TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 LVwG-2019/15/0460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.08.2018, Zl *****, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Abfallbesitzerin zu verantworten, dass zumindest am 14.06.2018 um 11.52 Uhr im Müllhaus der Adresse 1, Z, welches sich rechts über den dortigen Garagenein/-ausfahrt befindet, auf dem Boden vor den darin aufgestellten Sammelbehältern für Restmüll vier mit Siedlungsabfällen (Kunststoffverpackungen, Altpapier, Metallverpackungen, Altglas, Altkleider und Restmüll) gefüllte Plastiksäcke bzw Einkauftragtaschen gelagert waren, obwohl die Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort unzulässig ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002

Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem die Beschwerdeführerin die Übertretung mit unterschiedlichen Argumenten bestreitet.

Sachverhalt:

Dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegen ist eine private Anzeige. Darin wird vorgebracht, dass im Bereich der Mülltonnen im Müllhaus bei der Adresse 1 Abfälle nicht in den, sondern vor den Mülltonnen abgelagert worden seien.

Aus der Lichtbildbeilage ergibt sich, dass es sich dabei offensichtlich um Müllablagerungen in einem privaten Müllhaus/Müllraum gehandelt hat. Dies entspricht auch den Feststellungen der belangten Behörde, welche von einer Ablagerung in einem Müllhaus spricht.

Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig.

Insbesondere bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass private Siedlungsabfälle in einem Müllhaus einer privaten Wohnanlage abgelegt wurden, wobei diese nicht in die Tonnen eingebracht, sondern im Müllhaus der privaten Anlage neben den Tonnen abgelagert wurden.

Rechtslage:

§ 15 AWG

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

         1.       hiefür genehmigten Anlagen oder

         2.       für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

…“

§ 79 AWG

„Strafhöhe

(2) Wer

3.       nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

…“

Erwägungen:

Die belangte Behörde wirf der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 vor. Demnach ist der Abfallbesitzer dazu verpflichtet, Abfälle nicht außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die vorliegende „Ablagerung“ von privaten Siedlungsabfällen in einem Mülllager einer privaten Wohnanlage. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen für die Sammlung von privaten Siedlungsabfällen vorgesehenen und bei entsprechender Einrichtung auch dafür geeigneten Ort. Vor diesem Hintergrund liegt eine Übertretung nach § 15 Abs 3 AWG 2002 und in weiterer Folge gem § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht vor.

Mangels eines entsprechenden Vorhaltes war vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht zu klären, inwiefern im vorliegenden Fall allenfalls ein Verstoß gem § 11 Abs 2 lit b Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz vorliegt oder nicht, wird der Beschwerdeführerin doch nicht vorgeworfen, dass sie die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle nicht in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht habe.

Zusammenfassend festgehalten wird daher an dieser Stelle nur, dass durch ein Abstellen von Müllsäcken in einem Müllhaus einer privaten Wohnungsanlage neben einem Container statt in einem Container keine Übertretung nach dem AWG 2002 realisiert wird. Vor diesem Hintergrund sei die belangte Behörde daher abschließend lediglich noch darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 im Zusammenhang mit nicht gefährlichen Abfällen, die in privaten Haushalten angefallen sind, allenfalls durch § 79 Abs 5a AWG 2002 sanktioniert wird und nicht nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002.

Im Übrigen wird die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Abfuhr getrennt zu sammelnder Siedlungsabfälle, bei welchem die Abfälle an einem grundsätzlich zur Sammlung von Abfällen geeigneten Ort abgelegt werden, nach den landesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung auch die Entscheidung des UVS Tirol vom 01.08.2011, 2011/15/1915-1)

Zumal die Beschwerdeführerin daher insgesamt keine Übertretung nach der von der belangten Behörde angeführten Bestimmung zu vertreten hat und eine Umdeutung des Vorhalts in eine Übertretung nach dem TAWG mangels Vorhalt der dafür relevanten Fakten durch das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig ist, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den angelasteten Verstoß nach dem AWG 2002 einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass es sich bei einem entsprechend eingerichteten Müllraum einer privaten Anlage um einen zur Sammlung von Abfällen, die in privaten Haushalten anfallen, geeigneten Ort handelt, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol offensichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Mülllager einer privaten Wohnanlage; auch neben Container geeigneter Ort zur Sammlung von privaten Siedlungsabfällen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.15.0460.1

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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