TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/21 98/03/0356

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
E6J;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art3 Abs1;
61992CJ0394 Michielsen Geybels Transport Service VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §134 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des HF in Gosau, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. November 1998, Zl. UVS 30.9-98/97-10, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 29. Juli 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG):

"Sie haben am 14.1.1997 um 11.45 Uhr in 8770 St. Michael i.O.,

B 116, Km 35,5, Fahrtrichtung Ortsgebiet, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt und

1. das Schaublatt am 10.1.1997 unbegründet vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit aus dem Kontrollgerät entnommen;

2. am 10.1.1997 mehr als ein Schaublatt pro täglicher Arbeitszeit im Kontrollgerät eingelegt;

3. am Schaublatt des 10.1.1997 fehlte die Kilometerabrechnung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.-2. § 102 (1) iVm. Art 15 (2) EG-VO 3821/85

3. § 102 (1) iVm. Art 15 (5) EG-VO 3821/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1.

S 1.000,-

2.

S 1.000,-

3.

S 400,-

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von

1.

1 Tag(en), gemäß § 134 (1) KFG

2.

1 Tag, gem. § 134 (1) KFG

3.

12 Std. gem. § 134 (1) KFG"

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen:

"Die verletzte Rechtsvorschrift zu Punkt 3.) wird dahingehend ergänzt, daß der Berufungswerber eine Übertretung des § 15 Abs 5 lit. d der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (im folgenden: EG-VO 3821/85) zu verantworten hat.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt."

In der Begründung ging die belangte Behörde aufgrund der von einem Sachverständigen vorgenommenen Auswertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten sechs Originalschaublätter davon aus, daß in dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug am 8. Jänner 1997 um 17.15 Uhr eine (die dritte) Tachographenscheibe eingelegt worden sei, auf der ein Anfangskilometerstand von 534.035 km eingetragen worden sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es sodann:

"In der Zeit zwischen 17.15 Uhr bis zirka 21.20 Uhr ist auf der Tachographenscheibe abwechselnd Fahrzeit und Arbeitszeit verzeichnet. Die Nachtruhe fand anschließend von 21.20 Uhr bis zirka 06.45 Uhr statt. Allerdings ist noch eine kurze Fahrt über einen Zeitraum von zirka 5 Minuten um zirka 22.25 Uhr auf dieser Scheibe ersichtlich. Diese Scheibe wurde um zirka 11.15 Uhr aus dem Tachographen entnommen. In dieser Zeitphase ist auf der Scheibe keine Aufzeichnung ersichtlich.

Von 12.45 Uhr bis zirka 14.00 Uhr ist nochmals Ruhenszeit verzeichnet und bis zur Entnahme um zirka 17.00 Uhr wechseln von 14.00 Uhr an wiederum Arbeitszeit mit Fahrtzeit ab. Der Kilometerstand bei der Entnahme betrug 534.331 km.

Diese Schreibe war somit über einen Zeitraum von zirka 23 Stunden und 45 Minuten eingelegt.

Die 4. Tachographenscheibe mit Datum 09.01.1997 bis 10.01.1997 wurde am 09.01.1997, um zirka 17.00 Uhr, praktisch unmittelbar nach der Entnahme der alten Scheibe eingelegt. Diese Schreibe verblieb im Fahrzeug bis zum 10.01.1997, gegen 12.40 Uhr. Mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 21.05 Uhr und 06.30 Uhr ist wiederum Ruhenszeit verzeichnet. Allerdings wurde um zirka 21.35 Uhr noch eine zirka 5-minütige Fahrt unternommen.

Die Scheibe selbst wurde um 12.40 Uhr aus dem Fahrzeug entnommen. Der Endkilometerstand betrug 534.636 km.

Diese Scheibe war somit über einen Zeitraum von zirka 19 Stunden und 40 Minuten eingelegt.

Diese Schreibe wurde am 10.01.1997 gegen die

              5.              Tachographenscheibe ausgetauscht. Auf dieser ist wiederum eine Anfangskilometerstand von 534.636 km verzeichnet. Diese

              5.              Tachographenscheibe wurde um 12.40 Uhr eingelegt. Somit ist ersichtlich, daß diese Tachographenscheibe praktisch unmittelbar nach Entnahme der alten Scheibe eingelegt wurde. Die Scheibe wurde allerdings nur bis zirka 21.25 Uhr verwendet. In diesem Zeitraum wurde auch eine Fahrtstrecke von zirka 330 km zurückgelegt. Auf der Scheibe ist im gesamten Zeitraum bis 21.20 Uhr, dem Entnahmezeitpunkt der Scheibe, abwechselnd Fahrzeit mit Arbeitszeit verzeichnet.

Diese Scheibe war somit über einen Zeitraum von zirka 8 Stunden und 40 Minuten eingelegt.

Der Endkilometerstand von 534.966 km ist auf dieser Scheibe nicht eingetragen.

Die 6. Tachographenscheibe mit Beginndatum 10.01.1997 und Entnahmedatum 13.01.1997 wurde offensichtlich am 10.01.1997, gegen

21.25 Uhr, eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Einlegemarke ersichtlich. Wie lange diese Scheibe im Fahrzeug verblieb bzw. wann diese wiederum entnommen wurde, ist aus der Scheibe nicht ersichtlich. Allerdings ist unmittelbar ersichtlich, daß diese Scheibe über einen Zeitraum von mehr als 1 Tag im Gerät eingelegt war und sind auf dieser Scheibe allerdings keine Fahrbewegungen ersichtlich. Es ist lediglich Ruhenszeit ersichtlich."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 dritter Satz KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ordnet an, daß das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muß, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art. 4 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.

Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 normiert, daß die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter benutzen. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Gemäß § 15 Abs. 5 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt - unter anderem - den Stand des Kilometerzählers am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt einzutragen.

Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer - unter anderem - diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt.

Gemäß § 134 Abs. 2 KFG 1967 gilt eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs. 1 angeführten Vorschriften nicht als Verwaltungsübertretung, wenn

1. bei einem Verkehrsunfall durch die Tat nur Sachschaden entstanden ist und

a) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub von Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, vom Verkehrsunfall verständigt wurde oder

b) die in lit. a genannten Personen und jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, oder

2. die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug dem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 unterlag. Für das Vorliegen eines der in Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 angeführten Ausnahmefälle liegen keine Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf einen solchen berufen.

Es finden somit die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - unmittelbar - Anwendung; § 102 Abs. 1 dritter Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (vgl. zu dieser normativen Wirkung einer unmittelbar anwendbaren, denselben Gegenstand wie eine österreichische Rechtsvorschrift regelnden Norm des Gemeinschaftsrechts Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 89).

Im Urteil des EuGH vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-394/92 (Marc Michielsen und Geybels Transport Service NV, Slg. 1994 I-2497) wurde folgendes ausgesprochen:

"1) Die 'tägliche Arbeitszeit' im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden.

2) Der Begriff 'Tag' im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und Nr. 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff 'Zeitraum von 24 Stunden' zu verstehen, der sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt."

Auf dem Boden dieser Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall, daß sowohl der dem "Tag" gleichzusetzende Zeitraum von 24 Stunden, für den ein Schaublatt zu benutzen ist, als auch die "tägliche Arbeitszeit" nach der täglichen Ruhezeit seit der letzten Fahrt am 9. Jänner 1997 gegen 21.35 Uhr am 10. Jänner 1997 um 6.30 Uhr begann; die "tägliche Arbeitszeit" endete am 10. Jänner 1997 um 21.25 Uhr. Der Beschwerdeführer hätte daher das für diesen Tag zu benutzende Schaublatt nicht vor 21.25 Uhr entnehmen dürfen.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß eine vorzeitige Entnahme des Schaublattes infolge der am 9. Jänner 1997 vorgenommenen Tachographenreparatur erforderlich gewesen sei, ist für ihn nichts gewonnen; es ist nämlich nicht zu erkennen, inwieweit ihn diese Reparatur daran gehindert hätte, ein Schaublatt so rechtzeitig einzulegen, daß es am 10. Jänner 1997 auch ohne Überschreitung seiner bestimmungsgemäßen Verwendungsdauer erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen hätte werden können.

Was den gegen den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Vorwurf anlangt, er habe "am 10.1.1997 mehr als ein Schaublatt pro täglicher Arbeitszeit im Kontrollgerät eingelegt", ist zu bemerken, daß das Einlegen des neuen Schaublattes nach der Entnahme des Schaublattes um 12.40 Uhr nicht zusätzlich zur Bestrafung wegen der vorzeitigen Entnahme dieses Schaublattes geahndet werden darf, weil sich der Beschwerdeführer einer Übertretung des Art. 15 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 schuldig gemacht hätte, wenn er nach der Entnahme des Schaublattes kein Schaublatt mehr benutzt hätte. Das Entnehmen des Schaublattes um 21.25 Uhr liegt außerhalb des im Spruch erhobenen Tatvorwurfes, weil es nicht mehr innerhalb der täglichen Arbeitszeit erfolgte.

Hinsichtlich des Spruchteiles 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Verwaltungsübertretung; auch der Verwaltungsgerichtshof kann nichts Gegenteiliges erkennen. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß sein Verschulden "völlig unbedeutend" und im Hinblick auf die "lückenlose Dokumentation" - auf dem nächsten Schaublatt sei keine Fahrtunterbrechung, wohl aber der Anfangs- und Endkilometerstand eingetragen gewesen - eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei, die Nichtanwendung von § 21 VStG rügt, ist ihm zu entgegnen, daß von einem geringfügigen Verschulden im Sinne dieser Bestimmung nur dann gesprochen werden kann, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0227). Dies trifft hier nicht zu, ist doch die genaue Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zum Zwecke der Hintanhaltung mißbräuchlicher Manipulationen mit den Schaublättern unerläßlich. Im übrigen liegt die für diese Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß § 134 Abs. 2 KFG 1967 nur dahin interpretiert werden könne, "daß eine Verletzung der in Abs. 1 angeführten Gesetze und Verordnungen überhaupt nur dann eine Verwaltungsübertretung darstellt, wenn der Täter in einem Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschaden verwickelt war." Andernfalls wäre nämlich ein Täter, "welcher keinen Verkehrsunfall verursacht und insbesondere keinen Sachschaden verursacht, gegenüber jenem Täter, welcher in einem Verkehrsunfall verwickelt ist oder einen Sachschaden verursacht hat, ohne jede sachliche Rechtfertigung gröblich benachteiligt". Diese Argumentation geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 134 Abs. 2 (Z. 1) KFG 1967 voraussetzt, daß "durch die Tat", also durch die (straffrei bleibende) Verwaltungsübertretung, ein Sachschaden entstanden ist. Es muß daher durch die Tat eine Verwaltungsvorschrift übertreten worden sein, deren Schutzzweck die Vermeidung eines Sachschadens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Zl. 81/03/0294, zu § 99 Abs. 6

lit. a StVO 1960). Davon kann bei den hier in Betracht kommenden Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht gesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung des Abspruches über die Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer enthalten ist und an Stempelgebührenersatz nur die auch die Beilagen einschließende Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zuerkannt werden konnte.

Wien, am 21. April 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 692J0394 Michielsen Geybels Transport Service VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030356.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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