-1/14E, 3. W225 2160783-1/18E und

4. W225 2160781-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber, alle afghanische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, den Revisionswerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, je eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

2 Begründend führte das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zu § 3 AsylG 2005 im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Revisionswerber sei unglaubwürdig. Die Revisionswerber seien in Afghanistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs keinen konkreten und sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch liege auf Basis der vorliegenden Erkenntnisquellen keine Gruppenverfolgung der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs vor.

3 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser hob mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, E 475-478/2018-10, das angefochtene Erkenntnis jeweils hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab.

4 Mit Beschluss vom 7. Jänner 2019, E 475-478/2018-12, trat der VfGH die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Die vorliegende, gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 gerichtete Revision bringt zusammengefasst vor, entgegen der Darstellung des BVwG seien Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs unterschiedlicher Art von Diskriminierung ausgesetzt und stark in ihrer Religionsausübung eingeschränkt.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0443, mwN).

11 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0113, abgewichen, ist ihr entgegen zu halten, dass das BVwG in der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Entscheidung das Fluchtvorbringen als glaubwürdig erachtete, den Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Konventionsgrund jedoch verneinte. Im Revisionsfall beurteilte das BVwG das Fluchtvorbringen hingegen als unglaubwürdig. Daher vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010079.L00

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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