TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/18 LVwG-S-906/001-2018

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

GewO 1994 §93
GewO 1994 §333
VStG 1991 §26
VStG 1991 §27

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. März 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1.   Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:             22.1.2018 bis 6.2.2018

Ort:              Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Gewerbestandort: *** ***

Tatbeschreibung:

Sie haben das Ruhen des Gewerbes "Huf- und Keulenbeschlag" im Standort ***, *** ab 31.12.2017 nicht innerhalb von 3 Wochen bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft angezeigt. Die Anzeige erfolgte am 06.02.2018.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 93 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

          150,00            15 Stunden                              § 368 Gewerbeordnung 1994

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                         15,00

                                                    Gesamtbetrag:                             165,00“

1.2.  Die Beschwerde beantragt mit näherer Begründung „auf den Strafbescheid zu verzichten.“

1.3.  Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich (Wirtschaftskammer Niederösterreich) hatte zum Tatzeitpunkt ihren Sitz in ***, ***.

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.1.  Gemäß § 93 Abs. 1 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

Die Vollziehung des gewerberechtlichen Verwaltungsstrafrechts obliegt sachlich den Bezirksverwaltungsbehörden (vgl. § 333 Abs. 1 GewO 1994 sowie § 26 VStG), deren örtliche Zuständigkeit sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 27 ff VStG bestimmt (vgl. Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO vor § 366 Rz 6 [Stand 01.01.2015, Rdb.at]).

Gemäß § 27 Abs.  VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Ein Verstoß gegen § 93 GewO 1994 stellt ein Unterlassungsdelikt dar; diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige beendet (VwGH vom 21. März 2011, 2008/04/0029).

Unterlassungsdelikte werden regelmäßig dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. zB VwGH vom 20. Oktober 2009, 2008/05/0078).

Verstöße gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten werden grundsätzlich am Sitz jener Behörde oder Dienststelle begangen, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten, die Auskunft zu erteilen, oder ein (behördlich angeforderter) Gegenstand abzuliefern ist (vgl. mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH N. Raschauer in Raschauer/Wessely, § 27 VStG, Rz 3).

2.1.2.  Tatort des Unterlassens der rechtzeitigen Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung ist der Sitz der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der im vorliegenden Fall nicht im Sprengel der belangten Behörde gelegen ist.

Mangels Delegation gemäß § 29a VStG war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuständig. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer Verhandlung – wegen (örtlicher) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

2.2.  Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ansonsten die Rechtslage klar ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 27. November 2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt; Tatort; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.906.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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