TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/15 LVwG-S-1572/001-2018

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AWG 2002 §73
AWG 2002 §79 Abs2 Z21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
4. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1040,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Juni 2018,
Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:

Zeit: 07.09.2017

Ort: Gemeindegebiet ***, Grundstücke-Nr. *** und ***, beide KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Verpflichteter des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.11.2014, *** zu verantworten, dass Sie den unter Spruchpunkt I. 1. Satz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.11.2014, *** erteilten Auftrag und zwar

"Die Bezirkshauptmannschaft Melk verpflichtet Sie, die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, abgelagerten gefährlichen Abfälle in Form von Altautos (1 Subaru Vivio 4wd weiß mit der Fahrgestell-Nr. ***, 1 Subaru Justy weiß mit der Fahrgestell-Nr. ***, 2 Fiat Lieferwagen weiß ohne Fahrgestell-Nummern und 1

Suzuki SJ 40V hellblau mit der FahrgestelI-Nr.***) zu entfernen und an einen gemäß 5 25 AWG 2002 befugten Abfallsammler bzw. -behandler nachweislich zu übergeben."

insofern nicht befolgt haben, da die auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG

***, Gemeinde ***, abgelagerten gefährlichen Abfälle in Form von Altautos (1 Subaru Vivio 4wd weiß mit der Fahrgestell-Nr. ***, 1 Subaru Justy weiß mit der Fahrgestell-Nr. ***, 2 Fiat Lieferwagen weiß ohne Fahrgestell-Nummern und 1 Suzuki SJ 40V hellblau mit der FahrgestelI-Nr.***) nicht entfernt und an einen gemäß § 25 AWG 2002 befugten Abfallsammler bzw. -behandler nachweislich übergeben wurden.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Spruchpunkt I. 1. Satz des Bescheides der BH Melk vom 27.11.2014 iVm § 79 Abs. 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden), zuzüglich Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 80,--, also gesamt € 880,-- verhängt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 28. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Grundstück Nr. *** kein Wasserschutzgebiet sei.

Seine Autos seien alle versichert und es sei kein gefährlicher Abfall oder eine Bodenverseuchung festgestellt worden.

Es gebe auch keine 2 Fiat Lastenwagen, sondern 2 Kleinbusse, die bei der BH Melk angemeldet waren und gewerblich gefahren wurden.

Der Stellplatz sei sein verbüchertes Benutzungsrecht.

Er habe mehrmals Beweismaterial zur BH Melk gebracht und darauf hingewiesen, aber von den Beamten sei dies falsch beurteilt worden. Die Fahrzeuge hätten schon ein 40ig jähriges Servitutsrecht.

Das gesamte Grundstück habe keinen Anschluss an öffentliche Gewässer und es werde alles auf eigenem Grund und Boden verwertet, da es sich um eine Kleinlandwirtschaft handle.

Er sei sich keiner Strafe und Zahlungsschuld bewusst und beantragte eine persönliche fachkompetente und mündliche Besprechung.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Bei der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keinen amtlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Auch konnte die belangte Behörde einen solchen nicht feststellen und beantragte bei der Landespolizeidirektion Wien die Wohnsitzerhebung des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte die LPD Wien mit, dass die Zustelladresse des Beschwerdeführers seine Briefkastenadresse sei, bei der der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach regelmäßig seine Post abhole.

Es erfolgte somit die Ausschreibung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 13. März 2019 über die vom Beschwerdeführer angegebene und bestätigte Adresse.

Am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Ladung des Beschwerdeführers als nicht behoben retourniert. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat gegenüber den erhebenden Beamten der LPD Wien angegeben, dass es sich bei der Adresse ***, *** um seine Briefkastenadresse handelt und er sich seine Post von dort regelmäßig abholt.

Die Zustellung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war ordnungsgemäß.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2014, ***, mit welchem der Beschwerdeführer beauftragt wurde einen Subaru Vivio 4wd weiß, einen Subaru Justy weiß, zwei Fiat Lieferwagen weiß sowie einen Suzuki SJ 40V hellblau zu entfernen, erwuchs in Rechtskraft.

