RS Vwgh 2019/3/20 Ra 2018/09/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art132 Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs2;
GSpG 1989 §56a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0024 B 20. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG 1989 verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989 erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 2 GSpG 1989 aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des § 56a Abs. 3 GSpG 1989 gleich (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090090.L03

Im RIS seit

09.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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