RS Lvwg 2019/3/29 LVwG-AV-578/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §43 Abs5
AWG 2002 §65 Abs1
DVO 2008 §18
DVO 2008 §29
DVO 2008 §35

Rechtssatz

§ 43 Abs 5 AWG stellt seinem Wortlaut nach nicht ausschließlich darauf ab, ob bei Zulassung der beantragten Abweichung der gleiche Schutz sichergestellt ist, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass Abweichungen dann zuzulassen sind, wenn der Antragsteller den gleichen Schutz durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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