Zum Tatzeitpunkt waren diese fünf Altfahrzeuge am Tatort abgestellt und war somit der Behandlungsauftrag vom 27. November 2014 nicht erfüllt.

Vom Beschwerdeführer wurden auch keine Entsorgungsnachweise der belangten Behörde vorgelegt.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Vorfeld der Verhandlung wurde ermittelt, dass die Adresse, an der die Ladung zur Verhandlung zugestellt wurde, die Adresse ist, an der sich der Beschwerdeführer, ohne gemeldeten Wohnsitz, seine Post abholt. Dies hat er den ermittelten Beamten der LPD Wien angegeben. Es erfolgte daher eine ordnungsgemäße Zustellung, an der kein Mangel zu erkennen ist.

Sein gänzliches Vorbringen in seiner Beschwerde ist als Schutzbehauptung zu werten und richtet sich gegen den Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 27. November 2014.

Bereits mit diesem Bescheid wurde die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge festgestellt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, da aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde, dass eine diesbezügliche Beschwerde noch nicht erledigt ist.

Die Feststellung, dass die ggst. Fahrzeuge noch am Tatort vorhanden ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, da er indirekt darauf hinweist, dass diese Fahrzeuge keinen Abfall darstellen.

6.   Rechtslage:

Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

Die maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes- 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

      1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

      2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

      1. hiefür genehmigten Anlagen oder

      2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79. (2) Wer

[…]

21.

Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

7.   Erwägungen:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe einen Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 27. November 2014 nicht erfüllt.

Sein Vorbringen in der Beschwerde, dass die ggst. Fahrzeuge keinen gefährlichen Abfall darstellen, immer angemeldet waren und das ggst. Grundstück, auf dem die Fahrzeuge abgestellt sind, kein Wasserschutzgrund ist bringt den Beschwerdeführer nicht zum Erfolg.

Der Behandlungsauftrag, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde die fünf Altfahrzeuge nachweislich zu entfernen, erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer hat dem Auftrag nicht entsprochen.

Ein Vorbringen, dass seiner Einschätzung nach diese Fahrzeuge keinen Abfall darstellen, geht daher ins Leere, da mit dem Behandlungsauftrag die Abfalleigenschaft der Altfahrzeuge festgestellt wurde.

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG 2002 ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen (Hinweis E 26. April 2012, 2010/07/0116). Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH vom 26. April 2012, 2012/07/0056).

Andere Rechtfertigungsgründe, welche den Beschwerdeführer entlasten würden, brachte er in seiner Beschwerde nicht vor.

Er unterlies es an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, obwohl dies von ihm beantragt wurde, und so nahm er sich die Möglichkeit weitere Rechtfertigungsgründe vorzulegen.

Ein mögliches Vorbringen, er hatte keine Kenntnis von der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung, geht jedoch auch ins Leere, da er selbst den erhebenden Beamten der LPD Wien kundgetan hat, dass es sich bei der Zustelladresse um eine solche handelt, bei der er regelmäßig seine Post abhole. Es wurde daher eine ordnungsgemäße nachweisliche Zustellung durchgeführt.

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen persönlichen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Da er es auch unterließ, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, konnte er auch hierzu nicht befragt werden. Das erkennende Gericht geht daher von denselben Vermögensvoraussetzungen wie die belangte Behörde aus.

Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 ist darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihm gemäß § 73 (Abs. 1) legcit erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird (vgl. VwGH vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182).

Als erschwerend ist allerdings auch die durch sein Verhalten eingetretene erhebliche Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen der Allgemeinheit an einer sauberen und intakten Umwelt zu werten, da die Strafdrohung des § 79 Abs. 2 AWG 2002 auf die Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen verweist. Schädliche Einwirkungen durch das Verhalten des Beschwerdeführers auf die natürliche Umwelt sind zweifellos gegeben, wobei laut dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen bereits ausreicht.

Aufgrund der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen hat die Behörde nicht die Mindeststrafe verhängt und ist daher auch eine Minderung der ausgesprochenen Strafe nicht möglich.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet im vorliegenden Fall aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der dargelegten weiteren Strafzumessungsgründe ist die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0072-11, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1572.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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