Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
ABGB §1332Spruch
W231 2207819-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.09.2018 stattgegeben.Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 33 Absatz eins, VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.09.2018 stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in das Österreichische Staatsgebiet am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in das Österreichische Staatsgebiet am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.02.2016 gab er an, er stamme aus Afghanistan und habe sein Heimatland verlassen, weil dort Bürgerkrieg mit den Taliban herrsche und er als Soldat in Kunduz gedient habe.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.02.2016 gab er an, er stamme aus Afghanistan und habe sein Heimatland verlassen, weil dort Bürgerkrieg mit den Taliban herrsche und er als Soldat in Kunduz gedient habe.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 26.04.2016 sagte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. aus, er sei als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee in Kunduz Gefahr ausgesetzt gewesen.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 26.04.2016 sagte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) u.a. aus, er sei als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee in Kunduz Gefahr ausgesetzt gewesen.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Dem BF stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vor.
I.5. Dieser Bescheid wurde per RSa an den BF an eine Postadresse in XXXX versandt und nach Zustellversuch am 29.06.2018 am selben Tag hinterlegt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" in die Abgabeeinrichtung eingelegt (vgl. AS 93). Nachdem der BF die Sendung nicht behoben hatte, wurde sie am 17.07.2018 retour gesandt (vgl. AS 65).römisch eins.5. Dieser Bescheid wurde per RSa an den BF an eine Postadresse in römisch 40 versandt und nach Zustellversuch am 29.06.2018 am selben Tag hinterlegt. Laut Rückschein wurde eine "Verständigung über die Hinterlegung" in die Abgabeeinrichtung eingelegt vergleiche AS 93). Nachdem der BF die Sendung nicht behoben hatte, wurde sie am 17.07.2018 retour gesandt vergleiche AS 65).
I.6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt I des Schriftsatzes) und erhob unter einem Beschwerde gegen den unter Pkt. I.4. dargestellten Bescheid (Punkt II des Schriftsatzes).römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt römisch eins des Schriftsatzes) und erhob unter einem Beschwerde gegen den unter Pkt. römisch eins.4. dargestellten Bescheid (Punkt römisch zwei des Schriftsatzes).
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der BF zusammengefasst damit, dass er an der fraglichen Adresse seinen aufrechten Wohnsitz habe, der BF vom Zustellorgan aber nicht aufgesucht worden sei bzw. keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Allerdings gehe er im Rahmen einer Saisonbewilligung einer unselbständigen Tätigkeit als Koch nach und sei tagsüber somit häufig nicht an der Adresse anwesend. Es sei davon auszugehen, dass der Zusteller den BF aus diesem Grund nicht angetroffen habe. Er habe auch keinen Verständigungsschein über die Hinterlegung des Schriftstücks erhalten. Auch die übrigen Bewohner wissen bzw. wussten nichts von einem solchen Schein. Im Großraum der Meldeadresse gebe es im Übrigen eine große Fluktuation an Zustellern. Der BF habe somit unverschuldet keine Kenntnis vom Zustellversuch bzw. von dem Umstand erlangt, dass gegen ihn ein Bescheid erlassen wurde. Ferner habe er auch keine Notiz erhalten, dass bzw. ob ein neuer Zustellversuch unternommen wird. Er sei völlig ahnungslos und nicht in der Lage gewesen, den Bescheid zu beheben. In dem Haus, in dem der BF lebe, wohnten zahlreiche Parteien