TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/03/0338

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des MK in W, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. September 1998, Zl. UVS-28/10.001/9-1998, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach "§ 11 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 1(3) iVm § 37(4) Ziffer

1. Führerscheingesetz" schuldig erkannt,

"weil er am 16.11.1997 um 15.15 h in Wals, auf der Hauptstraße Richtung Viehhausen auf Höhe zur Kreuzung mit B1

Wiener Bundesstraße den Kraftwagen mit dem Kennzeichen

1. ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gelenkt hat, da ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid 6/751-9783/3-1997 vom 15.9.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entzogen wurde und die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde".

Hiefür wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

"Nach § 37(4) Z. 1. FSG wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1(3) FSG eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen. Gleichzeitig wird über den Beschuldigten eine Primärarreststrafe von 21 Tagen verhängt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar - wie er ausdrücklich ausführte - "nicht gegen das Straferkenntnis dem Grunde nach, sondern ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe". Er beantragte in der Berufung,

"das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass gegen mich keine Primärarreststrafe verhängt wird und die zu verhängende Geldstrafe, im Hinblick auf meine Einkommens- und Vermögenssituation wesentlich herabgesetzt wird".

In der Folge beantragte er in einem im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 15. September 1998, unter anderen auch das angeführte erstinstanzliche Straferkenntnis "ersatzlos aufzuheben".

Die belangte Behörde wertete die Berufung als "ausschließlich gegen die Strafhöhe eingebracht" und gab ihr mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als die Primärfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Da der Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist nur im Punkte der Strafe Berufung erhoben hatte, konnte nur dieser Punkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG "Sache" der Berufungsentscheidung sein. Die Schuldfrage bildete somit zu Recht nicht den Gegenstand des angefochtenen Bescheides, die sie betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Hinsichtlich des Strafausspruches ist die Beschwerde im Ergebnis begründet.

Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

In dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als Strafsanktionsnorm lediglich § 37 Abs. 4 Z. 1 Führerscheingesetz angeführt.

Diese Bestimmung lautet:

"Eine Mindeststrafe von 10.000,-- S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde ..."

Diese Norm bildet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe neben einer Geldstrafe. Eine derartige Rechtsgrundlage findet sich wohl in § 37 Abs. 2 Führerscheingesetz, der jedoch nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1980, Slg. Nr. 10.312/A).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030338.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten