RS Lvwg 2019/2/18 LVwG-S-906/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

GewO 1994 §93
GewO 1994 §333
VStG 1991 §26
VStG 1991 §27

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 93 GewO 1994 stellt ein Unterlassungsdelikt dar; diese Unterlassung ist erst mit Erstattung der unterlassenen Anzeige beendet (VwGH 2008/04/0029).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Unterlassungsdelikt; Tatort; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.906.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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